|
Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI)Die vollstationäre Pflege (im Gegensatz zur Tagespflege oder Kurzzeitpflege) bietet eine Vollversorgung an: alle notwendigen Leistungen wie Körperbezogene Pflegemaßnahmen, Betreuerische Pflegemaßnahmen, Behandlungspflege, sowie Unterkunft und Verpflegung werden durch das Pflegeheim auf Dauer erbracht. Die Leistung wird von der Pflegekasse nur finanziert, wenn häusliche oder teilstationäre (Tagespflege) Pflege
Häusliche Pflege ist beispielsweise nicht möglich,
Bei der Einstufung hat der Gutachter auch festzustellen, ob häusliche Pflege möglich oder eben nicht möglich ist. Wenn ein Pflegebedürftiger stationäre Pflege ' freiwillig' wählt, obwohl diese nach Feststellung der Pflegekasse (hier durch den Gutachter) nicht erforderlich ist, kann die Pflegekasse auch nur Leistungen in Höhe der ambulanten Sachleistungen finanzieren. Möglichkeiten und GrenzenDie vollstationäre Pflege im Pflegeheim ist als Alternative zum Leben und zur pflegerischen Versorgung Zuhause zu verstehen. Das Heim bietet eine erheblich geschütztere und zuverlässigere Versorgung an als sie im eigenen Zuhause zu organisieren ist. Ähnlich wie in einem Hotel werden alle wesentlichen Dinge organisiert und geregelt, wie z.B. die Versorgung mit regelmäßigen Mahlzeiten, hauswirtschaftliche Dinge wie das Reinigen der Wäsche oder des Zimmers und natürlich zusätzlich auch die im Einzelfall notwendige pflegerische und betreuerische Versorgung.
FinanzierungDie Pflegeversicherung bezuschusst in der Stationären Pflege den sogenannten Pflegesatz (Körperbezogene Pflegemaßnahmen, Betreuerische Pflegemaßnahmen und Behandlungspflege). Folgende Leistungsbeträge gibt es:
|