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Gesetzliche Betreuung (BtG)

Was mache ich, wenn ich nicht mehr kann?

Wenn ein Erwachsener seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann, ist die Bestellung einer gerichtlich angeordneten Betreuung durch das Amtsgericht möglich. 

Eine Betreuung kann durch die betroffene Person, aber auch Angehörige, Bekannte oder durch soziale Dienste angeregt werden.

Das Ziel einer rechtlichen Betreuung ist es, die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. 

Die Betreuung kann ehren- oder hauptamtlich geführt werden. Bei der Auswahl der Person des Betreuendes und bei der Festlegung der Aufgabenkreise hat das Gericht den Wunsch des Betroffenen zu berücksichtigen.

Steht keine Person aus dem privaten Umfeld zur Verfügung (Priorität des Ehrenamtes) kann das Gericht neben anderen ehrenamtlichen Betreuer*innen auch eine Berufsbetreuer*in oder eine Vereinsbetreuer*in bestellen.

Der SkF e.V. Ratingen ist seit Jahren durch das Land Nordrhein-Westfalen als Betreuungsverein anerkannt und beschäftigt für die Übernahme von rechtlichen Betreuungen qualifizierte und langjährig erfahrene Vereinsbetreuer*innen. 

FAQ's zum Thema Gesetzliche Betreuung (BtG)

Eine Krankheit, eine Behinderung, ein Unfall oder altersbedingte Erkrankungen können dazu führen, dass jemand nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen über medizinische Behandlungen, über die eigene Wohnsituation oder über finanzielle Angelegenheiten zu treffen.

Viele Menschen sind im Alter auf Hilfen angewiesen: Wer erledigt meine Bankgeschäfte und Behördenangelegenheiten? Wer organisiert notwendige ambulante Hilfen? Wer sucht für mich einen Platz in einem Altenpflegeheim? Wie werde ich ärztlich versorgt? Wer kümmert sich um mich?

Möglichkeiten der Vorsorge bieten:

  • die Vollmacht
  • die Betreuungsverfügung
  • und die Patientenverfügung

Mit einer Vollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens stellvertretend für Sie zu handeln, zu entscheiden und Verträge abzuschließen – für den Fall, dass Sie aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen dazu nicht mehr in der Lage sind.

Wenn jemand keine Vollmacht ausgestellt hat und irgendwann in die Situation kommt, dass er seine Angelegenheiten wie Bankgeschäfte, Anträge, Mietangelegenheiten oder die Organisation seiner ärztlichen Behandlung nicht mehr regeln kann, bestellt das Amtsgericht auf Antrag oder Anregung einen rechtlichen Betreuer.

In der Betreuungsverfügung können Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen für eine Rechtliche Betreuung festlegen. Sie machen darin zum Beispiel Angaben zur Person des Betreuers, zum Umgang mit Ihrem Vermögen, zu Angelegenheiten, die ihre Wohnung betreffen oder die Aufnahme in ein Heim, und Sie können beschreiben, wie Sie bei Krankheit versorgt werden wollen.

Eine Rechtliche Betreuung können Erwachsene erhalten, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst zu erledigen. Dazu bekommen sie vom Amtsgericht (Abteilung Betreuungsgericht) eine(n) rechtlichen Betreuer(in) zur Seite gestellt. Mit seiner oder ihrer Hilfe soll der Betroffene in der Lage sein, Anträge zu stellen, Geldgeschäfte zu erledigen, Verträge abzuschließen oder zu kündigen, … Dadurch können Betroffene ihre Grundrechte wahren und auch mit ihrer Beeinträchtigungen ein selbstbestimmtes Leben führen.

Betreuungsvereine informieren in Veranstaltungen und in Sprechstunden über Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Auch beraten sie im Einzelfall bei der Erstellung einer Vollmacht. Betreuungsvereine beraten darüber hinaus Ehrenamtliche und Familienangehörige, die zu rechtlichen Betreuern bestellt werden. Sie bieten Schulungen und Erfahrungsaustausch an. In den Betreuungsvereinen sind auch Bevollmächtigte willkommen.

Betreuungen übernehmen oft Familienangehörige. Voraussetzung ist, dass sie fachlich und persönlich geeignet sind, in den vom Betreuungsgericht festgelegten Aufgabenkreisen die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu erledigen und ihn im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

Auch andere, sozial engagierte, zunächst fremde Personen können eine Betreuung ehrenamtlich übernehmen. Steht kein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung oder sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, übernehmen diese Aufgaben Betreuer, die für einen Betreuungsverein, für eine Behörde oder freiberuflich tätig sind. Die Entscheidung darüber liegt beim Betreuungsgericht. Der Betreute kann jemand vorschlagen.

Die Aufgaben eines rechtlichen Betreuers legt das Amtsgericht fest. Es orientiert sich dabei am Unterstützungsbedarf des zu Betreuenden. Der wird von seinem Betreuer zum Beispiel bei finanziellen Angelegenheiten oder der Gesundheitssorge unterstützt oder rechtlich vertreten.

Ein Betreuer entscheidet im Rahmen seiner Aufgabenkreise und unter Beachtung der Wünsche des Betreuten eigenverantwortlich. Bei schwerwiegenden Entscheidungen muss er eine gerichtliche Genehmigung einholen.

Ehrenamtliche Betreuung nach Betreuungsgesetz (BTG)

Unser Betreuungsangebot wird von vielen ehrenamtlich Engagierten unterstützt. Wir werben, schulen, begleiten und unterstützen ehrenamtlich tätige Betreuer*innen durch regelmäßige Fortbildungs- und Informationsangebote.

Wir bieten daher über das Jahr verteilt Informations- und Fortbildungsveranstaltungen, Arbeitskreise und Beratungen an.

Weitere Informationen zur ehrenamtlichen Betreuung finden Sie hier...

Aktuelle Erreichbarkeit des Fachdienstes

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Harald Bruchhäuser

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