
(c) Harald Opitz
Vormundschaften für Unbegleitete Minderjährige
Kommen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne Begleitung ihrer Eltern oder einer anderen sorgeberechtigten Person nach Deutschland, bestellt das Familiengericht eine/n Vormund*in, die/der die Personensorge übernimmt und das Kind unter anderem im Asylerfahren vertritt. Das ergibt sich aus der UN-Kinderrechtskonvention, die in Artikel 3 das Wohl jedes Kindes schützt und in Artikel 22 geflüchtete Kinder besonders benennt. Auch hier führen wir Vereinsvormundschaften.
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Ihr Kontakt zu den "Vormundschaften"

Sophie Nathusius
Abteilungsleitung Vormundschaften und rechtliche Betreuungen
An St. Severin 11 - 13
50226
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Luisa Morinello
Vormundschaften, Koordination Ehrenamt
An St. Severin 11-13
50226
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