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w e i t e r f ü h r e n d e i n f o r m a t i o n e n
3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kinder-
erziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und
Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale,
emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des
Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte
und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und
Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen
Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen
und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und
seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz)
Fassung vom 1. August 2011
§ 9 Zusammenarbeit mit den Eltern und Elternmitwirkung
(1) Das Personal der Kindertageseinrichtungen und Tages-
pfegepersonen arbeiten mit den Eltern bei der Förde-
rung der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll
zusammen.
(2) Die Eltern haben einen Anspruch auf eine regelmäßige
Information über den Stand des Bildungs- und Entwick-
lungsprozesses ihres Kindes. Dazu ist den Eltern mindes-
tens einmal imKindergartenjahr ein Gespräch anzubieten.
(3) In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung
der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Träger
die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der
Kindertageseinrichtung gebildet. Das Verfahren über die
Zusammensetzung der Gremien in der Tageseinrichtung
und die Geschäftsordnung werden vom Träger im Ein-
vernehmen mit den Eltern festgelegt. Die Mitwirkungs-
gremien sollen die Zusammenarbeit zwischen den Eltern,
dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das
Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung för-
dern.
§ 16 Familienzentren
(1) Familienzentren sind Kindertageseinrichtungen, die über
die Aufgaben nach diesem Gesetz hinaus insbesondere
1. Beratungs- und Hilfsangebote für Eltern und Familien
bündeln und miteinander vernetzen,
2. Hilfe und Unterstützung bei der Vermittlung, Bera-
tung oder Qualifzierung von Tagespfegepersonen in
Absprache mit dem Jugendamt bieten,
3. die Betreuung von unter dreijährigen Kindern und
Kindergartenkindern außerhalb üblicher Öffnungszei-
ten von Kindertageseinrichtungen gewährleisten oder
vermitteln,
4. Sprachförderung für Kinder und ihre Familien anbie-
ten, die über § 13 Abs. 6 hinausgeht; insbesondere sind
dies Sprachfördermaßnahmen für Kinder im Alter
zwischen vier Jahren und Schuleintritt mit zusätzli-
chem Sprachförderbedarf, die keine Kindertagesein-
richtung besuchen und als Familienzentrum in die ört-
liche Jugendhilfeplanung aufgenommen sind sowie ein
vom Land anerkanntes Gütesiegel „Familienzentrum
NRW“ haben.
(2) Familienzentren können auch auf der Grundlage eines
sozialräumlichen Gesamtkonzeptes als Verbund unter
Einbeziehung mehrerer Kindertageseinrichtungen oder
auch anderer kinder- und familienorientierter Einrich-
tungen tätig sein.
Gütesiegel Familienzentrum NRW
2. „Förderung von Familienbildung und Erziehungspartner-
schaft“
Das Familienzentrum ist ein Ort der Familienbildung. Es
versteht sich als Partner der Eltern und hält ein vielfältiges
Angebot der Familienbildung bereit. Das Angebot berück-
sichtigt die unterschiedlichen Ansprüche verschiedener
Familien und stellt sich dem Bedarf entsprechend auf die
besonderen Kompetenzen und Bedürfnisse von Eltern mit
Zuwanderungsgeschichte ein.
Basisleistungen
Das Familienzentrum
2.1 verfügt über ein aktuelles Verzeichnis von Angeboten
der Eltern- und Familienbildung in der Umgebung, bspw.
Kurse von Familienbildungsstätten, Volkshochschulen,
freie Initiativen, Integrationsfachstellen, Vereinen zuge-
wanderter Eltern, … (Verbund: Einrichtungsleistung)
2.2 organisiert Kurse zur Stärkung der Erziehungskompe-
tenz, die mit Einrichtungen der Familienbildung durch-
geführt werden sollen, mit einem Platzangebot für
mindestens 20% aller Eltern der Einrichtung im Kin-
dergartenjahr; soweit es sich um längerfristig angelegte
Kurse von besonderer Qualität handelt, kann die Quote
von 20% auch unterschritten werden (Verbund: Ver-
bundleistung)
2.3 organisiert in der Tageseinrichtung regelmäßig ein offe-
nes Elterncafé, das Eltern als Treffpunkt dient, mindes-
tens einmal im Monat (Verbund: Einrichtungsleistung)
2.4 organisiert Elternveranstaltungen (bspw. Elternfrühstück
oder Elternabend mit einem bestimmten Thema) zu päd-
agogisch wichtigen Themen, mindestens viermal im Kin-
dergartenjahr (Verbund: Verbundleistung)
2.5 organisiert interkulturell ausgerichtete Veranstaltungen
und Aktivitäten, die besonders auf die Bedürfnisse von
Familien mit Zuwanderungsgeschichte zugeschnitten
sind und diese dazu anregen, sich zu beteiligen, mindes-
tens einmal pro Kindergartenjahr (Verbund: Verbund-
leistung)