Kompakt - April 2015 - page 8

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KOMPAKT 1/2015
Im Nachgang zum zweiten KiBiz-Ände-
rungsgesetz vom 1. August 2014 wurde
die Neufassung der Personalvereinbarung
zwischen dem Land NRW und den Spit-
zenverbänden notwendig.DasWichtigste
vorne weg: Neu ist in der inzwischen von
allen Beteiligten unterzeichneten Perso-
nalvereinbarung wenig.
Statt einerÖffnung fürweitereBerufsgrup-
pen hat man sich in der Hauptsache auf
eine redaktionelle Überarbeitung der bis-
herigen Personalvereinbarung beschränkt.
Die wesentlichste Änderung findet sich in
§ 3 und betrifft die in den Einrichtungen
am15.März 2008 tätigenErgänzungskräfte
auf Fachkraftstellen. Eine Verpflichtung
zur Weiterqualifizierung ist nun endgül-
tig entfallen, die zuletzt genannte Frist
Ende 2014 wurde gestrichen. Geblieben
ist dagegen die Pflicht zur Teilnahme an
geeigneten Fortbildungsmaßnahmen (160
Stunden) für Ergänzungskräfte bis spätes-
tens 31.12.2015.
Vorbildliches
Fortbildungsangebot des DiCV
Im Rahmen einer Fachtagung am 6. Feb-
ruar 2015 in Köln empfahl das Landesju-
gendamt dabei folgende Inhalte:
u
Das Bild vom Kind
u
Beobachtung und Dokumentation
u
Auftrag, Gesetz und Rahmenbedin-
gungen, Bildungsgrundsätze
u
Kita als familienergänzende Einrich-
tung
u
pädagogische Arbeit in der Kita
Als besonders vorbildlich wurde seitens
des Landesjugendamtes der modulhafte
Aufbau des Fortbildungsangebotes des
DiCV Köln zu diesem Themenbereich
gelobt.
Das Landesjugendamt geht davon aus,dass
die genannte Frist von den betroffenen
Mitarbeiterinnen undMitarbeitern einge-
halten werden kann, da dieVerpflichtung
zur Fortbildung imRahmen der Härtefall-
regelung bereits seit 2008 besteht und die
genannte Frist bis 31.12. 2015 das Ende
des Bestandschutzes darstellt.
Differenzierung zwischen
Anfragen und Anträgen
Ein weiterer Punkt in der überarbeiteten
Personalvereinbarung betrifft die Rege-
lung derAusnahmen bei den Fachkräften
(§ 1Abs.4).Anfragen beimLandesjugend-
amt von betroffenenMitarbeiterinnen und
Mitarbeitern, ob die jeweilige berufliche
Qualifizierung eineAusnahme imRahmen
dieser Bestimmung darstellt, kann grund-
sätzlich von jedermann gestellt werden.
Anträge auf Genehmigung im Rahmen
dieser Regelung können nur vonTrägern
über das örtliche Jugendamt und dem
Spitzenverband an das Landesjugend-
amt gerichtet werden. Hierbei muss der
Antrag auf Ausnahme begründet sein,
wobei das Fehlen von geeigneten Fach-
kräften auf dem Arbeitsmarkt durchaus
als ausreichende Begründung angesehen
wird.EineDokumentation zur genannten
Fachtagungmit Informationen zuweiteren
ÄnderungenundneuenRegelungenfindet
man auf dem Portal des LVR Rheinland
unter dem oben stehenden Link
.
A N D R E A S W E L Z E L
Fachberater
LVR-Landesjugendamt
LVR-Fachbereich Kinder und Familie
Personal in Kindertageseinrichtungen
A K T U E L L E S
Neue Personalvereinbarung in Kraft
1,2,3,4,5,6,7 9,10,11,12,13,14,15,16,17,18,...44
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