Kurzüberblick
Hier finden sie einen Kurzüberlick zum Thema "Rechtliche Betreuung".
Bei dem zuständigen Amtsgericht. Zuständig ist das Gericht am Wohnort des/der Betroffenen.
Jede/r kann formlos eine rechtliche Betreuung beim Amtsgericht anregen, der oder die Betroffene selbst kann sie beantragen. Das zuständige Gericht entscheidet nach Anhörung der betroffenen Person und unter Hinzuziehung von ärztlichen Gutachten, Sozialberichten und eventuell Befragung von Angehörigen über:
Die vom Gericht festgelegten Aufgabenkreise stellen den Handlungsrahmen für die rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer dar. Mögliche Aufgabenkreise sind:
In der Regel ist der/die Betreute geschäftsfähig. In Ausnahmefällen kann ein sogenannter Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden. Dies bedeutet, daß der/die Betreute nur mit Einwilligung des Betreuers/der Betreuerin am Rechtsverkehr teilhaben kann. Jede/r Betreute hat grundsätzlich Beschwerderecht und kann die Aufhebung der Betreuung und den Wechsel des Betreuers/der Betreuerin beantragen. In bestimmten Situationen, zum Beispiel bei geschlossener Unterbringung, wird ein/e VerfahrenspflegerIn zur Seite gestellt.
Die/Der BetreuerIn kann für Schäden haftbar gemacht werden.
Für mittellose Betroffene werden die Kosten aus der Staatskasse gezahlt. Für vermögende Betreute ist die Leistung kostenpflichtig. Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer erhalten eine Aufwandsentschädigung.
Bei Berufsbetreuerinnen und -betreuern fallen Kosten für Aufwand und Stundenvergütung an. Darüber hinaus sind Gerichtsgebühren zu leisten. Informationen hierzu erhalten Sie beim Betreuungsgericht, bei den Betreuungsvereinen und der Betreuungsbehörde.
Da es sich um Einzelfallberatung handelt, bitte vorher Termin absprechen.
In einer Gemeinschaftsinitiative haben die Bundesstadt Bonn und das Amtsgericht Bonn eine Broschüre herausgebracht, die über den "Werdenfelser Weg" informiert:
Zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen in stationären Einrichtungen - Information und Arbeitshilfe für rechtliche Betreuer/innen, Bevollmächtigte, Mitarbeiter/innen in stationären Einrichtungen und Ärzt/e/innen
Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung am 5. Juli 2013 - wie angekündigt - den im Vermittlungsausschuss erarbeiteten Kompromissvorschlag zum Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz bestätigt.
Damit wird der Höchstsatz der Zeugenentschädigung von derzeit noch 17 Euro auf 21 Euro erhöht. Hieran orientiert sich die Aufwandsentschädigung des § 1835a BGB (sog. Ehrenamtspauschale) für ehrenamtliche tätige Betreuerinnen und Betreuer. Diese errechnet sich aus dem 19-fachen dieses Höchstsatzes der Zeugenentschädigung für Verdienstausfall (§ 22 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz).
Die Höhe der Pauschale beträgt mit dem Inkrafttreten des 2. KostRModG ab 01.08.2013 jährlich 399,- € (zuvor 323,- €). Dabei ist das Fälligkeitsdatum der Aufwandspauschale maßgebend und orientiert sich an dem Stichtag. Das heißt die Aufwandspauschalen, die bereits vor dem 01.08.2013 fällig werden, aber erst nach dem Datum eingereicht sind, werden nach der zuvor geltenden Pauschale berechnet.
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag
8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag
8:00 Uhr bis 14:00 Uhr