Kurzüberblick
Der SKM-Betreuungsverein versteht sich als Kompetenzzentrum rund um das Thema „Rechtliche Betreuung“ gem. §§ 1896 ff. BGB.
Zu den Aufgaben gehören vor allem:
Bei dem zuständigen Amtsgericht. Zuständig ist das Gericht am Wohnort des/der Betroffenen.
Jede/r kann formlos eine rechtliche Betreuung beim Amtsgericht anregen, der oder die Betroffene selbst kann sie beantragen. Das zuständige Gericht entscheidet nach Anhörung der betroffenen Person und unter Hinzuziehung von ärztlichen Gutachten, Sozialberichten und eventuell Befragung von Angehörigen über:
Die vom Gericht festgelegten Aufgabenkreise stellen den Handlungsrahmen für die rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer dar. Mögliche Aufgabenkreise sind:
In der Regel ist der/die Betreute geschäftsfähig. In Ausnahmefällen kann ein sogenannter Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden. Dies bedeutet, daß der/die Betreute nur mit Einwilligung des Betreuers/der Betreuerin am Rechtsverkehr teilhaben kann. Jede/r Betreute hat grundsätzlich Beschwerderecht und kann die Aufhebung der Betreuung und den Wechsel des Betreuers/der Betreuerin beantragen. In bestimmten Situationen, zum Beispiel bei geschlossener Unterbringung, wird ein/e VerfahrenspflegerIn zur Seite gestellt.
Die/Der BetreuerIn kann für Schäden haftbar gemacht werden.
Für mittellose Betroffene werden die Kosten aus der Staatskasse gezahlt. Für vermögende Betreute ist die Leistung kostenpflichtig. Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer erhalten eine Aufwandsentschädigung.
Bei Berufsbetreuerinnen und -betreuern fallen Kosten für Aufwand und Stundenvergütung an. Darüber hinaus sind Gerichtsgebühren zu leisten. Informationen hierzu erhalten Sie beim Betreuungsgericht, bei den Betreuungsvereinen und der Betreuungsbehörde.
Da es sich um Einzelfallberatung handelt, bitte vorher Termin absprechen.
Von links nach rechts:
Anke Padberg, Gabriele Petzold, Ralf Waeser, Ursula Vollmer, Hildegard Winkelmann
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag
8:00 Uhr bis 14:00 Uhr