Wohnraumerhalt und Sicherung der Energieversorgung
Das Projekt Wieder(sicher)Wohnen richtet sich an Ratinger Bürger*innen und neuzugewanderte Unionsbürger*innen, die wohnungslos oder von Wohnungslosigkeit bedroht sind oder bei denen Energierückstände vorliegen.
Wir unterstützen Sie z.B.
Wir informieren Sie über weitere bestehende Hilfe- und Unterstützungsangebote in Ratingen und können Sie bei Bedarf dorthin begleiten und vermitteln.
Gerne beraten wir Sie bei Ihnen zu Hause, in unseren Büroräumen oder an einem von Ihnen gewünschten Ort zu flexiblen Zeiten. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu uns auf, damit wir schnellstmöglich mit Ihnen gemeinsam eine wirkungsvolle Lösung entwickeln können.
Sie haben Miet- und Energieschulen und machen sich Sorgen um den Verlust Ihrer Wohnung oder der drohenden Sperrung der Energieversorung?
Sie können sich jetzt online von uns beraten lassen, registrieren Sie sich unter:
https://beratung.caritas.de/regionale-angebote/registration/Mobile Wohnraumsicherung und -suche
Sie haben bisher mit Ihrem Einkommen als Angestellte*r oder Selbständige*r über dem vom Jobcenter errechneten Existenzminimum gelegen. Die hohe Nachforderung der Heizkostenabrechnung, die Kosten zur Brennstoffbeschaffung, z.B. eine Öllieferung, oder die Betriebskosten können Sie von Ihrem Einkommen nicht bezahlen. Dann können Sie einen Antrag beim Jobcenter auf Übernahme der Nachforderung stellen.
Auch wenn Sie Wohngeld und/oder Kinderzuschlag bekommen, kann es sein, dass Sie trotzdem einen Anspruch auf aufstockende Leistungen beim Jobcenter haben.
„Ab 2023 gilt, dass Sie einen Antrag auf Leistungen wegen einer hohen Jahresabrechnung des Energieversorgers noch innerhalb von 3 Monaten danach beim Jobcenter stellen können. Diese Forderung des Energieversorgers wird dann als Bedarf im Fälligkeitsmonat berücksichtigt und kann dazu führen, dass man für diesen Monat einen Anspruch auf ergänzende Bürgergeld-Leistungen (vormals ALG II-Leistungen) hat. Wartet man länger, gilt die Forderung des Energieversorgers als Schulden. Die Übernahme von Schulden ist in der Regel nur als Darlehen möglich.
(§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB II).
Diese Regelung gilt leider nicht für Personen, die erwerbsunfähig oder Rentner sind, weil für sie nicht das Bürgergeldgesetz gilt, sondern das SGB XII.“
Bei Erhöhung Ihrer Heiz- und Betriebskosten haben Sie wahrscheinlich dauerhaft einen Anspruch auf ergänzende Leistungen. Sie können sich dazu bei uns beraten lassen oder die Übernahme der Heiz- und Betriebskostenpauschale beim Jobcenter beantragen.
Wenn Sie bisher mit Ihrem Arbeitslosengeld I, Ihrer Rente oder Ihrem Krankengeld über dem vom Jobcenter/Amt für Soziales, Wohnen und Integration errechneten Existenzminimum gelegen haben, hat sich dieses Mindesteinkommen durch die Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung, die Kosten zur Brennstoffbeschaffung, z.B. eine Öllieferung oder die Betriebskosten so verringert, dass Ihre finanzielle Versorgung möglicherweise nicht mehr sichergestellt ist.
Auch wenn Sie Wohngeld und/oder Kinderzuschlag bekommen, kann es sein, dass Sie trotzdem einen Anspruch auf aufstockende Leistungen beim Jobcenter haben.
Stellen Sie spätestens im Monat der Zahlungsfälligkeit der Nachzahlungen/Rechnung einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Jobcenter.
Rentner*innen stellen den Antrag beim Amt für Soziales, Wohnen und Integration, Minoritenstraße 2-6, 40878 Ratingen.
Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II oder Krankengeld stellen den Antrag beim Jobcenter, Stadionring 16, 40878 Ratingen.
Bei Erhöhung Ihrer Heiz- und Betriebskosten haben Sie möglicherweise dauerhaft einen Anspruch auf ergänzende Leistungen. Sie können sich dazu bei uns beraten lassen oder einen Antrag beim Jobcenter/Amt für Soziales, Wohnen und Integration stellen.
Heiz- und Betriebskosten sowie Kosten zur Beschaffung von Brennstoffen wie die Befüllung des Öltanks sollen in angemessener Höhe übernommen werden.
Deshalb sollten sie die monatlichen Abschlagszahlungen nicht erhöhen. Sie müssen den höheren Abschlag aus Ihrem Regelsatz bezahlen, den Sie vom Jobcenter/Amt für Soziales Wohnen und Integration nicht angerechnet bekommen, so dass Sie letztendlich die Nebenkostenerhöhung aus Ihrem Regelsatz bezahlen und das Amt nur noch den Restbetrag übernehmen muss.
Solange Sie einen normalen Verbrauch haben, müssen die Kosten, auch die deutlich gestiegenen, voraussichtlich von den Ämtern übernommen werden. Die Voraussetzung ist, dass Sie wie bisher heizen und einen normalen Verbrauch nachweisen können.
Stellen Sie zeitnah einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Jobcenter oder beim Amt für Soziales, Wohnen und Integration und reichen Sie die Kopien Ihrer Heiz- oder Betriebskostenabrechnung/Rechnung der Brennstoffbeschaffung ein. Schreiben Sie Ihre BG-Nummer oder Ihr Aktenzeichen auf die Kopien der Unterlagen.
Hier zum Musterantrag von Tacheles e. V. für das Jobcenter:
Hier zum Musterantrag von Tacheles e. V. für das Amt für Soziales, Wohnen und Integration:
Bei Erhöhung Ihrer Heiz- und Betriebskosten prüfen Sie bitte Ihre Bescheide, ob die geänderten Kosten vom Amt bei der Neuberechnung Ihrer Leistungen berücksichtigt wurden. Sie können sich bei uns dazu informieren oder beraten lassen.
Auszubildende und Schüler*innen haben grundsätzlich einen Anspruch auf ergänzenden Leistungen vom Jobcenter, auch dann, wenn sie BAföG oder BAB beziehen.
Wenn Sie bisher mit Ihrem Einkommen über dem vom Jobcenter errechneten Existenzminimum gelegen haben, hat sich dieses Mindesteinkommen durch die Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung, die Kosten zur Brennstoffbeschaffung, z.B. eine Öllieferung oder die Betriebskosten so verringert, dass Ihre finanzielle Versorgung möglicherweise nicht mehr sichergestellt ist.
Aufgrund dieser Kosten können Sie einmalig einen Antrag auf ergänzende Leistungen beim Jobcenter stellen.
Stellen Sie spätestens im Monat der Zahlungsfälligkeit der Nachzahlungen/Rechnung einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Jobcenter.
Hier zum Antrag beim Jobcenter:
Bei Erhöhung Ihrer Heiz- und Betriebskosten haben Sie möglicherweise dauerhaft einen Anspruch auf ergänzende Leistungen. Sie können sich dazu bei uns beraten lassen oder direkt einen Antrag beim Jobcenter einreichen.
Student*innen haben nur dann einen Anspruch auf ergänzende Jobcenter-Leistungen, wenn sie BAföG bekommen und im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben.
Wenn Sie bisher mit Ihrem Einkommen über dem vom Jobcenter errechneten Existenzminimum gelegen haben, hat sich dieses Mindesteinkommen durch die Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung, die Kosten zur Brennstoffbeschaffung, z.B. eine Öllieferung oder die Betriebskosten so verringert, dass Ihre finanzielle Versorgung möglicherweise nicht mehr sichergestellt ist.
Aufgrund dieser Kosten können Sie einmalig einen Antrag auf ergänzende Leistungen beim Jobcenter stellen.
Stellen Sie spätestens im Monat der Zahlungsfälligkeit der Nachzahlungen/Rechnung einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Jobcenter.
Hier zum Antrag beim Jobcenter:
Bei Erhöhung Ihrer Heiz- und Betriebskosten haben Sie möglicherweise dauerhaft einen Anspruch auf ergänzende Leistungen. Sie können sich dazu bei uns beraten lassen oder direkt einen Antrag beim Jobcenter einreichen.
Student*innen und Fachschüler*innen im eigenen Haushalt haben grundsätzlich keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II. In besonderen „Härtefällen“ kann ein Darlehen bewilligt werden. Aufgrund der massiv gestiegenen Heiz- und Betriebskosten oder Kosten zur Beschaffung von Brennstoffen, z.B. das Befüllen des Öltanks, sollte ein Antrag auf Übernahme der Kosten im Härtefall beim Jobcenter gestellt werden.
Stellen Sie spätestens im Monat der Zahlungsfälligkeit der Nachzahlungen/Rechnung einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Jobcenter.
Hier zum Musterantrag von Tacheles e.V. beim Jobcenter:
Es ist davon auszugehen, dass das Jobcenter solche Härtefallanträge ablehnen wird. Die Bewilligungen werden vermutlich auf dem Klageweg erstritten werden müssen. Dafür ist eine kompetente anwaltliche Vertretung wichtig. Sie können sich bei uns informieren und beraten lassen.
Stromkosten sind Bestandteil des Regelsatzes und werden nicht wie Heiz- und Betriebskosten vom Jobcenter/Amt für Soziales Wohnen und Integration übernommen.
Deshalb ist es nicht sicher, ob die Stromkosten von den genannten Ämtern bezahlt werden. Um eine mögliche Stromsperre zu verhindern, können Sie beim Jobcenter oder beim Amt für Soziales Wohnen und Integration (je nachdem, wer für Sie zuständig ist) einen Antrag auf Übernahme der Stromkosten als zinsloses Darlehen beantragen, das mit einer Rate, die die Ämter vom Regelsatz einbehalten, abgezahlt wird.
Wenn Sie die Forderung Ihres Stromanbieters nicht zahlen können, bieten Sie Ihrem Stromversorger eine realistische Ratenzahlung an, die Sie auch tatsächlich bezahlen können.
Denken Sie bei einer Ratenvereinbarung daran, dass Sie zu der Rate einen viel höheren monatlichen Abschlag zahlen müssen als bisher.
Wenn Ihr Stromanbieter die Ratenzahlung ablehnt und mit der Sperrung droht, haben Sie die Möglichkeit, beim Jobcenter oder beim Amt für Soziales Wohnen und Integration (je nach Zuständigkeit) den Stromrückstand als Darlehen zu beantragen, um eine Stromsperre zu verhindern.
Sie können sich dazu bei beraten und unterstützen lassen!
Sprechzeiten:
montags von 9:00-11:30 Uhr und donnerstags von 14:00-18:00 Uhr
Außerhalb der Sprechzeiten sind Termine nur telefonisch vereinbar. Dazu melden Sie sich bitte unter Tel.: 02102/ 7116 302
Das Projekt „Wieder(sicher)Wohnen“ wird im Rahmen des Programms „EhAP Plus“ durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Europäische Union über den Europäischen Sozialfond Plus (ESF Plus) gefördert.
Kooperationspartner des Projekts ist die Stadt Ratingen.