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Energiepauschale für Familien in Not spenden
Angebot für ältere Menschen in Neuss
Eine Kräuterspirale für den Gemeinschaftsgarten
Wohnungslosenhilfe / Gefährdetenhilfe

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wohnungslosen- und Gefährdetenhilfe bieten wohnungslosen oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen (aufsuchende) Beratung, betreutes Wohnen oder auch die Vermittlung in Notschlafstellen an, helfen bei Behördenkontakten oder unterstützen die Betroffenen bei der Wohnungs- und Arbeitssuche.
Wir sind breitflächig im Rhein-Kreis Neuss vertreten, um Hilfesuchenden lange Wege zu ersparen.
- Dormagen: Wohnungsnothilfe Dormagen und Ambulantes Betreutes Wohnen Dormagen
- Grevenbroich, Jüchen und Rommerskirchen: FaKt, Frau-Ke und Ambulantes Betreutes Wohnen Grevenbroich
- Kaarst und Korschenbroich: Café Ausblick, Ambulantes Betreutes Wohnen Neuss
- Meerbusch: Wohnungsnothilfe Meerbusch, Café Ausblick in Neuss, Ambulantes Betreutes Wohnen Neuss
- Neuss: Café Ausblick, Ambulantes Betreutes Wohnen Neuss, Mieterhilfe Neuss, Beratung mobil (Streetworkprojekt in Kooperation mit der Stadt Neuss)
Aktueller Hinweis
Informationen zu hohen Forderungen aus Nebenkosten- und Heizkostenabrechnungen
Grundsätzlich gilt: Nachforderungen des Vermieters für Betriebs- und Heizkosten sind im Fälligkeitsmonat – also in dem Monat, in dem die Rechnung gezahlt werden soll - Kosten der Unterkunft. Im Folgemonat werden daraus (Miet-)Schulden.
Für Menschen im Arbeitslosengeld II-Bezug („Hartz IV“) ist zu beachten:
Heizkostennachzahlungen sind im Fälligkeitsmonat Kosten der Unterkunft und gehören zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Sie sind grundsätzlich in der tatsächlicheren Höhe zu übernehmen. Sie sollten die Heiz- und Nebenkostenabrechnungen beim Jobcenter einreichen, sobald sie sie erhalten. Bestenfalls reichen Sie die Unterlagen per Mail, über Jobcenter online, per Fax oder per Einschreiben ein, damit Sie einen Nachweis haben, dass die Unterlagen beim Jobcenter eingegangen sind.
Für Menschen, die nicht laufend SGB-II-Leistungen beziehen, gelten folgende Informationen:
Menschen, die nicht im SGB-II-Leistungsbezug sind, können im Fälligkeitsmonat mit einem Antrag auf Leistungen nach SGB II die Nachforderung als Kosten der Unterkunft geltend machen. Es ist zunächst ausreichend, wenn Sie ihren Antrag formlos beim Jobcenter stellen. Bestellenfalls stellen Sie den Antrag per Mail, über Jobcenter-online, per Fax oder per Einschreiben, damit Sie einen Nachweis haben, dass der Antrag gestellt und beim Jobcenter eingegangen ist.
Ein Anspruch auf Leistungen kann auch dann gegeben sein, wenn er aufgrund einer Nachforderung aus einer Heiz- und Betriebskostenabrechnung nur für einen Monat besteht. Der Anspruch entfällt, wenn die Forderung mit eigenen Mitteln vor dem Leistungsantrag beglichen wird.
Benötigen Sie Unterstützung bei den Anträgen oder wurde Ihr Antrag abgelehnt?
Bei unserer Allgemeinen Sozialberatung und unter Caritasnet finden Sie die die Anlaufstellen im Rhein-Kreis Neuss, die Sie zum Thema beraten und Ihnen bei den Anträgen helfen können.
Ihr Kontakt zu uns

Jürgen Maukel
Ostwall 16
41515 Grevenbroich
Telefon: 02181 7051-033
E-Mail: juergen.maukel@caritas-neuss.de