16
KOMPAKT 1/2015
Die Auswertung der aktuellen Eltern-
beitragssatzungen der Jugendämter in
NRW in Verbindung mit einer Erhe-
bung der Mittagsverpflegungskosten in
den kommunalen Einrichtungen zeigt,
dass Familien mit identischen Merkma-
len in verschiedenen Jugendamtsbezirken
deutlich unterschiedliche Kosten für die
Kindertagesbetreuung zu tragen haben,
sodass bspw. die Elternbeiträge bereits für
Familien mit niedrigen Einkommen um
140
€
im Monat voneinander abweichen.
Darüber hinaus können dieGesamtkosten
unter gerechtigkeitstheoretischer Sicht-
weise kaum als sozial gerecht gestaffelt
bezeichnet werden, da Familien mit un-
terschiedlichen Einkommen etwa gleiche
Anteile ihres Einkommens für die Kos-
ten der Kindertagesbetreuung aufbringen
müssen.Hier sind die zentralenErgebnisse
für Sie zusammengefasst:
Einnahmen der Jugendamtsbezirke durch
die Elternbeiträge
u
DieAnteile der Elternbeiträge an den
Gesamtzuschüssenweisen imVergleich
der Jugendamtsbezirke sehr großeUn-
terschiede auf. Sie schwankten im Jahr
2010 zwischen 7,7 und 28,7%.ImMittel
lag der Anteil bei 14,1%.
1
u
Mit der Einführung der Beitragsbefrei-
ung im letztenKita-Jahr zum1.August
2011 sank der Anteil der Einnahmen
über die Elternbeiträge durchschnitt-
lich in keinemnennenswertenUmfang
(um rund 1%).
u
Die Einnahmen durch die Elternbei-
träge sanken insgesamt lediglich um
24.000.000
€
, obwohl das Land den Ju-
gendämtern für die Beitragsbefreiung
mehr als das Doppelte an finanziellen
Mitteln bereitstellte.
Studie des Forschungsverbundes DJI/TU Dortmund
zu Unterschieden der Kosten für die
Kindertagesbetreuung für Familien in NRW
u
Elternbeiträge sind in
den einzelnen Satzun-
gen sehr unterschied-
lich in Bezug auf (a)
die Mindesteinkom-
mensgrenze, ab der
Beiträge zu zahlen
sind, (b) die Anzahl
und Breite der Ein-
kommensstufen, (c)
die Differenz der Be-
träge zwischen den
Einkommensstufen,
(d) die Altersgren-
ze bei den Kindern
für den veränderten
(niedrigeren) Beitragssatz sowie (e)
die Bestimmungen über den Umgang
mit Transferleistungsempfängern ge-
regelt.
Höhe der Elternbeiträge für unterschied-
liche Einkommenstypen:
u
Familien,die auf demNiveau des Exis-
tenzminimums leben, werden nicht a
priori von den Elternbeiträgen befreit,
wobei Familien mitTransferleistungs-
bezug
2
noch eher eine Befreiung er-
halten als Familien, die ihr geringes
Einkommen aus Erwerbsarbeit erzie-
len.Diese besitzen maximal die Mög-
lichkeit der Beitragsreduzierung bzw.
-befreiung über die Geltendmachung
sogenannter unzumutbarer Belastun-
gen (§ 90 SGB VIII).
u
Die Spanne der Elternbeiträge bei
einemEinkommen auf Existenzmini-
mumniveau (monatlichen Nettoein-
kommen von 1.700
€
für 2 Erwachse-
ne und 1 Kind) liegt zwischen keinen
Beiträgen bis hin zu 140
€
.
u
Soziale Beitragsstaffelung wird zwar
durch die einzelnen Jugendamtsbe-
zirke umgesetzt, jedoch kann in der
Gesamtschau der Jugendamtsbezirke
nicht von einer sozial gerechten Ver-
teilung gesprochen werden (Familien
mit 100% - identischen Eigenschaften
zahlen im JugendamtsbezirkAkeinen
Beitrag, im Jugendamtsbezirk B 140
€
).
u
Die Spanne der prozentualenAnteile
am Einkommen ist im Vergleich der
Jugendamtsbezirke bei den unter
Dreijährigen deutlich höher als bei
den Kindern ab drei Jahren.
u
Die Jugendamtsbezirke orientieren
sich bezüglich der Differenz zwischen
den Kosten für unter Dreijährige und
Kinder ab drei Jahren nicht an der Lan-
desregelung. Eine Gleichmäßigkeit
im Vergleich der Jugendamtsbezirke
liegt lediglich in Bezug auf den ver-
gleichsweise höheren Anteil vor, den
Familien von Kindern ab drei Jahren
imVergleich zumLandesanteil zahlen.
D. h. Familien über alle Einkommens-
gruppen hinweg beteiligen sich stärker
an denKosten der Kindertagesbetreu-
ung für die älteren Kinder als die im
1
Ca. 1/4 der Jugendamtsbezirke konnte nicht in die Berechnung aufgenommen werden, da hier Angaben fehlen.
2
Aber auch hier werden deutlich unterschiedliche Regelungen für die verschiedenen Arten der TransferleistungsempfängerInnen getroffen.
A K T U E L L E S