Allgemeine Sozialberatung (c) finwal89@AdobeStock.com

Allgemeine Sozialberatung

für alle Ratingerinnen und Ratinger

Die Allgemeine Sozialberatung ist die erste Anlaufstelle im Netzwerk der sozialen Dienste und Einrichtungen in Ratingen.

Unsere Beratung ist vertraulich, kostenfrei, freiwillig unabhängig und je nach Bedarf einmalig oder längerfristig.

Wir unterliegen der Schweigepflicht. Jeder Kontakt zu anderen Personen oder Einrichtungen erfolgt nur mit Ihrer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung

Unsere Beratung ist für Sie kostenfrei.

Sie nehmen unser Angebot freiwillig in Anspruch. Niemand kann Sie dazu zwingen. Wenn Sie sich für einen Kontakt entscheiden, erwarten wir, dass Sie aktiv mitarbeiten.

Alle Ratingerinnen und Ratinger können zu uns kommen unabhängig von Alter, Nationalität, Familienstand oder Religion

Aktuelle Informationen

Bürgergeldbescheide lesen und verstehen …….. ist keine Hexerei!

Sie verstehen Ihren Bewilligungsbescheid des Jobcenters nicht?
Sie finden die vielen Zahlen und Texte nur noch verwirrend? Sie haben schon Angst, die Post vom Jobcenter zu öffnen?

In dieser Informationsveranstaltung möchten wir Ihnen die Angst vor den Bescheiden nehmen.

Verstehen, was da überhaupt drinsteht? Das geht!

Wir klären mithilfe von vielen Beispielen Ihre Fragen. Die könnten unter anderem sein:
Was wird bewilligt? Für welchen Zeitraum wird bewilligt? Wie wurde der Bedarf errechnet? Welches Einkommen wurde angerechnet?
Was fehlt vielleicht sogar in dem Bescheid?

Egal, welche Fragezeichen Sie zum Thema Bürgergeldbescheid haben – unsere neue und einmalige Informationsveranstaltung kann Ihnen sicher helfen.

Dozent? Nora Pütz | Schuldnerberaterin SkF
Wo?
Im ZAR | Graf-Adolf-Straße 7-9 | 40878 Ratingen
Wann?
Dienstag, 21.11.2023 | 14.00Uhr – 15.30Uhr

Bitte bei Interesse bei Frau Gleißner melden unter:
02102 7116 911 oder zar@skf-ratingen.de

Grafik Stadt Ratingen

Hilfen bei Energiesorgen

SELBSTSTÄNDIGE:
erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommenssteuer-Vorauszahlung in Höhe von 300 Euro 

ENTFERNUNGSPAUSCHALE (Pendlerpauschale)
die Pauschale steigt ab dem 21. Kilometer von 35 Cent auf 38 Cent. Sie gilt von 2022 bis 2026, unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel

HEIZKOSTENZUSCHUSS für.

  • Studierende, die BAföG erhalten, sowie entsprechend geförderte
  • Azubis 230 Euro
  • Wohngeld-Empfänger*innen 270 Euro, beziehungsweise 350 Euro 
    bei zwei   Personen – für jede weitere Person gibt es 70 Euro.

Mehr Informationen unter:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/entlatungspaket-2026602

Armut 2021_1
Armut 2021_2

Unsere Angebote für Sie

Wir bieten Ihnen Information, Beratung, Vermittlung und Unterstützung, wenn Sie

  • nicht wissen, an wen Sie sich wenden sollen
  • nicht mehr weiterwissen
  • jemanden suchen, mit dem Sie Ihre aktuelle Situation vertraulich besprechen können

oder Hilfe brauchen bei/m

  • Ausfüllen von Anträgen
  • der Klärung Ihrer Einkommenssituation
  • der Prüfung Ihrer Bescheide
  • der rechtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche
  • der Suche nach Lösungen für Ihre Probleme
  • der Wohnungssuche
  • der Vermittlung an andere Fachdienste oder Behörden, z.B. Schuldnerberatung, Pflegefachberatung, Erziehungsberatung, Beratung bei (drohender) Wohnungsnot

Jetzt auch Online-Beratung für Ratinger Bürgerinnen und Bürger

SkF Vorlage_QR-Allg. Sozialberatung

Wenn Sie Hilfe benötigen, ein vertrauliches Gespräch brauchen, nicht mehr weiter wissen, Anträge ausfüllen müssen oder Fragen dazu haben oder eine Vermittlung zu einem unserer anderen Dienste brauchen, sind wir die erste Anlaufstelle.
Sie können sich jetzt online von uns beraten lassen,

registrieren Sie sich unter
https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/Allgemeine Sozialberatung 

Unsere Onlineberatungsstelle ist selbstverständlich auch nach der Pandamiezeit für Sie da und wird zukünftig ein festes Angebot sein!

Unsere aktuellen Kontaktzeiten

Persönliche Kontakte finden weiterhin nur nach telefonischer Terminvereinbarung statt.
Sie können uns unter der Tel. Nr. 02102 7116-104 zu folgenden Zeiten anrufen:

MI 10 – 12 Uhr | DO 16 - 18 Uhr

FAQ-Sammlung zur Allgemeinen Sozialberatung

 

Hier finden Sie Antworten auf Fragen, die uns in der Allgemeinen Sozialberatung immer wieder gestellt werden

FAQ's | Anträge und Bescheide

Sie können folgende Leistungen beantragen

  • Wohngeld beim zuständigen Amt für Soziales Wohnen und Integration – Wohngeld – Eutelis Platz 1-3, 40878 Ratingen, Telefon: 02102 550-0 oder
  • Arbeitslosengeld II beim zuständigen Jobcenter, Stadionring 16, 40878 Ratingen Telefon: ‎02104 14163-0

Bei geringem Einkommen ist Wohngeld grundsätzlich eine vorrangige Leistung vor Arbeitslosengeld II. Erhalten Sie aber durch das Wohngeld weniger Geld als durch Arbeitslosengeld II, so können Sie selbst entscheiden, was von beidem Sie in Anspruch nehmen möchten.

Wenn der Elternteil, bei dem Ihr Kind nicht lebt, seinen Unterhaltszahlungen nicht nachkommt, haben Sie Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss.

Den Antrag stellen Sie beim Amt für Soziales Wohnen und Integration – Unterhaltsvorschuss – Eutelis Platz 1-3, 40878 Ratingen, Telefon: 02102 550-0

Beachten Sie außerdem, dass Unterhaltsvorschuss vorrangig vor Arbeitslosengeld II beantragt werden muss. Nach § 2 Unterhaltsvorschussgesetz beträgt der Vorschuss 2019 

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 160 Euro
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 212 Euro
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 282 Euro

Ein Anspruch besteht nur dann, wenn der beantragende Elternteil allein mit dem Kind lebt. Bei einer Wiederverheiratung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft erlischt der Anspruch nach Unterhaltsvorschussgesetz.

Ergänzende Beihilfen können Sie beantragen für

  • Erstausstattung bei Schwangerschaft und aufgrund einer Geburt
  • Erstausstattung beim erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung
  • Diese Beihilfen sind in der Regel pauschaliert. Sollten die tatsächlichen Kosten höher sein, kann Widerspruch eingelegt werden.

Anschaffungen wie Möbel, Renovierung, Kleidung usw. sind vom Arbeitslosengeld II zu bestreiten. Eventuell kann das Jobcenter hierfür ein Darlehen zahlen, das in den Folgemonaten getilgt wird, indem monatlich 10 Prozent der an den Darlehensnehmer gezahlten Regelleistung einbehalten werden.

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010 wurden die Bildungs- und Teilhabeleistungen neu geregelt und als § 28 in das SGB II eingefügt.

Sie umfassen

  • Mehraufwendungen für Mittagessen in Kita, Schule und in der Kindertagespflege: Einen Zuschuss für das gemeinsame Mittagessen gibt es dann, wenn Aufwendungen für ein gemeinschaftliches Mittagessen entstehen. Der verbleibende Eigenanteil der Eltern bzw. des Kindes liegt bei einem Euro pro Tag und Essen.

  • Lernförderung: Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das wesentliche Lernziel erreicht werden kann. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.

  • Kultur, Sport, Mitmachen: Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen. Dafür steht monatlich ein Betrag von insgesamt bis zu 10 Euro zur Verfügung, zum Beispiel für den Mitgliedsbeitrag des Sportvereins, die Gebühren der Musikschule oder im Ausnahmefall auch für Ausrüstungsgegenstände wie Sportschuhe oder Musikinstrumente.

  • Persönlicher Schulbedarf: Um die Anschaffung von persönlichen Gegenständen zu erleichtern, die für den Schulbesuch benötigt werden (z. B. Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien), wird den Familien zweimal im Schuljahr ein Zuschuss gezahlt: zu Beginn des Schuljahres 70 Euro und jeweils im Februar darauf 30 Euro - insgesamt 100 Euro.

  • Ausflüge: Zudem werden die Kosten ein- und mehrtägiger Ausflüge von Schulen, Kitas und Kindertagespflege übernommen (z. B. für Klassenfahrten).

  • Schülerbeförderung: Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Fallen deswegen Aufwendungen für Schülerbeförderung an und werden sie nicht anderweitig abgedeckt, werden diese Ausgaben übernommen (falls die Schülerfahrkarte auch privat nutzbar ist, ist im Regelfall ein Eigenanteil von 5 Euro monatlich zu tragen).

Fragen Sie schriftlich bei der Behörde nach dem Sachstand der Bearbeitung. Wenn Sie trotzdem keine Antwort erhalten, können Sie eventuell eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht in 40227 Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, Telefon: 0211 77700 erwirken. Nehmen Sie alle Unterlagen mit und stellen Sie möglichst detailliert Ihre akute Notlage dar.

Sie können sich auch an die kostenlose Rechtsberatung bei Ihrem Amtsgericht oder an uns wenden. Beachten Sie bitte, dass die Bearbeitungszeit für Anträge bis zu einem halben Jahr beträgt – außer in finanziellen Notsituationen, dann muss der Antrag zeitnah bearbeitet werden.

Das kommt auf die Höhe Ihres Einkommens an. Bei Erwerbseinkommen gibt es Freibeträge, die sich aus dem Bruttoeinkommen errechnen und die nicht vom Arbeitslosengeld II abgezogen werden.

Die ersten 100 Euro sind auf jeden Fall frei (hierin sind pauschal 30 Euro für Versicherungen, 15,33 Euro für Arbeitsmittel und Fahrtkosten zur Arbeitsstelle enthalten). Sollten die Fahrtkosten zusammen mit den genannten Freibeträgen die 100-Euro-Grenze übersteigen, können diese bei Nachweis zusätzlich abgesetzt werden.

Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens,

  • das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1000 Euro beträgt, auf 20 Prozent
  • das 1000 Euro übersteigt und für Alleinstehende nicht mehr als 1200 Euro beträgt, auf 10 Prozent
  • das 1000 Euro übersteigt und für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit einem minderjährigen Kind nicht mehr als 1500 Euro beträgt, auf 10 Prozent.

Ja, wenn die Arbeitslosengeld I-Leistung nicht für Ihren Lebensunterhalt und Ihre Unterkunftskosten ausreicht, steht Ihnen ergänzend Arbeitslosengeld II zu.

Bafög-Bezieher haben in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Kann der Mietanteil des Kindes allerdings nicht von Bafög und Kindergeld (neben dem Lebensunterhalt) bestritten werden, besteht die Möglichkeit, einen Zuschuss zur Miete nach dem Sozialgesetzbuch II zu beantragen.

Etwas anderes gilt für Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Wenn sie noch bei ihren Eltern wohnen, können sie ergänzend Arbeitslosengeld II-Leistungen erhalten.

Sie beziehen weiterhin Arbeitslosengeld II, für ihren Partner tritt folgende Änderung ein:

Ab dem 65. Lebensjahr beziehungsweise bei dauerhafter voller Erwerbsminderungsrente besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, sondern auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII. Diese Leistung muss beim zuständigen Sozialamt beantragt werden. Amt für Soziales, Wohnen, Integration, Eutelisplatz 3 in 40878 Ratingen, Telefon: 02102 550-0

Wenn Eltern oder Alleinerziehende aufgrund ihres geringen Einkommens Arbeitslosengeld II-bedürftig werden, ihr Einkommen für sie allein (inklusive eines Mietanteils) aber ausreichen würde, besteht unter Umständen Anspruch auf Kinderzuschlag.

Dieser beträgt derzeit bis zu 170 Euro pro Monat und Kind Da die Berechnung des Kinderzuschlags eine komplizierte Angelegenheit ist, sollte man sich bei dieser Frage beraten lassen.

Weitere Informationen zum Kinderzuschlag bei der Familienkasse, Grafenberger Allee 300, 40237 Düsseldorf, Telefon: 0800 4555530

Hier ist der Widerspruch in einer Frist von einem Monat ab Zustellung möglich.

Er ist schriftlich bei der Behörde einzulegen, die in dem Bescheid genannt werden. Eine E-Mail genügt dafür nicht. Möglich ist es auch den Widerspruch mündlich zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen.

Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, gibt es die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht in 40227 Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, Telefon: 0211 77700

Bei falsch ergangenen Bescheiden und bei Ablauf der Widerspruchsfrist besteht die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 ff SGB X zu stellen.

Der angegangene Bescheid muss dann rückwirkend für ein volles Jahr vor dem Jahr der Antragstellung überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden (also, wenn ich heute einen Antrag auf Überprüfung stelle, würde der rückwirkend bis 01.01.2018 gelten).

Vermögen, also etwa Guthaben aus Sparbüchern, Tages- oder Festgeldkonten, werden auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Sie müssen so lange davon leben, bis das Vermögen auf den Freibetrag reduziert ist. Der Freibetrag beträgt 150 Euro pro Lebensalter des volljährigen Hilfebedürftigen, mindestens aber 3100 Euro, maximal 9750 Euro. Für eine 30-Jährige wären dies also 4500 Euro.

Zusätzlich können Sie nach der Formel "250 Euro x Lebensjahre" für eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung ansparen. Bedingung: die Versicherung wird erst mit Erreichen des Rentenalters ausgezahlt. Diese Bedingung muss im Versicherungsvertrag stehen - das Arbeitsamt prüft.

Kinder bis zum 18. Lebensjahr haben einen Freibetrag in Höhe von 3100 Euro. 

FAQ's | Arbeitslosigkeit

Stellen Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bei dem örtlich zuständigen Jobcenter ME aktiv, Stadionring 16 in 40878 Ratingen

Wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten, werden Ihnen Leistungen zur Bildung und Teilhabe auf Antrag weiterhin gezahlt.

Beachten Sie aber, dass Sie bei Arbeitslosengeld II keinen Anspruch mehr auf Kinderzuschlag und/oder Wohngeld haben. Sie müssen den Behörden mitteilen, dass Sie  Arbeitslosengeld II Leistungen beziehen.

Einmalige Beihilfen erhalten Sie auf Antrag

  • für die Erstausstattungen einer Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte, wenn Sie bei Ihren Eltern ausziehen oder sich getrennt haben
  • für die Erstausstattungen mit Bekleidung, für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes,
  • für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie für die Miete von therapeutischen Geräten.

Auch Bewerbungs- und Fahrtkosten und/oder die Kosten eines notwendigen Umzugs können als Leistungen zur Aufnahme einer Beschäftigung übernommen werden.

Weitere einmalige Leistungen können Sie aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für den Bedarf von Kindern beantragen, z.B. die Kosten mehrtägiger Klassenfahrten.

Alles Weitere muss von der Regelleistung bezahlt werden.

Mehr Informationen finden Sie auch im Bereich "Anträge und Bescheide" in diesen "Häufig gestellten Fragen".

Wenn Sie Arbeitslosengeld I und/oder Arbeitslosengeld II erhalten, sind Sie grundsätzlich krankenversichert.

Die Beiträge werden von den Behörden direkt an die Krankenkasse gezahlt. Auch Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner und Kinder sind gegebenenfalls mitversichert. 

Stellen Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld II bei dem örtlich zuständigen Jobcenter ME aktiv, Stadionring 16 in 40878 Ratingen.

Einen Mehrbedarfszuschlag können Sie erhalten

  • als werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche,
  • als Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern,
  • als erwerbsfähiger behinderter Mensch, wenn Sie bestimmte Hilfen zur Arbeit benötigen und
  • als voll erwerbsgeminderter Mensch mit dem Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis.

Wenn Sie aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung brauchen, können Sie ebenfalls einen Mehrbedarf beantragen. Das gilt für konsumierende Erkrankungen wie Mukoviszidose und Niereninsuffizienz, aber nicht für Lebensmittelunverträglichkeiten und Lebensmittelallergien.

In Härtefällen können auch andere krankheitsbedingte Mehraufwendungen übernommen werden.

Getrenntlebenden Eltern können z.B. Fahrtkosten gewährt werden, wenn sie ihre beim anderen Elternteil lebenden Kinder besuchen oder abholen.

Wird das Warmwasser in der Wohnung dezentral über einen Durchlauferhitzer oder eine Gastherme erzeugt, wird in der Regel ein pauschaler Mehrbedarf vom Jobcenter gewährt.

Nehmen Sie unverzüglich mit der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit, Brunostr. 10 a in 40878 Ratingen, Kontakt auf und stellen einen Antrag auf Arbeitslosengeld I. Sie müssen sich persönlich arbeitslos melden, sonst droht Ihnen eine Leistungssperre.

Eine telefonische oder online ausgeführte Arbeitssuchendmeldung reicht allein nicht aus.

Die Miete inklusive der Betriebs- und Heizkosten wird bei Arbeitslosengeld II-Bezug in angemessenem Rahmen übernommen.

Ist Ihre Miete zu hoch, so wird in der Regel spätestens nach sechs Monaten nur noch der angemessene Teil übernommen. Betriebs- und Heizkostennachzahlungen – nicht aber Stromkostennachzahlungen – werden auf Antrag in angemessenem Umfang übernommen.

Mehr Informationen finden Sie auch im Bereich "Wohnen" in diesen "Häufig gestellten Fragen".

FAQ's | Familie, Erziehung und Gesundheit

Seit dem 01. April 2007 besteht in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht.

Seit diesem Tag muss Ihre letzte Krankenversicherung Sie aufnehmen. Setzen Sie sich umgehend mit dieser Krankenversicherung oder mit uns in Verbindung.

Prüfen Sie, ob Sie sich von den Zuzahlungen befreien lassen können. Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen ist im Sozialgesetzbuch V, § 62 geregelt. Die Belastungsgrenze liegt bei 2% Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen. Bei chronisch Kranken liegt sie bei 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen.

Für die Belastungsgrenze werden die Zuzahlungen von Praxisgebühr, Medikamentenzuzahlungen und Krankenhauszuzahlungen zusammengerechnet. Alle anderen Zuzahlungen (Zahnersatz, Individuelle Gesundheits-Leistungen) sowie rezeptfreie Medikamente werden nicht bei der Berechnung der Belastungsgrenze berücksichtigt.

Zum Beispiel: Sie haben 900 € Rente monatlich und tragen noch Zeitungen aus. Als Zuverdienst bekommen Sie 50 € monatlich: 900 + 50 = 950 x 12 Monate = 11.400 € Bruttoeinnahmen im Jahr.

2 % von 11.400 € sind 228 €: Wenn Sie im Jahr Zuzahlungen über 228 € zu leisten haben, können Sie sich von den Zuzahlungen bei Ihrer Krankenkasse befreien lassen.

Für chronisch kranke Menschen beträgt die Belastungsgrenze 1%. Bei unserem Beispiel würde das bedeuten, dass Sie sich bei Zuzahlungen über 114 € bereits befreien lassen können.

Seit dem 01. April 2007 besteht in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht.

Seit diesem Tag muss Ihre letzte Krankenversicherung Sie aufnehmen. Wenn Sie bis heute noch keine Krankenversicherung haben, wird die Krankenkasse Ihnen die seitdem aufgelaufenen Beitragsrückstände in Rechnung stellen. In diesem Fall haben Sie nur einen eingeschränkten Leistungsanspruch. Davon betroffen sind auch die mitversicherten Partner und Kinder. Falls Sie allerdings Leistungen zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch II oder Sozialgesetzbuch XII erhalten, stehen Ihnen trotz Beitragsrückständen die vollen Leistungen zu.

Die Krankenkassen haben die Möglichkeit Ihnen die Beitragsrückstände zu stunden oder Teilzahlungen mit Ihnen zu vereinbaren oder die Forderungen fallen zu lassen. Nehmen Sie bitte umgehend Kontakt zu Ihrer letzten Krankenkasse auf oder lassen Sie sich gegebenenfalls bei uns beraten

Erziehung von Kindern, aber auch die Gestaltung des Familienlebens sind oft nicht einfach.

Immer wieder tauchen Fragen und Probleme auf, bei denen man selbst keine gute Antwort weiß. Dann kann es richtig sei, sich Hilfe und Unterstützung von außen zu holen.

Viele Probleme, Verhaltensauffälligkeiten, Erkrankungen und Süchte haben ihren Ursprung im Beziehungsnetz der betroffenen Erwachsenen oder Kinder. Einfache Antworten auf die Fragen und Probleme gibt es in diesem Bereich jedoch meistens nicht.

Bei gravierenden Problemen sollten Sie sich deswegen Hilfe holen, etwa bei der Psychologischen Beratungsstelle Erziehungs-, Familien- und Schulpsychologische Beratung Ratingen, Philippstraße 21 40878 Ratingen, Telefon:02102 550-5160. Hier werden Eltern, Kinder, Jugendliche und andere Erziehungsberechtigte bei der Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme unterstützt.

FAQ's | Wohnen

Sie können folgende Leistungen beantragen

  1. Wohngeld bei der zuständigen Wohngeldstelle, Amt für Soziales, Wohnen und Integration, Eutelis Platz 1-3, 40878 Ratingen, Telefon: 02102 550-0, als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss bei Eigenheim oder
  2. Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beim zuständigen Jobcenter, Stadionring 16, 40878 Ratingen Telefon: 02104 14163 0
    Bei geringem Einkommen ist Wohngeld grundsätzlich eine vorrangige Leistung vor Arbeitslosengeld II.

Bei der Berechnung des Wohngeldes wird das Einkommen (auch Zinseinkünfte oder Ähnliches) zugrunde gelegt.

Beim Arbeitslosengeld II ist auch die Höhe des Vermögens ausschlaggebend und Sie müssen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.

Die Übernahme der Unterkunftskosten für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt nur unter ganz bestimmten engen Voraussetzungen.

Daher sollten Sie das Einverständnis des Jobcenters vor der Unterschrift des Mietvertrages einholen.

Das Einverständnis muss erteilt werden, wenn

  1. Der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann (bei psychischen Problemen, häuslicher Gewalt, Sucht, usw.)
  2. Der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist
  3. Ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt

Es empfiehlt sich, die Gründe für den Auszug beim Jobcenter schriftlich darzulegen.

Der § 24 Absatz 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch II bzw. § 31 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch XII sehen vor, dass die Leistungsbezieher finanzielle Mittel für die Erstausstattung einer Wohnung inklusive Haushaltsgeräten erhalten.

In der Regel werden festgelegte Pauschalen bezahlt, mit denen eine Grundausstattung möglich sein soll. Die Gewährung von Gutscheinen ist ebenfalls möglich.

Was zu dem Notwendigen gehört, wird allerdings sehr unterschiedlich ausgelegt.

Der Begriff der Erstausstattung wird vom Amt eng ausgelegt und gilt tatsächlich nur, wenn Sie zum ersten Mal in eine eigene Wohnung ziehen oder es andere wichtige Gründe gibt. Es empfiehlt sich, einen Antrag auf Hausrat und Mobiliar, mit einer detaillierten Auflistung der Möbel und der Haushaltsgegenstände zu stellen.

Wenn Sie mit zwei aufeinander folgenden Mietzahlungen in Verzug geraten sind, kann Ihr Vermieter die Wohnung fristlos kündigen.

Gleiches gilt, wenn über einen längeren Zeitraum nur Teilbeträge gezahlt wurden, die insgesamt wieder Rückstände von zwei Monatsmieten ergeben. Setzen Sie sich umgehend mit Ihrem Vermieter in Verbindung und klären, ob Sie Ihren Mietrückstand in Teilbeträgen zurückzahlen können.

Nach einer fristlosen Kündigung fordert der Vermieter Sie in der Regel auf, die Wohnung zu räumen. Es droht Obdachlosigkeit. Bei Mietrückständen sollten Sie auf alle Fälle sofort Kontakt zu MoWing, Mobile Wohnraumsicherung in Ratingen, Sandbach 22 in 40880 Ratingen aufnehmen.

In bestimmten Fällen kann das Jobcenter nach §22 Absatz 8 SGB II die Mietrückstände zur Sicherung der Unterkunft auf Darlehen übernehmen, da sonst Wohnungslosigkeit droht. Die entsprechende gesetzliche Grundlage für die Sozialhilfe findet sich in §36 Absatz1 SGB XII.

Wenn eine Räumungsklage eingeht, haben Sie eine "Schonfrist" von zwei Monaten ab Eingang der Klage, um eine Lösung zur Begleichung der Mietrückstände herbeizuführen.

Wenn Sie nichts unternehmen, stehen Sie in Kürze auf der Straße.

Wenden Sie sich umgehend an MoWing, s. oben, oder wenden Sie sich umgehend ans zuständige Jobcenter oder Sozialamt und bitten um Hilfestellung durch Übernahme der Mietschulden auf Darlehensbasis.

Ab Eingang der Räumungsklage haben sie zwei Monate Zeit, um eine Lösung bezüglich der Mietrückstände herbeizuführen.

Die Übernahme der Renovierungskosten wird in der Praxis unterschiedlich gehandhabt, daher kommen Sie zu uns.

Wir klären mit Ihnen, ob Sie überhaupt renovieren müssen. Hier kommt es auf die Regelungen in ihrem Mietvertrag an.

Auch der zuständige kommunale Träger kann Ihnen weiterhelfen. Es handelt sich hier jedoch um eine Kann-Bestimmung, die Gründe müssen im Einzelfall vorgebracht werden.

Es schadet nicht, dem Jobcenter die Umzugspläne mitzuteilen.

Vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrages ist das Einverständnis des Jobcenters oder des Sozialamtes einzuholen, damit die Unterkunftskosten ohne Schwierigkeiten übernommen werden. Das Einverständnis wird nur erteilt, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Bei Umzug ohne Zustimmung des Trägers werden die Unterkunftskosten in der Regel auf die bisherige Höhe "eingefroren", auch wenn die neue Wohnung teurer ist. Wohnbeschaffungskosten wie Kaution oder Umzugskosten werden dann nicht vom Jobcenter übernommen.

Nach §12 Absatz 3 Nr.4 gilt, dass ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht als Vermögen berücksichtigt wird.

Folgende Leistungen können Hartz-4-Empfänger für Wohneigentum in Form einer Wohnung erhalten:

  • Schuldzinsens und dauernde Lasten
  • Grundsteuern und öffentliche Abgaben
  • Versicherungsbeträge
  • Unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur
  • Umlagefähige Betriebs-, Heiz- und Warmwasserkosten

Mit Hausgeld sind die Kosten gemeint, die für Wohnungseigentümer innerhalb eines Wohnhauses anfallen und werden nicht vom Jobcenter übernommen.

Zunächst einmal gilt: Niemand kann Sie zwingen, aus Ihrer Wohnung auszuziehen, solange Sie die Miete zahlen.

Das Jobcenter verlangt einen Umzug, wenn die Wohnung zu groß und zu teuer ist. Aber es muss auch möglich sein, vor Ort eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anzumieten.

Einer Einzelperson stehen in der Regel 50m²  Wohnfläche zu. Für jede weitere Person kommen 15m² hinzu.

Das Jobcenter oder das Sozialamt übernimmt die Aufwendungen für Ihre Wohnung nur in angemessener Höhe. Was angemessen ist, orientiert sich an den Verhältnissen des örtlichen Wohnungsmarktes.

Nebenkosten und Heizung werden gesondert berechnet, wobei auch hier die angemessenen Kosten berücksichtigt werden. Die Stromkosten müssen Sie selbst bezahlen, da sie bereits im Regelsatz enthalten sind.

Wenn die Kosten der derzeitigen Wohnung tatsächlich nicht als angemessen einzustufen sind, sind die unangemessenen Kosten solange zu übernehmen, wie eine Senkung der Aufwendungen z.B. durch Wohnungswechsel oder Untervermietung noch nicht möglich ist. In der Regel wird hierfür ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten gewährt. Ist dies in dieser Zeit nicht möglich, da alle Anstrengungen aufgrund des örtlichen Wohnungsmarktes ins Leere laufen, müssen die Kosten auch länger in der tatsächlichen Höhe übernommen werden. Dafür müssen Sie Ihre Suche und die Ergebnisse genau dokumentieren.

Sie können beim zuständigen Wohnungsamt einen Wohnberechtigungsschein beantragen, wenn Sie ein geringes Einkommen haben.

Mit diesem haben Sie die Möglichkeit, bei sozialen Wohnbauträgern eine Sozialwohnung zu beantragen. Natürlich können Sie auch auf dem freien Wohnungsmarkt suchen. Damit das Jobcenter oder das Sozialamt die Unterkunftskosten übernimmt, muss die Miete angemessen sein. Dies hängt von der Wohnungsgröße und den Personen ab, die dort wohnen.

Genauere Auskünfte erhalten Sie bei uns.

Ihr Kontakt zu uns

Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Ratingen

Elisabeth Sandmann

Allgemeine Sozialberatung

Düsseldorfer Straße 40
40878 Ratingen