§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "SKM - Katholischer Verein für soziale Dienste im Rhein-Sieg-Kreis e. V.“
(2) Sitz des Vereins ist Siegburg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Verbandliche und kirchliche Einordnung
(1) Der Verein ist Mitglied des "SKM - Katholischer Verein für soziale Dienste im Erzbistum Köln e. V.“ gemäß der Satzung des SKM-Diözesanvereins.
(2) Der Verein ist Mitglied des "SKM - Katholischer Verband für soziale Dienste in Deutschland - Bundesverband e. V.“ gemäß der Satzung des SKM-Bundesverbandes.
(3) Der Verein ist ein vom Erzbischof von Köln anerkannter privater Verein kirchlichen Rechts.
§ 3 Zweck und Tätigkeitsfelder des Vereins
(1) Der Verein will dazu beitragen, dass
a. Menschen in Not Helfer und Hilfe finden,
b. Menschen zum sozial-caritativen Dienst in Kirche und Gesellschaft motiviert und befähigt werden,
c. sich die gesellschaftlichen Bedingungen für hilfebedürftige Menschen verbessern.
(2) Der Verein übt seine Tätigkeit mit ehrenamtlich und hauptamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne des caritativen Auftrages der Katholischen Kirche aus.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder-, Jugend-, Familien-, Gesundheits-, Gefährdeten- und Wohnungslosenhilfe sowie die Schuldnerberatung, die rechtlichen Betreuungen, die Arbeit mit behinderten Menschen und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:
- Allgemeine Sozialberatung
- Ambulante Kinder-, Jugend- und Familienhilfe
- Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe
- Gewinnung von geeigneten Personen für diese Aufgaben und deren Schulung
- Beratung und Hilfe in besonderen sozialen Schwierigkeiten
- Straffälligenhilfe
- Wohnungslosenhilfe und Obdachlosenarbeit
- Schuldnerberatung
- Führung Rechtlicher Betreuungen
- Beratung im Hinblick auf Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
- Hilfen für psychisch kranke Menschen
- Existenzunterstützende Angebote
- Unterhaltung und Unterstützung von Tafeln
- Beratung von Männern und deren Unterstützung bei besonderen Schwierigkeiten.
(5) Daneben gehören zu den Aufgaben:
- lnteressenvertretung in gesellschaftlichen, politischen und kirchlichen Gremien,
- Information der Öffentlichkeit,
- Gewinnung von Ehrenamtlichen und deren Schulung für die Mitarbeit in den Tätigkeitsfeldern des Vereins.
(6) Der Verein kann zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle unterhalten.
(7) Der Verein kann im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben
a. Träger von Projekten und Einrichtungen sein,
b. Rechtsträger gründen.
(8) Der Verein verwirklicht seine Zwecke zudem durch Kooperationsleistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften, insbesondere den DiCV für das Erzbistum Köln e. V., sofern diese Körperschaften im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 – 68 Abgabenordnung erfüllen. Die nicht namentlich genannten Körperschaften werden in der Anlage zur Satzung näher bezeichnet. Die Kooperationsleistungen werden durch die Erbringung oder Entgegennahme von Dienstleistungen, vor allem in der Form von Managementleistungen, allgemeinen Verwaltungs- und Serviceleistungen (z. B. Buchhaltung, Datenschutz, Arbeitsschutz, einheitliches Marketing etc.), Nutzungsüberlassungen und Warenlieferungen im Wege eines planmäßigen Zusammenwirkens im Sinne des § 57 Abs. 3 Abgabenordnung erbracht. Die Art und Weise der Kooperation wird im Übrigen in der Anlage zur Satzung näher bezeichnet. Die Anlage ist Satzungsbestandteil.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus
1. ordentlichen Mitgliedern.
Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben
a. natürliche Personen, die katholisch sind oder einer anderen christlichen Konfession angehören sowie konfessionell nicht gebundene Menschen, welche die ideelle Zielsetzung des Vereins entsprechend seinem Leitbild bejahen und verantwortlich tragen. Zwei Drittel dieser ordentlichen Mitglieder müssen katholisch sein,
b. juristische Personen, die an der Erfüllung der Zwecke des Vereins und an der Erfüllung des Auftrages der Caritas der Katholischen Kirche nach ihrer satzungsrechtlichen Tätigkeit mitwirken, sich in ihrer Satzung der Aufsicht des Erzbischofs von Köln unterstellen und von diesem als kirchliche Vereinigung anerkannt worden sind und keine Mitgliedschaft in einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege innehaben;
2. Fördermitglieder, d. h. aus natürlichen oder juristischen Personen, die den Verein durch Zuwendungen oder durch sonstige Fördermaßnahmen, die über eine ordentliche Mitgliedschaft hinausgehen, unterstützen.
(2) Die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht, Fördermitglieder haben beratende Stimme.
(3) Die Mitglieder können verpflichtet werden, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Im Ausnahmefall kann der Beitrag erlassen werden. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist der/dem Antragsteller(in) schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Ablehnung hat die/der Antragsteller(in) das Recht, den Verbandsrat anzurufen. Dieser entscheidet endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
- schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist und zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam wird,
- Tod eines Mitglieds; bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit,
- Ausschluss des Mitglieds auf Beschluss des Vorstands wegen Verletzung bzw. Wegfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung, wegen Schädigung der lnteressen oder des Ansehens des Vereins.
(3) Das Mitglied ist vor dem Ausschlussbeschluss zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen. Im Falle des Ausschlusses hat das Mitglied das Recht, innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstands den Verbandsrat anzurufen. Dieser entscheidet endgültig; bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
1. Mitgliederversammlung
2. Verbandsrat
3. Vorstand.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Der Verbandsrat beruft die Mitgliederversammlung wenigstens einmal jährlich ein. Er hat die Mitgliederversammlung außerdem einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
(2) Die Einberufung erfolgt durch die/den Vorsitzende(n) des Verbandsrates, im Verhinderungsfalle durch die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) des Verbandsrates schriftlich an die letzte bekannt gegebene Adresse oder per E-Mail, sofern diese E-Mail-Adresse vom Mitglied bekannt gegeben wurde. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Der Einladung ist mindestens die Tagesordnung und bei beabsichtigten Satzungsänderungen deren Wortlaut beizufügen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens fünf Wochen.
(3) Anträge, weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen, sind schriftlich mit einer Frist von drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der/dem Vorsitzenden des Verbandsrates, im Verhinderungsfalle bei der/dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandsrates einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung. Werden solche Anträge erst in der Versammlung gestellt, bedürfen sie zu ihrer Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Mitgliederversammlungen können als Präsenzsitzungen oder unter Nutzung elektronischer Medien online abgehalten werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Verbandsrates oder einem anderen Mitglied des Verbandsrates geleitet.
(6) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind nicht öffentlich. Der Verbandsrat kann Gäste einladen. Zur Mitgliederversammlung einladen kann der Verbandsrat insbesondere auch ehrenamtlich für den Verein tätige natürliche Personen, die nicht Mitglied sind; diese sind in der Versammlung nicht stimmberechtigt.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes und des Verbandsrates sind bei bestehenden lnteressenkollisionen und bei der Entlastung des Verbandsrates (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) nicht stimmberechtigt.
(8) Hauptamtliche Mitarbeiter(innen) des Vereins können der Mitgliederversammlung und dem Verbandsrat nicht als stimmberechtigte Mitglieder angehören; auch eine Mitwirkung im Vorstand als ehrenamtliches Mitglied ist für sie ausgeschlossen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
1. die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Verbandsrates,
2. die Entlastung des Verbandsrates,
3. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Verbandsrates,
4. die Beschlussfassung über eine Wahlordnung für den Verbandsrat,
5. die Zustimmung zu einer Geschäftsordnung für den Verbandsrat,
6. die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Vorstandswahl,
7. die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen bzw. einer Beitragsordnung,
8. Änderungen dieser Satzung,
9. die Auflösung des Vereins.
(2) Auf Veranlassung des Verbandsrates berät die Mitgliederversammlung außerdem über strategische Ziele und über geschäftspolitische Grundsatzfragen des Vereins.
§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(2) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden, die zu diesem Zweck ausdrücklich einberufen ist.
(3) Der Beschluss zur Satzungsänderung und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins wird erst nach Genehmigung durch den Erzbischof von Köln nach Anhörung des Vorstandes des Diözesanvereins mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von der/dem Sitzungsleiter(in) und der/dem Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.
§ 11 Abstimmungsverfahren in der Mitgliederversammlung
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderweitige Regelung enthält.
(3) Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 12 Verbandsrat
(1) Der Verbandsrat wird von den Mitgliedern des Vereins in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Mitglieder des Verbandsrates müssen Mitglied des Vereins gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a dieser Satzung sein. Im Falle des Todes oder der Amtsniederlegung eines Mitglieds oder im Falle des Austritts des Verbandsratsmitglieds aus dem Verein wird eine/ein Nachfolger(in) in der nächsten regulären Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit gewählt. Sollte die Zahl der Mitglieder des Verbandsrates durch den Tod oder die Amtsniederlegung eines Verbandsratsmitgliedes oder durch dessen Austritt aus dem Verein unter die Mindestmitgliederzahl von 5 Mitgliedern sinken, ist ein neues Verbandsratsmitglied in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des Verbandsrates zu wählen.
(2) Eine Abwahl der Verbandsratsmitglieder ist während der Amtszeit nur aus wichtigen Gründen möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung und Verstoß gegen die Grundordnung des kirchlichen Dienstes. Sollte die Zahl der Mitglieder des Verbandsrates durch die Abwahl eines Verbandsratsmitgliedes unter die Mindestmitgliederzahl von 5 Mitgliedern sinken, ist ein neues Verbandsratsmitglied in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des Verbandsrates zu wählen. Durch die Abwahl eines Verbandsratsmitglieds bleibt dessen Mitgliedschaft unberührt.
(3) Der Verbandsrat besteht mindestens aus fünf Personen, die über die erforderliche Unabhängigkeit und Sachkompetenz für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 13 verfügen sollten. Der Kreisdechant ist geborenes Mitglied des Verbandsrates mit beratender Stimme. Die Mitglieder des Verbandsrates sollen katholisch sein; die Mehrheit der Mitglieder des Verbandsrates und die/der Vorsitzende müssen der Katholischen Kirche angehören. Sie arbeiten ehrenamtlich.
(4) Der Verbandsrat wählt aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzende(n) und eine/einen stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Den Mitgliedern des Vorstandes gegenüber vertritt die/der Vorsitzende des Verbandsrates, im Verhinderungsfall die/der Stellvertreter(in) zusammen mit einem weiteren Mitglied des Verbandsrates, den Verein. Der Verbandsrat tagt so oft es die Aufgabenerledigung erfordert, mindestens aber dreimal jährlich. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder, sofern die E-Mail-Adresse vom Verbandsratsmitglied bekannt gegeben worden ist, per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und Übersendung aller zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen (z.B. geprüfter Jahresabschluss, Wirtschaftsplan pp.). In begründeten dringenden Fällen kann auf Einhaltung der Einberufungsfrist verzichtet werden. Für die Beschlussfähigkeit gilt auch hierbei § 12 Abs. 5 Satz 1. Verbandsratssitzungen können als Präsenzsitzungen oder unter Nutzung elektronischer Medien online abgehalten werden.
(5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verbandsrates teil, sofern nicht der Verbandsrat etwas anderes bestimmt. Der Verbandsrat kann zu seinen Sitzungen externe Berater hinzuziehen. Diese haben kein Stimmrecht.
(6) Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, sofern diese Satzung keine anderweitige Regelung bestimmt. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift erstellt, die von der/dem Sitzungsleiter(in) und der/dem Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.
(7) Dem Verbandsrat soll ein geistlicher Beirat zur Seite stehen, dessen Berufung gemäß can. 324 § 2 der Bestätigung durch den Erzbischof von Köln bedarf. Er kann beratend an den Sitzungen des Verbandsrates und der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 13 Aufgaben des Verbandsrates
(1) Aufgaben des Verbandsrates sind:
a. die Beratung und Kontrolle des Vorstandes hinsichtlich Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit seines Handelns, insbesondere hinsichtlich des Funktionierens des Risiko-Früherkennungs- und Überwachungssystems,
b. die lnitiierung und Beschlussfassung über strategische Ziele des Vereins, ökonomische Rahmendaten sowie geschäftspolitische Grundsatzfragen,
c. die Feststellung des vom Vorstand zu erstellenden Wirtschaftsplanes, der den
Erfolgs-,lnvestitions- und Stellenplan zu umfassen hat,
d. die Bestimmung der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers und die Festlegung des Prüfungsumfangs,
e. die Feststellung des vom Vorstand aufgestellten und geprüften Jahresabschlusses,
f. die Erstattung eines Geschäftsberichtes einschließlich eines Berichtes über die wirtschaftliche Lage gegenüber der Mitgliederversammlung,
g. die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie die Begründung, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen mit der/dem hauptamtlich tätigen Vorsitzenden des Vorstands. Die Verträge sind von zwei Mitgliedern des Verbandsrates zu unterzeichnen. Hierzu kann der Verbandsrat Ausführungsregelungen erlassen,
h. die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
i. die Entlastung des Vorstandes,
j. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Vorstand,
k. die Zustimmung zur Geschäftsordnung für den Vorstand,
l. die Beratung und Entscheidung über Anträge gemäß § 6 Abs. 1 und 3.
(2) Weiterhin muss der Verbandsrat mit Wirkung nur im lnnenverhältnis bei folgenden Geschäften die Zustimmung erteilen:
1. bei der Abgabe von Bürgschafts-, Garantie- und Patronatserklärungen ab einer Wertgrenze von mehr als 10.000,- €,
2. sofern im Wirtschaftsplan nicht ausdrücklich vorgesehen beim Abschluss von Erlassverträgen gemäß § 397 BGB sowie über Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse gemäß §§ 780, 781 BGB ab einer Wertgrenze von 10.000,- €,
3. sofern im Wirtschaftsplan nicht ausdrücklich vorgesehen bei der Aufnahme und Vergabe von Darlehen und der Vereinbarung eines Kontokorrentkreditrahmens über eine Wertgrenze von 50.000,- € hinaus sowie bei zusätzlichen Überziehungsvereinbarungen,
4. soweit im Wirtschaftsplan nicht ausdrücklich vorgesehen bei der Vornahme von Forderungsabtretungen (einschließlich Factoring-Verträgen) sowie Abschluss, Änderung und Beendigung von Franchising-Vertragen ab einer Wertgrenze von 50.000,- €,
5. sofern im Wirtschaftsplan nicht ausdrücklich vorgesehen bei Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums sowie Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ab einer Wertgrenze von mehr als 50.000,- €,
6. sofern im Wirtschaftsplan nicht ausdrücklich vorgesehen bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen sowie der Vornahme sonstiger Investitionen ab einer Wertgrenze von 50.000,- €,
7. bei der Gründung (einschließlich Ausgründung) neuer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstiger juristischer Personen sowie deren Auflösung, der Fusion, dem Zusammenschluss von Vereinigungen sowie der Umwandlung nach Umwandlungsgesetz, der Begründung (einschließlich des Erwerbs) von Beteiligungen jeder Art durch den Verein an anderen juristischen Personen sowie der Übertragung und sonstigen Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile derselben (einschließlich Veräußerung von Geschäftsanteilen und dem Beitritt neuer Gesellschaften sowie Belastungen des Gesellschaftsanteils)
8. beim Abschluss, der Änderung und Beendigung von Betriebsführungs-, Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsverträgen sowie bei Unternehmenskaufverträgen ab einer Wertgrenze von 50.000,- €, oder wenn von dem Rechtsgeschäft mehr als 5 Mitarbeitende
(umgerechnet auf volle Stellen) betroffen sind,
9. bei der Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit erheblichen finanziellen Risiken oder mit einem Streitwert über 50.000,- €,
10. bei der Übernahme, Änderung oder Einstellung wesentlicher Arbeitsfelder, Geschäftsbereiche, Dienste oder Einrichtungen,
11. bei der Einstellung und Entlassung von leitenden Mitarbeiterinnen/leitenden Mitarbeitern im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 MAVO sowie Ernennung von leitenden Mitarbeiterinnen/leitenden Mitarbeitern nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 MAVO.
(3) Der Verbandsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem hauptamtlichen Vorsitzenden sowie höchstens zwei ehrenamtlichen Mitgliedern. Der Vorstand bestellt aus seinen Reihen eine/einen stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Die Mitglieder des Vorstandes müssen mehrheitlich katholisch sein; die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a dieser Satzung sein. Im Falle des Todes der/des hauptamtlichen Vorstandsvorsitzenden übt die/der stellvertretende Vorsitzende die Rechte und Pflichten der/des Vorsitzenden aus. Der Verbandsrat hat in diesem Fall zeitnah, möglichst innerhalb von sechs Monaten, eine/einen neue(n) hauptamtliche(n) Vorstandsvorsitzende(n) zu berufen. Im Falle des Todes eines ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedes hat der Verbandsrat zeitnah, möglichst innerhalb von drei Monaten, einen Nachfolger zu berufen.
(2) Das hauptamtliche Mitglied des Vorstandes erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Über die Höhe entscheidet der Verbandsrat.
(3) Der Vorstand kann weitere Personen ohne Stimmrecht zur Beratung hinzuziehen.
§ 15 Einberufung und Arbeitsweise des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt auf Einladung der/des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der/des stellvertretenden Vorsitzenden zusammen, so oft die Aufgabenerledigung dies erfordert.
(2) Zu den Sitzungen wird unter Angabe der Tagesordnung, von der/dem Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, eingeladen. Vorstandssitzungen können als Präsenzsitzungen oder unter Nutzung elektronischer Medien online abgehalten werden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse können bei Dringlichkeit auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
(5) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift erstellt, die von der/dem Sitzungsleiter(in) und der/dem Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.
§ 16 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat vor allem die Aufgabe, das zur Erfüllung der Vereinszwecke Erforderliche zu veranlassen und durchzuführen. Er führt die Geschäfte im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verbandsrates. Ihm obliegen alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach dieser Satzung die Mitgliederversammlung oder der Verbandsrat zuständig sind.
(2) Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
- Vereinsgeschäftsführung und Vertretung des Vereines im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 17 dieser Satzung sowie Festlegung von Richtlinien für die Vereinsgeschäftsführung und Sorge für ihre Beachtung,
- Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
- Abgabe des Tätigkeitsberichts gegenüber dem Verbandsrat,
- Erstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,
- Beauftragung einer Abschlussprüferin/eines Abschlussprüfers aufgrund eines Beschlusses des Verbandsrates.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Verbandsrates bedarf.
§ 17 Vertretung
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch die/den Vorsitzende(n) des Vorstandes oder, bei deren/dessen Verhinderung, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen werden.
§ 18 Amtszeit des Vorstandes
(1) Die Amtszeit für die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich. Bis zur Neu- bzw. Wiederbestellung bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder im Amt.
(2) Scheidet ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, bestellt der Verbandsrat in der nächsten Sitzung für den Rest der Amtszeit eine/einen Nachfolger(in). Eine Abberufung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder ist vor Ablauf der Amtszeit nur aus wichtigem Grund möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung, Verstoß gegen die Grundordnung des kirchlichen Dienstes oder die Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung.
§ 19 Kirchenaufsichtliche Regelungen
(1) Der Verein unterliegt nach Maßgabe der Bestimmungen des Kirchenrechts über kirchliche Vereinigungen (cc. 305, 323, 325, 1301 CIC) der Aufsicht des Erzbischofs von Köln.
(2) Der Verein erkennt die vom Erzbischof von Köln erlassene Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, das Mitarbeitervertretungsrecht für die Erzdiözese Köln, die Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (Präventionsordnung, PrävO), die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst (Interventionsordnung), das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) und die dazu ergangenen Regelungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden, im Amtsblatt der Erzdiözese Köln veröffentlichten Fassung als verbindlich an und wird diese anwenden.
(3) Die erstmalige Autorisierung sowie jede Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit vor Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Zustimmung des Erzbischofs von Köln.
(4) Die Gründung (einschließlich Ausgründung) neuer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstiger juristischer Personen sowie deren Auflösung, die Fusion, der Zusammenschluss von Vereinigungen sowie die Umwandlung nach Umwandlungsgesetz, die Begründung (einschließlich den Erwerb) von Beteiligungen jeder Art durch die Vereinigung an anderen juristischen Personen sowie die Übertragung und sonstige Verfügung (einschließlich Veräußerung von Geschäftsanteilen und den Beitritt neuer Gesellschaften sowie Belastungen des Geschäftsanteils) über Gesellschaftsanteile oder Teile der selben bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Erzbischofs von Köln.
(5) Der Wirtschaftsplan, der den Erfolgs-, lnvestitions- und Stellenplan zu umfassen hat, bedarf bezüglich des Vereins und seiner verbundenen Unternehmen der Genehmigung des Erzbischofs von Köln.
(6) Der Vorstand ist verpflichtet zur Aufstellung des Jahresabschlusses in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr und zur Veranlassung der Prüfung desselben durch eine(n) Wirtschaftsprüfer(in) (vereidigte(n) Buchprüfer(in) bzw. Steuerberater(in)). Er übersendet dem Diözesan-Caritasverband eine Ausfertigung des Prüfungsberichtes.
(7) Der Erzbischof von Köln und der Diözesan-Caritasverband haben das Recht, Einsicht in die Unterlagen des Vereins und seiner verbundenen Unternehmen zu nehmen, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuprüfen und weitere Auskünfte zu verlangen.
(8) Der Verein informiert das Erzbischöfliche Generalvikariat und den Diözesan-Caritasverband frühzeitig über geplante Änderungen der Satzung.
(9) Der Verein anerkennt die Mitgliedschaftsbedingungen nach der Satzung des Diözesan-Caritasverbandes fur das Erzbistum Köln e. V. in der jeweils geltenden Fassung.
§ 20 Auflösung des Vereins, Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mitgliedsverein des SKM Bundesverbandes e. V. auf Ortsebene oder Diözesanebene, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des SKM im Erzbistum Köln zu verwenden hat.
(2) Der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.