Kommen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne Begleitung ihrer Eltern oder einer anderen sorgeberechtigten Person nach Deutschland, bestellt das Familiengericht eine/n Vormund*in, die/der die Personensorge übernimmt und das Kind unter anderem im Asylerfahren vertritt. Das ergibt sich aus der UN-Kinderrechtskonvention, die in Artikel 3 das Wohl jedes Kindes schützt und in Artikel 22 geflüchtete Kinder besonders benennt. Auch hier führen wir Vereinsvormundschaften.