Vorsorgevollmacht (c) Anette Etges

Vorsorgevollmachten,

Betreuungs- und Patientenverfügungen

Niemand denkt gern an Krankheit oder Tod und niemand will sich vorstellen, dass auch junge Menschen von einem Tag auf den anderen durch einen Unfall oder eine Krankheit nicht mehr handlungsfähig sind.

Was dann? Wer übernimmt die Geschäfte, wer hat Einblick in die Konten, wer entscheidet über die Auflösung von Mietverhältnissen oder den Verkauf eines Hauses? Wer kümmert sich um die Durchsetzung einer Patientenverfügung, wenn Sie bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall ihren Willen nicht mehr äußern können?

Vielen ist nicht bewusst, dass Eltern, Kinder oder Ehepartner nicht automatisch bevollmächtigt sind, schwer erkrankte Angehörige in finanziellen Dingen zu vertreten oder Entscheidungen zu treffen, die deren Gesundheit betreffen. Dies geht nur über eine Vollmacht bzw. über den Gerichtsbeschluss zur Rechtlichen Betreuung. Deshalb ist eine Vorsorgevollmacht für jeden von Bedeutung. Sie kann entweder umfassend für alle Bereiche oder nur für einzelne Themen gelten.

Unser Veranstaltungskalender zur Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung - Patientenverfügung sowie die Termine für Gesprächskreise (Austausch - Information - Unterstützung für ehrenamtliche Betreuer*innen) können hier heruntergeladen werden.

Die Materie ist kompliziert – wir als Betreuungsverein haben über die Jahre weitreichende Erfahrungen gesammelt, weil unsere Vereinsbetreuer die Fallstricke von Versorgungsvollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen durch jahrelange Arbeit in der Praxis kennen. Wir beraten Sie gerne persönlich, worauf Sie bei den einzelnen Schriftstücken achten sollten. Allen gemein ist, dass sie möglichst umfassend und genau formuliert sein sollten, damit der Interpretationsspielraum im Falle des Falles gering ist.

Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine andere Person Ihres Vertrauens, für Sie zu entscheiden und zu handeln, wenn Sie selbst es nicht mehr können. Das kann sich auf alle oder bestimmte Aufgaben beziehen, z. B. den Abschluss von Verträgen, die Auflösung eines Mietverhältnisses, den Verkauf eines Hauses, den Einzug in ein Pflegeheim, finanzielle oder gesundheitliche Angelegenheiten. Eine solche Vorsorgevollmacht setzt unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Die Vollmacht ist nur für Situationen bestimmt, die Sie selbst nicht mehr bewältigen können. Sie sollten von Zeit zu Zeit überprüfen, ob die Inhalte darin noch stimmen und sie ggf. ändern. So können Sie die Vollmacht dem Bevollmächtigten z. B. jederzeit entziehen.

Vorsorgevollmacht als PDF-Datei

Herausgeber ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Mit einer Betreuungsverfügung regeln Sie vorab, wer im Falle eines Falles für Sie zum Rechtlichen Betreuer bestellt werden soll und wie lange diese Verfügung gelten soll. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht wird zunächst das Betreuungsgericht die Eignung des vorgeschlagenen Betreuers prüfen und ihn mit einem Beschluss in sein Amt einsetzen.

Die Betreuungsverfügung kann mit der Vorsorgevollmacht kombiniert werden. Sollte die Vorsorgevollmacht teilweise nicht vollständig sein, beispielsweise beim Bereich Gesundheit, kann das Betreuungsgericht eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen. Mit der Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer dann die Betreuung übernehmen soll. Während die Vorsorgevollmacht ausschließlich auf dem Vertrauen beruht, dass Sie dem Bevollmächtigten entgegenbringen, überwacht das Betreuungsgericht den Betreuer in dem ihm übertragenen Aufgabenfeld.

Betreuungsverfügung als PDF-Datei

Herausgeber ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Zwar ist es nicht vorgeschrieben, die Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung beglaubigen oder beurkunden zu lassen, es verleiht ihr aber mehr Durchsetzungskraft. Juristisch erforderlich ist die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht beim Notar, wenn der Bevollmächtigte Grundstücke veräußern oder kaufen oder ein Darlehen aufnehmen darf. In anderen Fällen können auch die kommunalen Betreuungsbehörden Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen öffentlich beglaubigen. Hierzu wenden Sie sich an die zuständigen Betreuungsbehörden bei der Stadt Kerpen, der Stadt Bergheim und im Rhein-Erft-Kreis. Es ist außerdem empfehlenswert, die Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen.

Mit der Patientenverfügung erteilen Sie im Voraus Anweisungen, wie Sie medizinisch behandelt werden wollen, wenn Sie selbst dazu nach einem Unfall oder durch eine schwere Erkrankung nicht mehr in der Lage sind. Arzt und Bevollmächtigter oder Betreuer müssen nach den Vorgaben der Patientenverfügung handeln. Ihre Angaben sollten deshalb sehr klar und genau formuliert sein, etwa zu den Themen lebenserhaltende Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlung oder künstliche Ernährung. Wichtig ist, dass alle Situationen aufgeführt sind, in denen die Behandlungswünsche gelten sollen. Hier geht es vorrangig um die Frage, ob bei einer unheilbaren Krankheit lebensverlängernd gehandelt werden soll oder nicht.

Damit die Patientenverfügung durchgesetzt werden kann, sollten Sie sie unbedingt mit einer Vorsorgevollmacht kombinieren. Darin legen Sie eine Person Ihres Vertrauens wie den Ehepartner, Kinder, Geschwister, Freund oder Freundin fest, die im Fall eines Falles zu Ihren Bevollmächtigten in Gesundheitsfragen werden.

Hier finden Sie Textbausteine zum Thema Patientenverfügung.

Download der Informationsbroschüre zur Patientenverfügung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Ihr Kontakt zu uns

Frank Nixdorf

Frank Nixdorf

Abteilungsleitung

Betreuungsverein SKM für den Rhein-Erft-Kreis e. V.
Kerpener Str. 10
50374 Erftstadt-Gymnich