KOMPAKT - Oktober 2015 - page 10

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KOMPAKT 2/2015
A K T U E L L E S
Seit dem 1.08.2014 gilt in NRW im Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) die neue Fördersystematik für
Kinder mit und ohne (drohende) Behinderung in Kindertageseinrichtungen. Diese bringt gravierende Änderungen für alle Kitas, die nach
der neuen Fördersystematik vor Herausforderungen gestellt werden.
Was meint Inklusion eigentlich? Inklusion
bedeutet wörtlich übersetzt „Einschluss“
im Sinne von Zugehörigkeit, also das Ge-
genteil vonAusgrenzung, bzw.
Exklusion
.
Diejenigen, die anders sind, werden nicht
ausgegrenzt und siemüssen sich auch nicht
einembestehenden Systemoder bestimm-
ten gesellschaftlichenRegeln anpassen, so
wie es imModell der
Integration
gefordert
wurde.
Inklusiv gedacht gibt es keine „ande-
ren“ mehr, weil alle gleichberechtigt Teil
des Ganzen geworden sind. Inklusion
will Benachteiligungen und Barrieren
aufheben und Teilhabe für alle ermögli-
chen. Es ist normal, verschieden zu sein.
Jeder ist willkommen und zum Glück ist
jeder anders!
Eine gesamtgesellschaftliche
Aufgabe
Inklusion
ist eine gesamtgesellschaftliche
Aufgabe – nicht einzelneMenschen haben
sich zu ändern oder anzupassen, sondern
alle Barrieren, nicht nur die gegenständli-
chen in den öffentlichenRäumen,sondern
vor allem die erdachten Barrieren in den
Köpfen, sind gemeinsam zu beseitigen.
Zudem ist Inklusion ein Menschenrecht,
das in der Behindertenrechtskonvention
der UN (United Nations) festgeschrieben
wurde.
Schließlich ist Inklusion für kirchliche
Kitas nichts Neues, das von außen auf die
Kitas zukommt. Es ist ein Grund- und
Menschenrecht, das sich schon immer aus
demchristlichenMenschenbild erschließt;
denn jederMensch ist einEbenbildGottes.
Daher wird Inklusion auch für alleKin-
dertageseinrichtungen eine großeAufga-
be und Herausforderung.Kinder mit und
ohne (drohender) Behinderung werden
inzwischen in jeder Regelkita betreut bzw.
sollen betreut werden. Durch die Fest-
schreibung des Wunsch- und Wahlrechts
für Eltern von Kindern mit (drohender)
Behinderung im§3adesKinderbildungsge-
setzes (KiBiz)NRWwird diewohnortnahe
Betreuung für alle Kinder zumRechtsan-
spruch formuliert. Zusätzlich wurde zum
01.08.2014 die finanzielle Förderung von
Kindern mit (drohender) Behinderung in
Kindertageseinrichtungen imBereich des
Landschaftsverbandes Rheinland (LVR)
grundlegend geändert.Die ehemals integ-
rativenGruppen wurden imRahmen die-
serVeränderungen abgeschafft.Kindermit
(drohender) Behinderung sollen in jeder
Gruppe betreut werden. Die Träger von
Kindertageseinrichtungen erhalten hier-
zu einerseits finanzielle Förderung durch
dasKinderbildungsgesetz und andererseits
Unterstützung durch die neue freiwillige
LVR-Kindpauschale.
Verfahrensschritte zur Aufnahme
eines inklusiven Kindes
Das in der Mitte eingelegte Schaubild
stellt in Form einesAblaufdiagramms die
Verfahrensschritte zur Aufnahme eines
inklusiven Kindes, d.h. eines Kindes mit
erhöhtemFörderbedarf nach§53 SGBXII,
schematischdar.Dabei ist der gelbeKasten
– Feststellung des örtlichen Sozialamtes,
das dasKind zur Personengruppe nach §53
SGBXII gehört – in der Mitte des Schau-
bilds der zentrale Dreh- undAngelpunkt.
Ohne einen solchen Feststellungsbescheid
kann der Träger der Kindertageseinrich-
tung keinerlei ergänzende Förderung zur
Betreuung von Kindern mit (drohender)
Behinderung erhalten.
AlleArbeitsschritte imoberenTeil des
Schaubilds sind zum Erhalt des Feststel-
lungsbescheides notwendig. Nicht immer
können diese Schritte vor der Aufnahme
eines Kindes gelingen, da die Kinder oft-
mals erst einige Monate nach ihrem Start
in die Kita einen erhöhten Förderbedarf
zeigen. Folgende Punkte sollen dennoch
immer beachtet werden:
u
Beratung der Eltern, die umso aus-
führlicher und feinfühliger geschehen
muss je weniger den Eltern die Be-
sonderheiten ihres Kindes bekannt
sind
u
Bewusste Entscheidung von Träger
und Team zur inklusiven Betreuung
Inklusion geht alle an –
Die Aufnahme von Kindern mit (drohender) Behinderung in einer Regeleinrichtung
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