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Kurzüberblick rechtliche Betreuung

Wann wird eine rechtliche Betreuung eingerichtet?

  1. Zur Unterstützung und Hilfestellung von volljährigen Menschen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung ganz oder teilweise nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. (§ 1896 Bürgerliches Gesetzbuch)
  2. Zur rechtlichen Vertretung im Rahmen gerichtlich festgelegter Aufgabenkreise.
  3. Wenn die Angelegenheiten nicht ebenso gut durch andere Hilfen, wie zum Beispiel Vollmachten, Sozialdienste, Nachbarschaftshilfen erledigt werden können. (Prinzip der Nachrangigkeit).

Wo wird eine rechtliche Betreuung eingerichtet?
Bei dem zuständigen Amtsgericht. Zuständig ist das Gericht am Wohnort des/der Betroffenen.

Wie beantragt man eine rechtliche Betreuung?
Jede/r kann formlos eine rechtliche Betreuung beim Amtsgericht anregen, der oder die Betroffene selbst kann sie beantragen. Das zuständige Gericht entscheidet nach Anhörung der betroffenen Person und unter Hinzuziehung von ärztlichen Gutachten, Sozialberichten und eventuell Befragung von Angehörigen über:

  • Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung
  • Aufgabenkreis des Betreuers/der Betreuerin
  • Person des Betreuers/der Betreuerin 
  • Eventuell Einwilligungsvorbehalt


Was beinhaltet eine rechtliche Betreuung?
Die vom Gericht festgelegten Aufgabenkreise stellen den Handlungsrahmen für die rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern dar. Mögliche Aufgabenkreise sind:

  • Vermögenssorge 
  • Rentenangelegenheiten 
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht 
  • Unterbringung, unterbringungsähnliche Maßnahmen (zum Beispiel Bettgitter) 
  • Gesundheitsfürsorge, Heilbehandlung 
  • Wohnungsangelegenheiten 
  • Wohnungsauflösung, Kündigung des Mietverhältnisses
  • Öffnen und Entgegennahme der Post


In der Regel ist der/die Betreute geschäftsfähig. In Ausnahmefällen kann ein sogenannter Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden. Dies bedeutet, daß der/die Betreute nur mit Einwilligung des Betreuers/der Betreuerin am Rechtsverkehr teilhaben kann. Jede/r Betreute hat grundsätzlich Beschwerderecht und kann die Aufhebung der Betreuung und den Wechsel des Betreuers/der Betreuerin beantragen. In bestimmten Situationen, zum Beispiel bei geschlossener Unterbringung, wird ein/e VerfahrenspflegerIn zur Seite gestellt.

Wer kann rechtliche/r BetreuerIn werden?

  • Angehörige und sonstige ehrenamtliche Bürgerinnen und Bürger
  • Selbständige Berufsbetreuerinnen/-betreuer und Vereinsbetreuerinnen/-betreuer 
  • Betreuungsbehörde


Welche Pflichten hat die/der rechtliche BetreuerIn?

  • Orientierung an Wohl und Wünschen des/der Betreuten 
  • Besprechungspflicht, persönlicher Kontakt 
  • Mitteilungspflicht gegenüber Amtsgericht, wenn rechtliche Betreuung eingeschränkt, erweitert oder aufgehoben werden soll 
  • Einholen von gerichtlichen Genehmigungen, zum Beispiel bei Unterbringungs- oder bestimmten Vermögensentscheidungen 
  • Rechenschaftspflicht gegenüber Amtsgericht (Berichtspflicht, Rechnungslegung)

Die/Der BetreuerIn kann für Schäden haftbar gemacht werden.

Was kostet eine rechtliche Betreuung?
Für mittellose Betroffene werden die Kosten aus der Staatskasse gezahlt. Für vermögende Betreute ist die Leistung kostenpflichtig. Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer erhalten eine Aufwandsentschädigung.
Bei Berufsbetreuerinnen und -betreuern fallen Kosten für Aufwand und Stundenvergütung an. Darüber hinaus sind Gerichtsgebühren zu leisten. Informationen hierzu erhalten Sie beim Vormundschaftsgericht, bei den Betreuungsvereinen und der Betreuungsbehörde.

Wer berät zur rechtlichen Betreuung?

  • Ortsansässige Betreuungsvereine
  • Betreuungsbehörde 
  • Vormundschaftsgericht

Da es sich um Einzelfallberatung handelt, bitte vorher Termin absprechen.

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