Mit dem Jahressteuergesetz 2020 ergeben sich zahlreiche Änderungen für gemeinnützige Stiftungen. Wir nennen Ihnen die wichtigsten:
Die zeitnahe Mittelverwendung für gemeinnützige Stiftungen wurde abgeschafft. Das bedeutet, dass nun gemeinnützige Organisationen mit Einnahmen bis 45.000 Euro ihre Mittel einsetzen können, wann sie wollen.
Zudem wurde die beitragsmäßige Grenze, bis zu der Spenden und Mitgliedsbeiträge auch ohne Vorlage einer Zuwendungsbestätigung abziehbar sind, von 200 auf 300 Euro angehoben. Für Zuwendungen bis zu 200 Euro genügte bisher als steuerlicher Spendennachweis ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Ein Zuwendungsnachweis nach amtlichem Mustertext war nicht erforderlich. Die Grenze für solche Kleinspenden steigt nun auf 300 Euro.
Die Umsatzfreigrenzen für steuerpflichtige Wirtschaftsbetriebe wurden von 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben. Ab 2021 bleiben die Überschüsse dieser wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe körperschafts- und gewerbesteuerfrei, sofern deren Einnahmen nicht über 45.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer liegen. Die neue Freigrenze lässt den Vereinen mehr Spielraum bei Sponsoring, Tombola und Kuchenbasar.
Den Wortlaut des Jahressteuergesetzes finden Sie hier.