(1)
Der Verein unterliegt nach Maßgabe der Bestimmungen des Kirchen- rechts über kirchliche Vereinigungen (cc. 305, 323, 325, 1301 CIC) der Aufsicht des Erzbischofs von Köln.
(2)
Der Verein erkennt die vom Erzbischof von Köln erlassene "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 15.10.1993, Seite 222 ff., in der Fassung vom 24.10.2005, Amtsblatt vom 01.11.2005, Seite 325) sowie das Mitarbeitervertretungsrecht für die Erzdiözese Köln (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 15.08.2008, Seite 185 ff.) und die dazu ergangenen Regelungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fas- sung als verbindlich an und wird diese anwenden. Das Gleiche gilt, wenn die vorgenannten Bestimmungen durch andere Regelungen ersetzt werden.
(3)
Die erstmalige Autorisierung sowie jede Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit vor Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Zustimmung des Erzbischofs von Köln.
(4)
Die Gründung (einschließlich Ausgründung) neuer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstiger juristischer Personen sowie deren Auflösung, die Fusion, der Zusammenschluss von Vereinigungen sowie die Umwandlung nach Umwandlungsgesetz, die Begründung (einschließlich den Erwerb) von Beteiligungen jeder Art durch die Vereinigung an anderen juristischen Personen sowie die Übertragung und sonstige Verfügung (einschließlich Veräußerung von Geschäftsanteilen und den Beitritt neuer Gesellschaften sowie Belastungen des Geschäftsanteils) über Gesellschaftsanteile oder Teile der selben bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Erzbischofs von Köln.
(5)
Der Wirtschaftsplan, der den Erfolgs-, Investitions- und Stellenplan zu umfassen hat, bedarf bezüglich des Vereins und seiner verbundenen Unter- nehmen der Genehmigung des Erzbischofs von Köln.
(6)
Der Vorstand ist verpflichtet zur Aufstellung des Jahresabschlusses in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr und zur Veranlassung der Prüfung desselben durch einen Wirtschaftsprüfer (vereidigten Buchprüfer bzw. Steuerberater). Er übersendet dem Diözesan-Caritasverband eine Ausfertigung des Prüfungsberichtes.
(7)
Der Erzbischof von Köln und der Diözesan-Caritasverband haben das Recht, Einsicht in die Unterlagen des Vereins und seiner verbundenen Unter- nehmen zu nehmen, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuprüfen und weitere Auskünfte zu verlangen.
(8)
Der Verein informiert das Erz- bischöfliche Generalvikariat und den Diözesan-Caritasverband frühzeitig über geplante Änderungen der Satzung.
(9)
Der Verein anerkennt die Mitgliedschaftsbedingungen nach der Satzung des Diözesan-Caritasverbandes für das Erzbistum Köln e. V. in der jeweils geltenden Fassung.