Der Skf Rhein-Erft Kreis e.V. - Unser Verein (c) Aaron Burden/unpslah.com

Unser Verein wurde 1951 als „Katholischer Fürsorgeverein für Mädchen, Frauen und Kinder Köln-Land" gegründet. Später wurde der Vereinsname geändert und heißt seitdem Sozialdienst katholischer Frauen Rhein-Erft-Kreis e.V. (SkF Rhein-Erft-Kreis e.V.).

Wir sind dem bundesweit arbeitenden Sozialdienst katholischer Frauen angeschlossen. Bereits Ende des 19. Jahrhunderts schlossen sich katholische Frauen zusammen, die eigenständig ihre christliche und kirchliche Verantwortung leben wollten. Bis heute ist der Verband in das soziale System von Kirche und Gesellschaft eingebunden. Als Fachverband ist der SkF im Deutschen Caritasverband organisiert.

Anfänglich wurde der SkF Rhein-Erft-Kreis ausschließlich von ehrenamtlichen Frauen geführt. In den 70er Jahren wurden die ersten hauptamtlichen Mitarbeiterinnen eingestellt. Heute ist der Verband im gesamten Rhein-Erft-Kreis in den Fachbereichen Betreuungen/Vormundschaften, Beratung für Schwangere und ihre Familien, Arbeit mit Alleinerziehenden, mit Trennungs- und Scheidungsfamilien, Pflegekinderdienst, Gewaltberatung und familiäre Tagesbetreuung tätig und führt ein Familienzentrum sowie ein Mutter/Vater-Kind-Haus.

Hauptamtliche Mitarbeiterinnen arbeiten mit einer Vielzahl von ehrenamtlich engagierten Frauen zusammen an der Fortentwicklung von Hilfeangeboten im sozialen Bereich.

I. Herausforderung Nächstenliebe - Unsere Werte
Die christliche Botschaft des Evangeliums beschreibt die Wichtigkeit und Einmaligkeit jedes einzelnen Menschen. Das Gebot der Nächstenliebe fordert uns heraus, praktische Hilfe und Begleitung zu leisten, damit Menschen die Chance haben, selbstbestimmt zu leben. Die christliche Sicht auf den Menschen und die Aufforderung zu caritativem Handeln verbinden wir mit sozialer Fachkompetenz. Die unveräußerliche Würde des Menschen nehmen wir ernst. Dazu gehört, dass Menschen in ihrem eigenständigen Handeln akzeptiert werden.

II. Frauen in Notlagen - Unsere Zielgruppe
Unsere Zielgruppe sind Frauen in besonderen Notlagen und in verschiedenen Lebenssituationen. Unsere Aufgabe ist es, Notlagen zu erkennen und geeignete, an den Möglichkeiten der einzelnen Frau orientierte Hilfsangebote zu entwickeln. Wir betrachten die Menschen ganzheitlich. Deshalb wird das soziale Umfeld, in dem die Frauen leben, in die Arbeit einbezogen. Daraus ergibt sich die Arbeit mit Familien, Kindern und Partnern. Im Arbeitsfeld Betreuungen richtet sich unser Angebot an Frauen und Männer.

III. Von Frauen für Frauen - Frauenverband
Der SkF Rhein-Erft-Kreis ist ein ausschließlich von Frauen getragener Verein. Wir machen uns stark für die Probleme und Anliegen von Frauen, weil Frauen immer noch gesellschaftlich benachteiligt sind. Für die Struktur des Vereins bedeutet dies, dass sowohl auf der Mitarbeiterinnen- als auch auf der Führungsebene Frauen tätig sind. Der Verein bemüht sich im Rahmen seiner Möglichkeiten, frauen- und familiengerechte Arbeitsplätze anzubieten.

IV. Als Frauen innerhalb der Kirche - Unsere Rolle
Wir sind ein Frauenverband innerhalb der Kirche und verstehen uns als Lobby für Frauen und Familien. Wir fordern und setzen uns dafür ein, dass speziell Frauen in ihren besonderen Notlagen von Kirche wahrgenommen werden. In der Zusammenarbeit mit den Pfarrgemeinden vor Ort möchten wir konkrete Notsituationen aufzeigen und Hilfsangebote entwickeln. Dadurch möchten wir die Botschaft des Evangeliums, sowohl für die Betroffenen als auch für die sich engagierenden Frauen, erfahrbar machen.

V. Herausforderungen annehmen - Auf Veränderungen reagieren
Politische, kirchliche und gesellschaftliche Veränderungen können lähmend wirken oder anspornen. Uns fordern sie heraus, Stellung zu beziehen, Positionen zu beschreiben und neue Aufgaben zu entwickeln. Wir nehmen veränderte Rahmenbedingungen wahr und wir gestalten unsere Arbeit in diesem Rahmen konstruktiv.

VI. Zusammen arbeiten und sich vernetzen - Profil bewahren und stärken
Die praktische Arbeit vollzieht sich in der direkten Begegnung (Beratung, Begleitung, Unterstützung) mit Hilfesuchenden und in der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, Vereinen, Kirchengemeinden, Politik und Verwaltung. Wir können strukturelle Verbesserungen von Lebenssituationen durch die Vernetzung der Hilfssysteme und in der Zusammenarbeit mit anderen erreichen. Das eigene Profil zu bewahren und die gegenseitige Akzeptanz von Unterschieden ist dafür die Grundlage.

VII. Miteinander arbeiten - Unsere Mitarbeiterinnen
In unserem Verband sind hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen tätig. Jede Mitarbeiterin leistet einen wichtigen Beitrag und trägt zum Erfolg unserer Arbeit bei.

Unter professioneller Arbeit verstehen wir zielgerichtetes, ressourcen- und bedarfsorientiertes Handeln.

a) Fachlich qualifizierte hauptamtliche Mitarbeiterinnen stehen für die Fachlichkeit unseres Verbandes. Eigenverantwortliches Arbeiten, Teamarbeit, regelmäßige Reflexion, Supervision und Fortbildungen gehören zu unseren Standards. Wir unterstützen die fachliche und berufliche Weiterentwicklung unserer Mitarbeiterinnen.

b) Ehrenamtliche MitarbeiterInnen sind PartnerInnen in der Arbeit mit einem ganz eigenen Auftrag. Ihr Engagement ermöglicht einerseits die Erweiterung unserer Angebotspalette und andererseits kurzfristige und spontane Hilfe. Deshalb ist die Gewinnung, Begleitung und Schulung ehrenamtlicher MitarbeiterInnen ein eigenes Arbeitsfeld des SkF.

Unser Ziel ist ein von Wertschätzung und gegenseitiger Achtung und Respekt geprägtes Miteinander. Als katholischer Verein bieten wir auch Raum für religiöse Bedürfnisse und Elemente.

VIII. Wir sind in der Nähe - Arbeitsorganisation und Struktur
Unsere Arbeitsorganisation orientiert sich an der ländlichen Struktur des Rhein-Erft-Kreises, in dem wir tätig sind. Durch eine Vielzahl von Beratungsstellen und Einrichtungen können wir mit unseren Angeboten ortsnah und flexibel sein. Es gibt definierte Arbeitsbereiche, deren Aufgaben klar besprochen sind. Wir verpflichten uns zur Wahrung von Verhältnismäßigkeit und zur Wirtschaftlichkeit in unserem Handeln.

Außerdem praktizieren wir ein strukturiertes und durchlässiges Informations- und Besprechungssystem. Bei Bedarf werden zusätzliche Arbeitskreise gebildet, die sich mit konzeptionellen und übergreifenden Fragestellungen befassen.

Die organisatorischen und strukturellen Belange der Arbeit sind in der Dienst- und Geschäftsordnung festgelegt. Der SkF Rhein-Erft-Kreis ist ein eingetragener Verein (e.V.), der von einem ehrenamtlichen Vorstand in Zusammenarbeit mit einer hauptamtlichen Geschäftsführerin geleitet wird. Der Führungsstil ist kooperativ, die Teambildung wird unterstützt und Handlungsspielräume werden gewährt.

Im Wandel der Zeit bemühen wir uns, zeitnah an die Fragen und Bedürfnisse der Menschen anzuknüpfen und unsere Arbeit nach außen und nach innen daran auszurichten.

Der Sozialdienst katholischer Frauen Rhein-Erft-Kreis versteht sich in diesem Sinne als „lernende Organisation".

Satzungsneufassung SkF Rhein-Erft-Kreis e.V. vom 25.04.2023 
Satzungsneufassung für den SkF Rhein-Erft-Kreis für einen hautamtlichen Vorstand beschlossen durch die Delegiertenversammlung des SKF-Gesamtverein 25.6.2019 mit den Änderungen beschlossen durch die Delegiertenversammlung am 23.06.2021 und vorgeprüft als Muster durch das Erzbistum Köln im Nov 2020, beschlossen von der außerordentlichen MGV SkF Rhein-Erft-Kreis e.V. am 05.07.2022 und an der MGV am 12.04.2023 mit Änderungen beschlossen.


§ 1 Präambel

(1) Der Sozialdienst katholischer Frauen ist ein Frauen- und Fachverband in der katholischen Kirche in Deutschland, der sich der Hilfe  für Kinder, Jugendliche, Frauen und ihre Familien in besonderen Lebenslagen widmet

(2) Der Verein beruht auf den Prinzipien der Ehrenamtlichkeit und des Zusammenwirkens von ehrenamtlich und beruflich für den Verein Tätigen.
(3) Der Verein erfüllt seine laienapostolische Aufgabe in Kirche, Staat und Gesellschaft im Sinne der christlichen Caritas als Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche.


§ 2 Name, Rechtsstellung, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Sozialdienst katholischer Frauen Rhein-Erft-Kreis e.V.“
(2) Der Verein ist ein privater Verein ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des Codex des kanonischen Rechts can. 321 ff..
(3) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet in ihrer jeweiligen im Amtsblatt der (Erz-) Diözese Köln veröffentlichten Fassung Anwendung.
(4) Der Verein hat seinen Sitz in Frechen. Er ist unter der Nummer VR 100355 in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Köln eingetragen.
(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 3 Verbandliche Stellung
(1) Der Verein ist ein Fachverband der Kinder- und Jugendhilfe, sowie der speziellen Hilfe für Frauen und Familien und der Hilfe für Menschen in schwierigen Lebenslagen.
(2) Der Verein ist ein juristisch selbständiger Ortsverein des Sozialdienst katholischer Frauen – Gesamtverein e.V. (SkF Gesamtverein). Seine ordentlichen Mitglieder bilden zusammen mit den ordentlichen Mitgliedern der anderen SkF Ortsvereine in Deutschland die Mitgliedschaft des SkF Gesamtvereins.
(3) Die ordentlichen Mitglieder der Ortsvereine sind persönliche Mitglieder des Deutschen Caritasverbandes gemäß § 7 Absatz 2, Nr. 7 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes vom 16. Oktober 2003 in der jeweils gültigen Fassung und ordnen sich dessen jeweiligen Ebenen zu.
(4) Der Verein ist Mitglied des Caritasverbandes Rhein-Erft-Kreis und des Diözesancaritasverbandes für das Erzbistum Köln e.V..
(5) Der Verein erkennt die Rechte und Pflichten an, die sich aus der Mitgliedschaft seiner ordentlichen Mitglieder im SkF Gesamtverein entsprechend § 16 ff der Satzung für den SkF Gesamtverein in der jeweils gültigen Fassung ergeben.
(6) Zur Förderung innerverbandlicher Zusammenarbeit bestehen unterschiedliche Zusammenschlüsse von Ortsvereinen, z.B. diözesane Arbeitsgemeinschaften, Diözesanvereine und Zusammenschlüsse auf Landesebene.


§ 4 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein dient im Rahmen der freien Wohlfahrtspflege der Kinder- und Jugendhilfe sowie der speziellen Hilfe für Frauen und Familie und der Hilfe für Menschen in schwierigen Lebenslagen. Er nimmt seine Aufgaben auch präventiv und nachgehend wahr.
(2) Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
     a. Hilfen für Mädchen und Frauen in besonderen Not- und Konfliktsituationen
     b. Kinder- und Jugendhilfe
     c. Familienhilfe
     d. Rechtliche Betreuung
     e. Führung von Vereinsvormundschaften und –pflegschaften gemäß § 54 Achtes Buch der Sozialgesetzbücher
     f. Hilfen für Menschen in schwierigen Lebenslagen
     g. Integration in Arbeit
     h. Hilfen für Menschen mit psychischer, geistiger und/oder körperlicher Behinderung
     i. Hilfen für Menschen mit Migrationshintergrund
     j. Allgemeine Sozialberatung.
     k. Altenhilfe


§ 5 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch verschiedene soziale und caritative Einrichtungen und Dienste, wie Beratungsdienste für Frauen und Familien, Tagesstätten und Heime der Jugendhilfe, durch Ausbildungsstätten sowie durch Altenhilfe.
(2) Der Verein richtet seine Tätigkeit darauf, einzelne Personen zu unterstützen, die persönlich bedürftig, d.h. in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen oder wirtschaftlich bedürftig sind im Sinne der Abgabenordnung. Die mildtätigen Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Wahrnehmung der in § 4 benannten Aufgaben.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle dem Verein zufließenden Mittel sowie etwaige Gewinne aus seinen Einrichtungen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Falle ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins steht den Mitgliedern aus ihrer Mitgliedschaft keinerlei Vermögensanspruch zu.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung
(7) Mitglieder und Mitarbeiter/innen, die ehrenamtlich und unentgeltlich für den Verein und in seinem Auftrag tätig sind, haben im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen bei dieser Tätigkeit entstehen.


§ 6 Geistliche Beratung
(1) Der Vorstand wählt eine Person aus, die den Verein als geistliche Beraterin / geistlicher Berater berät. Die geistliche Beraterin/der geistliche Berater kann an den Sitzungen der Vereinsorgane teilnehmen.
(2) Die Berufung der geistlichen Beraterin/ des geistlichen Beraters erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch den Diözesanbischof.

§ 7 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag
(1) Der Verein hat:
     a. Ordentliche Mitglieder
     Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben katholische Frauen und Frauen anderer christlicher Konfessionen, die die ideelle         Zielsetzung des Vereins entsprechend seines Leitbild bejahen und bereit sind, den Verein verantwortlich zu tragen. Zwei Drittel             der ordentlichen Mitglieder müssen katholische Frauen sein. Alle ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht           mit der Einschränkung im Sinne des § 13 dieser Satzung.

     b. Fördernde Mitglieder, die die ideelle Zielsetzung des Vereins mittragen und den Verein durch Zuwendungen oder in sonstiger     

     Weise unterstützen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
(2) Beruflich für den Verein tätige Personen können keine Mitgliedschaft im Verein erwerben. Besteht bereits eine Mitgliedschaft, so ruhen das Wahl- und Stimmrecht für die Dauer des Anstellungsverhältnisses. Tritt ein ehrenamtliches Mitglied in ein Anstellungsverhältnis zum Verein oder in ein Anstellungsverhältnis zu einer juristischen Person, die Mitglied im Ortsverein ist, so erlischt die Mitgliedschaft im SkF-Rat.
(3) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der SkF-Rat. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Mit der Mitgliedschaft im Ortsverein wird zugleich die Mitgliedschaft im Sozialdienst katholischer Frauen-Gesamtverein begründet.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Verein bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft.
(5) Die Mitgliedschaft wird beendet
     a. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem SkF Rat
     b. durch Tod
     c. bei Wegfall einer der für die Mitgliedschaft wesentlichen Voraussetzungen nach Abs. 1; hierzu gehört auch die Nichtbezahlung 

     der Beiträge
     d. durch Aberkennung, die durch den SkF-Rat aus wichtigem Grund beschlossen werden kann; ein wichtiger Grund liegt     

     insbesondere vor, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
     Näheres kann eine Mitgliedsordnung regeln, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(6) Von den Mitgliedern können im Rahmen einer, von der Mitgliederversammlung zu verabschiedenden Beitragsordnung, Beiträge erhoben werden.


§ 8 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand
(2) der SkF-Rat
(3) die Mitgliederversammlung
(4) ggf. die Geschäftsführung nach § 30 BGB gem. § 12 dieser Satzung
(2) Der Verein ist verpflichtet, das persönliche Haftungsrisiko seiner Organe durch Abschluss einer Versicherung abzusichern.

§ 9 Vertretung des Vereins
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstand. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird der Verein durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Ist nur eine Person im Vorstand, vertritt sie den Verein allein.
(2) Der SkF-Rat kann Mitgliedern des Vorstandes Einzelvollmacht erteilen.
(3) Im Innenverhältnis unterliegen bestimmte Geschäfte dem Zustimmungsvorbehalt durch den SkF-Rat; zudem ist die Sicherstellung des Vier-Augen-Prinzips zu gewährleisten. Beides ist durch Geschäftsordnungen zu regeln.
(4) Der SkF-Rat vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten gegenüber dem Vorstand.


§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus maximal zwei Frauen. Die Aufgaben bestimmen sich nach der Geschäftsordnung.
(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen der katholischen Kirche angehören.
(3) Der Vorstand wird vom SkF-Rat durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestellt und abberufen. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre, sofern der SkF-Rat bei der Bestellung eines Vorstandes nichts anderes beschließt. Eine Wiederbestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist jederzeit durch Beschluss des SkF-Rates möglich.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, bestellt der SkF-Rat eine Nachfolgerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die verbleibende Amtszeit oder für eine neue Amtsdauer.
(5) Der Vorstand tagt in regelmäßigen Abständen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird. Ein Beschluss kann in Sitzungen, per Telefonkonferenz, per Videokonferenz, in Textform (Umlaufverfahren) oder in jeglicher Kombination gefasst werden, wenn kein Mitglied der Art und Weise der Beschlussfassung widerspricht.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des SkF-Rates bedarf.


§ 11 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand hat für die Erfüllung der Vereinsaufgaben auf der Grundlage der Satzung und des Leitbildes des Sozialdienstes katholischer Frauen Sorge zu tragen.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere:
     a. die Verantwortung für die satzungsgemäße Ausrichtung und die Sicherung der Qualität der vom Verein übernommenen

     sozialen   Aufgaben
     b. die strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Vereins. Hierzu bedarf es der Zustimmung des SkF-Rates
     c. die Sicherung seiner Finanzierungsbasis
     d. die Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit sowie in kirchlichen, kommunalen und verbandlichen Gremien in Absprache mit       dem SkF-Rat. Näheres regelt die Geschäftsordnung
     e. die Aufstellung des Wirtschaftsplans
     f. die Aufstellung der Jahresrechnung
     g. die Erstellung des Rechenschaftsberichts für den SkF Rat und des Geschäftsberichts für die Mitgliederversammlung sowie die     

     Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
     h. die Förderung einer sozial- und familienverträglichen Arbeits- und Vereinskultur

     i. die Pflege des Ehrenamtes und die Förderung der Zusammenarbeit von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitenden
(3) Der Vorstand nimmt an der Mitgliederversammlung teil.


§ 12 Geschäftsführung
Der Vorstand kann eine Geschäftsführung mit Vertretungsvollmacht nach § 30 BGB bestellen. Sie kann den Verein im Rahmen ihrer Vertretungsvollmacht im Rechtsverkehr vertreten.


§ 13 SkF-Rat
(1) Der ehrenamtliche SkF-Rat besteht aus mindestens drei Frauen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind.
(2) Die Mitglieder des SkF-Rates müssen der katholischen Kirche angehören, sofern nicht besondere Gründe etwas anderes nahelegen. In jedem Fall muss der SkF-Rat mehrheitlich katholisch besetzt sein, und die Vorsitzende sowie alle Stellvertreterinnen der Vorsitzenden müssen immer katholisch sein.
(3) Der SkF-Rat wird von den ordentlichen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt und abberufen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, wobei die Quote aus Abs. 2 zu berücksichtigen ist.
Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Mit der Annahme der Wahl ist der SkF-Rat im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Ratsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so hat für die verbleibende Amtszeit eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.
(4) Der SkF-Rat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende und eine oder mehrere Stellvertreterinnen. Der SkF-Rat kann weitere Personen zur Beratung kooptieren. Die Kooption endet mit der nächsten SkF-Ratswahl.
(5) Der SkF-Rat kann Ausschüsse bilden (z.B. Finanz-/ oder Personalausschuss), in die er externe Personen berufen kann. In jedem Fall muss der Ausschuss mehrheitlich durch SkF Mitglieder besetzt sein.
(6) Die Vertretung im SkF Gesamtverein erfolgt durch die Vorsitzende des SkF Rates oder ein anderes katholisches Mitglied des SkF-Rates.
(7) Der SkF-Rat tagt in regelmäßigen Abständen, mindestens viermal im Jahr. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das von der Sitzungsleiterin und der Protokollführerin unterzeichnet wird. Ein Beschluss kann in Sitzungen, per Telefonkonferenz, per Videokonferenz, in Textform(Umlaufverfahren) oder in jeglicher Kombination gefasst werden, wenn kein Mitglied der Art und Weise der Beschlussfassung widerspricht.
(8) In der Regel nimmt der Vorstand an der Sitzung des SkF-Rates teil. Bei Beratungen in Angelegenheiten des Vorstandes sollen die Vorstandsmitglieder ausgeschlossen sein. Hierüber entscheidet der SkF-Rat ohne Anwesenheit des Vorstands.
(9) Der SkF-Rat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.


§ 14 Aufgaben und Rechte des SkF-Rates
(1) Dem SkF-Rat obliegen die Beratung und Entscheidung der strategischen Ausrichtung und Weiterentwicklung des Vereins durch den Vorstand.
(2) Ihm obliegt die Verantwortung für die Pflege und Fortentwicklung der Mitgliederbasis.
(3) Ihm obliegt die Repräsentanz des Vereins in der Öffentlichkeit sowie in kirchlichen, kommunalen und verbandlichen Gremien in Abstimmung mit dem Vorstand. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(4) Ihm obliegen Aufsicht und Kontrolle über den Vorstand.
(5) Er erstellt das Anforderungsprofil, den Geschäftsverteilungsplan und beschließt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
(6) Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten gegenüber den Vorstandsmitgliedern
(7) Aufgaben und Rechte des SkF-Rates sind insbesondere:
     a. die Bestellung und Abberufung des Vorstandes
     b. die Beratung und Kontrolle des Vorstandes hinsichtlich Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und       

     Wirtschaftlichkeit seines Handelns
     c. die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes
     d. die Bestimmung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Festlegung des Prüfungsumfangs
     e. die Feststellung des Wirtschaftsplans
     f. die Feststellung der Jahresabschlüsse
     g. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes
     h. die Einberufung der Mitgliederversammlung
     i. die Befugnis zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
     j. der Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit in der Mitgliederversammlung
     k. die Beratung der Mitgliederversammlung hinsichtlich ihrer in § 16 Mitgliederversammlung (2) Ziffer g-h genannten Aufgaben
     l. die Prüfung und Zustimmung hinsichtlich weiterer Maßnahmen, die in der Geschäftsordnung für den Vorstand unter

     Zustimmungsvorbehalt gestellt sind.
(8) Näheres regelt die Geschäftsordnung für den SkF-Rat.
(9) Die vorgenannten Aufgaben und Rechte des SkF Rates bestehen auch hinsichtlich der unmittelbaren oder mittelbaren Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften des Ortsvereins.


§ 15 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören die ordentlichen und die fördernden Mitglieder des Vereins an. In der Regel nimmt der Vorstand an der Mitgliederversammlung teil.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom SkF-Rat mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist außerordentlich einzuberufen, wenn der SkF-Rat oder der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich halten oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Vereins dies beim SkF-Rat oder Vorstand beantragt.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Vorstand des SkF Gesamtvereins sowie der zuständigen Diözesan- oder Landesebene müssen vorher angehört werden.
(4) Die Mitglieder sind in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen eine Woche.
(5) Änderungen der Satzung, die Entscheidung über die Errichtung eigener juristischer Personen und den Zusammenschluss mit anderen Verbänden und Organisationen und die Einbringung von Diensten und Einrichtungen in andere Rechtsträger sowie über die Auflösung des Vereins sind in der Einladung und Tagesordnung ausdrücklich zu benennen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden des SkF-Rates, bei Verhinderung von einer Stellvertreterin oder einem anderen Mitglied des SkF-Rates geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleiterin und der Protokollführerin unterzeichnet wird.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Dies gilt für Wahlen, Sachfragen und Anträge, sofern die Satzung es nicht ausdrücklich anders bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von einem ordentlichen Mitglied verlangt wird. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder virtuell stattfinden. Der SkF-Rat entscheidet über die Form der Versammlung nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Der SkF-Rat kann auch die Möglichkeit vorsehen, dass Mitglieder an einer Präsensveranstaltung virtuell teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation wahrnehmen. Die Beschlussfassung kann darüber hinaus auch im Wege des Umlaufverfahrens erfolgen, wenn alle Mitglieder an diesem Verfahren beteiligt werden und mindestens 50% der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgeben.
(8) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, über den Zusammenschluss mit anderen Verbänden und Organisationen und über die Einbringung von Diensten und Einrichtungen in andere Rechtsträger und die Auflösung des Vereins erfordert die Mehrheit von drei Vierteln der erschienen ordentlichen Mitglieder.


§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Aufsichts- und Entscheidungsgremium des Vereins. Sie berät und entscheidet über die grundlegenden Angelegenheiten des Vereins.
(2) Dazu gehören insbesondere:
     a. die Festlegung grundsätzlicher Ziele und Aufgaben
     b. Die Entscheidung über das Leit- und Erscheinungsbild des Vereins
     c. die Entscheidung über Satzungsänderungen
     d. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
     e. die Entscheidung über die Übernahme neuer Betätigungsfelder, die generelle Aufgabe eines Betätigungsfeldes, die Einbringung

     eines Betätigungsfeldes in andere Rechtsträger
     f. die Entscheidung über die Gründung von Tochtergesellschaften und Stiftungen
     g. die Entscheidung über den Zusammenschluss mit anderen Verbänden und Organisationen
     h. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören ferner:
     a. die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
     b. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des SkF-Rates sowie die Entlastung des SkF-Rates
     c. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des SkF-Rates
     d. die Zustimmung zur Geschäftsordnung des SkF-Rates


§ 17 Verhältnis von Ortsverein und Gesamtverein
(1) Der Ortsverein hat Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft im Gesamtverein ergeben. Er erkennt sowohl die Satzung für den SkF Gesamtverein als auch die verbindliche Satzungsvorlage für die Ortsvereine an. Jede Satzungsänderung bedarf vor der Eintragung in das Vereinsregister der Zustimmung des Vorstandes des Gesamtvereins.
(2) Der Ortsverein verpflichtet sich insbesondere:
     a. den Namen „Sozialdienst katholischer Frauen“ zu führen und sich am Leitbild des Gesamtvereins auszurichten
     b. die jeweils gültige verbindliche Satzung für Ortsvereine zeitnah umzusetzen
     c. das im SkF Gesamtverein beschlossene gemeinsame Erscheinungsbild umzusetzen
     d. sich an den Statistiken des SkF Gesamtvereins zu beteiligen und dem Gesamtverein seinen Jahresbericht vorzulegen
     e. zu einer Abgabe an den SkF Gesamtverein auf Grundlage der Beitragsordnung
     f. zur rechtzeitigen Information des Vorstandes des Gesamtvereins bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
(3) Für die Ortsvereine, die Zusammenschlüsse von Ortsvereinen und den Gesamtverein besteht die Verpflichtung zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit.
(4) Der Zusammenschluss des Ortsvereins mit anderen Organisationen bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand des SkF Gesamtvereins.
(5) Juristische Personen, die vom Ortsverein errichtet werden, bedürfen zur Nutzung des Namens ‚Sozialdienst katholischer Frauen’ und des verbandseigenen Erscheinungsbildes die Genehmigung des Vorstandes des SkF Gesamtvereins. Der Gesamtverein darf juristische Personen, die vom Ortsverein errichtet sind oder an denen der Ortsverein beteiligt ist, nicht assoziieren.
(6) Bei Gründung, Übernahme oder Veräußerung eigener Einrichtungen im Einzugsbereich des Ortsvereins ist der SkF Gesamtverein verpflichtet, diesen frühzeitig zu informieren und in die Planungen mit einzubeziehen.
(7) Bei Interessenkollisionen und sonstigen Konflikten zwischen dem Ortsverein und dem SkF Gesamtverein und/oder einem anderen Ortsverein kann die von der Delegiertenversammlung des SkF Gesamtvereins gewählte Schlichtungsstelle angerufen werden. Wird ein Mitglied des Ortsvereins aus dem SkF Gesamtverein ausgeschlossen, so ist der Ortsverein verpflichtet, das Mitglied ebenso auszuschließen. Näheres regelt die Schlichtungsordnung.


§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den als steuerbegünstigt anerkannten Sozialdienst katholischer Frauen – Gesamtverein e.V. in Dortmund, der es im Einvernehmen mit der Erzdiözese in Köln für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in der Arbeit des Sozialdienstes katholischer Frauen in der (Erz-)Diözese Köln zu verwenden hat.


§ 19 Kirchenbehördliche Aufsicht
(1) Der Verein unterliegt nach Maßgabe der Bestimmungen des Kirchenrechts über kirchliche Vereinigungen (cc. 305, 323, 325, 1301 CIC) der Aufsicht des Erzbischofs von Köln.
(2) Der Verein erkennt die vom Erzbischof von Köln erlassene Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der Fassung vom 27.04.2015 (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01.07.2015, Seite 146 ff.) sowie das Mitarbeitervertretungsrecht für die Erzdiözese Köln in der Fassung vom 10.01.2018 (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01.02.2018 Seite 48 ff.), die Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (Präventionsordnung, PrävO) in der Fassung vom 29.03.2022 (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01.05.2022, Seite 92 ff.) und die dazu ergangenen Regelungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung als verbindlich an und wird diese anwenden. Das Gleiche gilt, wenn die vorgenannten Bestimmungen durch andere Regelungen ersetzt werden.
Der Verein erkennt die Leitlinien des deutschen Caritasverbandes (DCV) vom 26.02.2021 für den Umgang mit sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen durch Beschäftigte in den Diensten und Einrichtungen seiner Gliederungen und Mitgliedsorganisationen in der jeweils geltenden Fassung als verbindlich an und wird diese anwenden. Das Gleiche gilt, wenn die vorgenannten Bestimmungen durch andere Regelungen ersetzt werden.
(3) Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Erzbischofs von Köln.
(4) Der Verein informiert das Erzbischöfliche Generalvikariat und den Diözesan-Caritasverband frühzeitig über geplante Änderungen der Satzung.
(5) Der Wirtschaftsplan, der den Erfolgs-, Investitions- und Stellenplan zu umfassen hat, bedarf bezüglich des Vereins und seiner verbundenen Unternehmen der Genehmigung des Erzbischofs von Köln.
(6) Der Vorstand ist verpflichtet zur Aufstellung des Jahresabschlusses in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr und zur Veranlassung der Prüfung desselben durch einen Wirtschaftsprüfer (vereidigten Buchprüfer bzw. Steuerberater). Er übersendet dem Diözesan-Caritasverband eine Ausfertigung des Prüfungsberichtes.
(7) Die Gründung (einschließlich Ausgründung) neuer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstiger juristischer Personen sowie deren Auflösung, die Fusion, der Zusammenschluss von Vereinigungen sowie die Umwandlung nach Umwandlungsgesetz, die Begründung (einschließlich des Erwerb) von Beteiligungen jeder Art durch die Vereinigung mit anderen juristischen Personen sowie die Übertragung und sonstige Verfügung (einschließlich Veräußerung von Geschäftsanteilen und den Beitritt neuer Gesellschaften sowie Belastungen des Geschäftsanteils) über Gesellschaftsanteile oder Teile der selben bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Erzbischofs von Köln.
(8) Der Erzbischof von Köln und der Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V. haben das Recht, Einsicht in die Unterlagen des Vereins und ihrer / seiner verbundenen Unternehmen zu nehmen, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuprüfen und weitere Auskünfte zu verlangen.
(9) Der Verein anerkennt die Mitgliedschaftsbedingungen nach der Satzung des Diözesan-Caritasverbandes für das Erzbistum Köln e. V. in der jeweils geltenden Fassung.


§ 20 Übergangsregelung zu § 7 Abs., 1a
Juristische Personen, die nach § 7 Absatz 1 Ziffer a der alten Satzung aus dem Jahr 2007 ordentliche Mitglieder des Ortsvereins waren, haben ein Wahlrecht, ob sie fördernde Mitglieder gem. § 7 Absatz 1 Ziffer b der neuen Satzung 2017 werden oder ordentliche Mitglieder bleiben wollen.


§ 21 Genehmigung, Inkrafttreten
Diese Satzung und ihre Änderungen treten in Kraft mit Genehmigung durch den Erzbischof von Köln und mit Eintragung in das Vereinsregister (§ 71 BGB).


Diese Satzung wurde in der Außerordentlichen Mitgliederversammlung am 12.04.2023 beschlossen
und am 14.042023 durch das Erzbischöfliche Generalvikariat genehmigt.
Eingetragen in das Vereinsregister am 25.04.2023

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Gewaltschutz in Frechen

Sozialdienst kath. Frauen Rhein-Erft-Kreis e.V.

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