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Energiesorgen

Wenn Sie Ihre Energiekosten nicht mehr tragen können…

Es gibt Unterstützungen, z.B. durch die Entlastungspakete der Bundesregierung. Der SkF hilft Ihnen auch bei der Beantragung von Leistungen.

Unsere Beratung ist vertraulich, kostenfrei und unabhängig. Gemeinsam prüfen wir, was möglich ist.

Melden Sie sich sofort bei uns, wenn Sie Ihre Abrechnung bekommen haben!

Beratung bei Energiesorgen

Allgemeine Sozialberatung    
T: 02102 7116 -104
mittwochs 10-12 Uhr und donnerstags 16-18 Uhr

Wieder (sicher) wohnen       
T: 0176 43928079
Miet- und Energieschuldenberatung

Schuldnerberatung    
T: 02102 7116 -100

Zentrum für Arbeitslose-ZAR      
T: 02102 7116 -911

Energiesorgen

Online-Beratung

Lassen Sie sich von den Fachleuten des SkFs online beraten. Über die Beratungsplattform der Caritas können Sie einfach und sicher Ihre Fragen zu verschiedenen Hilfethemen stellen. Wenn Sie wollen, können Sie dabei anonym bleiben.

Hilfen für Energiekosten:

Sie haben bisher mit Ihrem Einkommen als Angestellte*r oder Selbständige*r über dem vom Jobcenter errechneten Existenzminimum gelegen. Die hohe Nachforderung der Heizkostenabrechnung, die Kosten zur Brennstoffbeschaffung, z.B. eine Öllieferung, oder die Betriebskosten können Sie von Ihrem Einkommen nicht bezahlen. Dann können Sie einen Antrag beim Jobcenter auf Übernahme der Nachforderung stellen.

Auch wenn Sie Wohngeld und/oder Kinderzuschlag bekommen, kann es sein, dass Sie trotzdem einen Anspruch auf aufstockende Leistungen beim Jobcenter haben. 

„Ab 2023 gilt, dass Sie einen Antrag auf Leistungen wegen einer hohen Jahresabrechnung des Energieversorgers noch innerhalb von 3 Monaten danach beim Jobcenter stellen können. Diese Forderung des Energieversorgers wird dann als Bedarf im Fälligkeitsmonat berücksichtigt und kann dazu führen, dass man für diesen Monat einen Anspruch auf ergänzende Bürgergeld-Leistungen (vormals ALG II-Leistungen) hat. Wartet man länger, gilt die Forderung des Energieversorgers als Schulden. Die Übernahme von Schulden ist in der Regel nur als Darlehen möglich. 

(§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB II).

Diese Regelung gilt leider nicht für Personen, die erwerbsunfähig oder Rentner sind, weil für sie nicht das Bürgergeldgesetz gilt, sondern das SGB XII.“

Bei Erhöhung Ihrer Heiz- und Betriebskosten haben Sie wahrscheinlich dauerhaft einen Anspruch auf ergänzende Leistungen. Sie können sich dazu bei uns beraten lassen oder die Übernahme der Heiz- und Betriebskostenpauschale beim Jobcenter beantragen.

Wenn Sie bisher mit Ihrem Arbeitslosengeld I, Ihrer Rente oder Ihrem Krankengeld über dem vom Jobcenter/Amt für Soziales, Wohnen und Integration errechneten Existenzminimum gelegen haben, hat sich dieses Mindesteinkommen durch die Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung, die Kosten zur Brennstoffbeschaffung, z.B. eine Öllieferung oder die Betriebskosten so verringert, dass Ihre finanzielle Versorgung möglicherweise nicht mehr sichergestellt ist. 

Auch wenn Sie Wohngeld und/oder Kinderzuschlag bekommen, kann es sein, dass Sie trotzdem einen Anspruch auf aufstockende Leistungen beim Jobcenter haben. 

Stellen Sie spätestens im Monat der Zahlungsfälligkeit der Nachzahlungen/Rechnung einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Jobcenter.

Rentner*innen stellen den Antrag beim Amt für Soziales, Wohnen und Integration, Minoritenstraße 2-6, 40878 Ratingen.

Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II oder Krankengeld stellen den Antrag beim Jobcenter, Stadionring 16, 40878 Ratingen.

Bei Erhöhung Ihrer Heiz- und Betriebskosten haben Sie möglicherweise dauerhaft einen Anspruch auf ergänzende Leistungen. Sie können sich dazu bei uns beraten lassen oder einen Antrag beim Jobcenter/Amt für Soziales, Wohnen und Integration stellen.

Heiz- und Betriebskosten sowie Kosten zur Beschaffung von Brennstoffen wie die Befüllung des Öltanks sollen in angemessener Höhe übernommen werden. 

Deshalb sollten sie die monatlichen Abschlagszahlungen nicht erhöhen. Sie müssen den höheren Abschlag aus Ihrem Regelsatz bezahlen, den Sie vom Jobcenter/Amt für Soziales Wohnen und Integration nicht angerechnet bekommen, so dass Sie letztendlich die Nebenkostenerhöhung aus Ihrem Regelsatz bezahlen und das Amt nur noch den Restbetrag übernehmen muss.

Solange Sie einen normalen Verbrauch haben, müssen die Kosten, auch die deutlich gestiegenen, voraussichtlich von den Ämtern übernommen werden. Die Voraussetzung ist, dass Sie wie bisher heizen und einen normalen Verbrauch nachweisen können.

Stellen Sie zeitnah einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Jobcenter oder beim Amt für Soziales, Wohnen und Integration und reichen Sie die Kopien Ihrer Heiz- oder Betriebskostenabrechnung/Rechnung der Brennstoffbeschaffung ein. Schreiben Sie Ihre BG-Nummer oder Ihr Aktenzeichen auf die Kopien der Unterlagen.

Hier zum Musterantrag von Tacheles e. V. für das Jobcenter: 

Hier zum Musterantrag von Tacheles e. V. für das Amt für Soziales, Wohnen und Integration:

Bei Erhöhung Ihrer Heiz- und Betriebskosten prüfen Sie bitte Ihre Bescheide, ob die geänderten Kosten vom Amt bei der Neuberechnung Ihrer Leistungen berücksichtigt wurden. Sie können sich bei uns dazu informieren oder beraten lassen.

Auszubildende und Schüler*innen haben grundsätzlich einen Anspruch auf ergänzenden Hartz IV-Leistungen, auch dann, wenn sie BAföG oder BAB beziehen. 

Wenn Sie bisher mit Ihrem Einkommen über dem vom Jobcenter errechneten Existenzminimum gelegen haben, hat sich dieses Mindesteinkommen durch die Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung, die Kosten zur Brennstoffbeschaffung, z.B. eine Öllieferung oder die Betriebskosten so verringert, dass Ihre finanzielle Versorgung möglicherweise nicht mehr sichergestellt ist. 

Aufgrund dieser Kosten können Sie einmalig einen Antrag auf ergänzende Leistungen beim Jobcenter stellen. 

Stellen Sie spätestens im Monat der Zahlungsfälligkeit der Nachzahlungen/Rechnung einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Jobcenter.

Hier zum Antrag beim Jobcenter: 

Bei Erhöhung Ihrer Heiz- und Betriebskosten haben Sie möglicherweise dauerhaft einen Anspruch auf ergänzende Leistungen. Sie können sich dazu bei uns beraten lassen oder direkt einen Antrag beim Jobcenter einreichen.

Student*innen haben nur dann einen Anspruch auf ergänzende Hartz IV-Leistungen, wenn sie BAföG bekommen und im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben.

Wenn Sie bisher mit Ihrem Einkommen über dem vom Jobcenter errechneten Existenzminimum gelegen haben, hat sich dieses Mindesteinkommen durch die Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung, die Kosten zur Brennstoffbeschaffung, z.B. eine Öllieferung oder die Betriebskosten so verringert, dass Ihre finanzielle Versorgung möglicherweise nicht mehr sichergestellt ist. 

Aufgrund dieser Kosten können Sie einmalig einen Antrag auf ergänzende Leistungen beim Jobcenter stellen. 

Stellen Sie spätestens im Monat der Zahlungsfälligkeit der Nachzahlungen/Rechnung einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Jobcenter.

Hier zum Antrag beim Jobcenter: 

Bei Erhöhung Ihrer Heiz- und Betriebskosten haben Sie möglicherweise dauerhaft einen Anspruch auf ergänzende Leistungen. Sie können sich dazu bei uns beraten lassen oder direkt einen Antrag beim Jobcenter einreichen.

Student*innen und Fachschüler*innen im eigenen Haushalt haben grundsätzlich keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II. In besonderen „Härtefällen“ kann ein Darlehen bewilligt werden. Aufgrund der massiv gestiegenen Heiz- und Betriebskosten oder Kosten zur Beschaffung von Brennstoffen, z.B. das Befüllen des Öltanks, sollte ein Antrag auf Übernahme der Kosten im Härtefall beim Jobcenter gestellt werden. 

Auch Student*innen sowie Fachschüler*innen sind von den steigenden Energiekosten betroffen. Nach dem Heizkostenzuschuss für BAföG-Empfängerinnen und -empfänger sollen nunmehr alle Student*innen sowie Fachschüler*innen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten. Der Bund trägt die Kosten. Er wird mit den Ländern beraten, wie die Auszahlung schnell und unbürokratisch vor Ort erfolgen kann.

Bis zur endgültigen Entscheidung gilt:

Stellen Sie spätestens im Monat der Zahlungsfälligkeit der Nachzahlungen/Rechnung einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Jobcenter.

Hier zum Musterantrag von Tacheles e.V. beim Jobcenter: 

Es ist davon auszugehen, dass das Jobcenter solche Härtefallanträge ablehnen wird. Die Bewilligungen werden vermutlich auf dem Klageweg erstritten werden müssen. Dafür ist eine kompetente anwaltliche Vertretung wichtig. Sie können sich bei uns informieren und beraten lassen.

Stromkosten sind Bestandteil des Regelsatzes und werden nicht wie Heiz- und Betriebskosten vom Jobcenter/Amt für Soziales Wohnen und Integration übernommen. 

Deshalb ist es nicht sicher, ob die Stromkosten von den genannten Ämtern bezahlt werden. Um eine mögliche Stromsperre zu verhindern, können Sie beim Jobcenter oder beim Amt für Soziales Wohnen und Integration (je nachdem, wer für Sie zuständig ist) einen Antrag auf Übernahme der Stromkosten als zinsloses Darlehen beantragen, dass mit einer Rate, die die Ämter vom Regelsatz einbehalten, abgezahlt wird. 

  • Möglicherweise haben Sie elektrische Geräte, die hohe Stromkosten verursachen. Wenn Sie Sozialleistungen beziehen, haben sie die Möglichkeit, eine kostenlose Energieberatung durch den Stromspar-Check der Caritas in Anspruch zu nehmen. Der Stromspar-Check bietet 100-Euro-Gutscheine zum Austausch von Kühlschränken, Kühlgefrier-Kombinationen, Gefriertruhen und Gefrierschränken, die älter als 10 Jahre sind.
  • Wenn Sie keine Sozialleistungen beziehen, können Sie sich über die Verbraucherzentrale NRW Energieberatung Ratingen oder die Stadtwerke Ratingen Energieinformationen informieren.
  • Sie sollten einen realistischen Stromabschlag mit Ihrem Stromanbieter vereinbaren. Sobald Sie eine hohe Rückforderung von den Stadtwerken erhalten, sollten Sie Ihren Abschlag anpassen.
  • Achten Sie beim Wechsel Ihres Energieversorgers auf die Vertragsbedingungen. Oft sind die Anfangsraten billiger, können aber in den Folgejahren deutlich teurer werden. Viele Energieversorger bieten beim Wechsel einen Einmalbonus an.
    Wenn Sie Sozialleistungen beziehen, wird dieser Einmalbonus des neuen Energieversorgers als Einkommen auf Ihre Leistungen angerechnet.

Wenn Sie die Forderung Ihres Stromanbieters nicht zahlen können, bieten Sie Ihrem Stromversorger eine realistische Ratenzahlung an, die Sie auch tatsächlich bezahlen können. 

Denken Sie bei einer Ratenvereinbarung daran, dass Sie zu der Rate einen viel höheren monatlichen Abschlag zahlen müssen als bisher.

Wenn Ihr Stromanbieter die Ratenzahlung ablehnt und mit der Sperrung droht, haben Sie die Möglichkeit, beim Jobcenter oder beim Amt für Soziales Wohnen und Integration (je nach Zuständigkeit) den Stromrückstand als Darlehen zu beantragen, um eine Stromsperre zu verhindern.

Sie können sich beim SkF beraten und unterstützen lassen:
Wieder (sicher) wohnen, Tel. 0176 43928079

  • Rentner*innen erhalten zum 01.12.2022 eine Energiepauschale in Höhe von 300 Euro von der Rentenversicherung.
  • Student*innen und Fachschüler*innen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro zu Beginn 2023 für den aktuellen Winter.
  • Das Kindergeld wird zum 01.01.2023 auf 250,00 Euro pro Kind pro Monat erhöht
  • Der Kinderzuschlag wird zum 01.01.2023 auf bis zu 250 Euro im Monat erhöht.
  • Der Wohngeldbetrag wird sich 2023 voraussichtlich um durchschnittlich rund 190 Euro pro Monat erhöhen. Das bedeutet mehr als eine Verdoppelung des bisherigen Wohngeldes. Es steigt von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat (ohne Reform) auf rund 370 Euro pro Monat.
  • Die Regierung will das Bürgergeld zum 01.01.2023 einführen. Der Regelsatz erhöht sich dann von 449 Euro auf 502 Euro. 
  • Im Jahr 2023 soll das 49-Euro-Ticket, genannt Deutschlandticket, eingeführt werden. Mit diesem Ticket sollen alle Linienbusse, U-Bahnen, S-Bahnen, Straßenbahnen Nah- und Regionalverkehrszüge der 2. Klasse in Deutschland nutzen dürfen. Es ist noch nicht entschieden, ob das Ticket nur digital oder auch in Papierform verkauft werden soll

Weitere Hilfen und Informationen im Rahmen der Entlastungspakete der Bundesregierung

Die Energiepreispauschale 2022

Die Energiepreispauschale (EPP) soll Arbeitnehmer*innen entlasten, die aufgrund der gestiegenen Energiepreise erhöhte Fahrtkosten zur Arbeit haben. Sie kann nicht von Rentner*innen und Pensionär*innen bezogen werden.

FAQ zur Energiepreispauschale Bundesfinanzministerium für Finanzen

Die Energiepreispauschale steht Arbeitnehmer*innen und Selbstständigen zu. Voraussetzung ist, dass man irgendwann im Jahr 2022 in einem Arbeitsverhältnis stand oder selbstständig war, auch wenn dies nur sehr kurz und in sehr geringem Umfang stattfand. Rentner*innen und Pensionär*innen erhalten sie nicht.

Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen: 

  • § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft)
  • § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb)
  • § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) oder 
  • § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung) 

Personen, die in Deutschland leben und bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind (Grenzpendler und Grenzgänger sowie in Botschaften/Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte), erhalten ebenfalls die EPP.

Die EPP wird in diesen Fällen jedoch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt. Entsprechende Arbeitnehmer erhalten die EPP nur mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 von ihrem deutschen Finanzamt. 

Der Anspruch auf die EPP besteht unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht an den maßgeblichen Einkünften nach § 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz zusteht. 

Anspruchsberechtigt sind u. a. nachfolgende Personen:

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten
  • Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer)
  • Arbeitnehmer*innen in der passiven Phase der Altersteilzeit
  • Personen, die ein Wertguthaben bei der DRV Bund entsparen
  • Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG)
  • Arbeitnehmer*innen, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach § 20 Mutterschutzgesetz - MuSchG -) im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer)
  • Werkstudenten und Studenten sowie nichtstudentische Personen im entgeltlichen Praktikum, Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind
  • Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ([Saison-]Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.); siehe § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein Dienstverhältnis besteht). 

Quelle: Bundesministerium der Finanzen FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“, Stand: 22.09.2022

FAQ zur Energiepreispauschale Bundesfinanzministerium für Finanzen

Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, wird die Pauschale über den Arbeitgeber ausgezahlt. Sie soll im September 2022 gezahlt werden, spätestens aber bis zum Ende des Jahres. Auch beim Bezug von Krankengeld, Kurzarbeitergeld und Elterngeld muss der Arbeitgeber die Pauschale auszahlen. Die anderen Berechtigten, Arbeitnehmer und Selbstständige erhalten die EPP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 vom Finanzamt. 
Der Arbeitgeber zahlt die EPP nicht an einen Arbeitnehmer aus, wenn 1. der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B., weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben wird) oder 2. der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat oder 3. der Arbeitnehmer in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz (Pauschalbesteuerung bei Minijobs) dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt oder 4. der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft ist und der Arbeitslohn pauschal besteuert worden ist. Die Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen die EPP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. 

Quelle: Bundesministerium der Finanzen FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“, Stand: 22.09.2022

FAQ zur Energiepreispauschale Bundesfinanzministerium für Finanzen

Die Energiepreispauschale wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Grundsicherung im Alter, Wohngeld etc., nicht als Einkommen berücksichtigt.

FAQ zur Energiepreispauschale Bundesfinanzministerium für Finanzen

Die Energiepreispauschale für Rentner

Angesichts der anhaltend hohen Preissteigerungen im Energiebereich hat die Bundesregierung beschlossen, dass Renten- und Versorgungsbeziehende entlastet werden und eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten sollen.

Quelle: BMAS, Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende, Stand: 07.11.2022

FAQ zur Energiepreispauschale (EPP) Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte hat. Hierbei ist unerheblich, ob die Rente befristet oder unbefristet geleistet wird.

FAQ zur Energiepreispauschale (EPP) Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Die Auszahlung soll durch die Rentenzahlstellen bis zum 15. Dezember 2022 erfolgen.  Personen, die Ende Dezember erstmals eine Rente beziehen, erhalten die Energiepreispauschale in der Regel erst zu Beginn des Jahres 2023; eine Auszahlung der Energiepreispauschale im Dezember ist in diesen Fällen aus technischen Gründen nicht möglich. 

FAQ zur Energiepreispauschale (EPP) Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Die Energiepreispauschale wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Grundsicherung im Alter, Wohngeld etc., nicht als Einkommen berücksichtigt.

FAQ zur Energiepreispauschale (EPP) Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Die Energiepreispauschale für Student*innen

Student*innen, die keine BaföG-Leistungen erhalten, können einen pauschalen Zuschuss von 200€ erhalten. Sie müssen am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert beziehungsweise an einer Berufsfachschule angemeldet sind

Die Energiepreispauschale für Student*innen ohne staatliche Förderung muss beantragt werden. Das soll über ein Internet-Portal ermöglicht werden. Dieses Portal besteht leider bis jetzt noch nicht und es ist zu erwarten, dass sich die Einrichtung noch einige Monate hinziehen wird.

Zweiter Heizkostenzuschuss

Der zweite Heizkostenzuschuss soll wegen der im Jahr 2022 zu erwartenden Mehrbelastungen an bedürftige Haushalte ausgezahlt werden, die beim ersten Heizkostenzuschuss noch nicht berücksichtigt werden konnten.

Alle Haushalte, die in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 01.09.2022 bis zum 31. 12.2022 wohngeldberechtigt sind. 

Daneben können auch BAföG-geförderte Schülerinnen und Schüler, BAföG-geförderte Studierende und mit einem AFBG-Unterhaltsbeitrag Geförderte einen Zuschuss von 345€ bekommen, wenn Sie in der Zeit vom 01.09.2022 bis 31.12.2022 mindestens einen Monat lang leistungsberechtigt waren. Das gilt aber nur, wenn die BAföG-Geförderten nicht mehr bei den Eltern wohnen. 

Bundesregierung: Einmalzahlung für Studierende

Der Zuschuss beträgt bei Wohngeldbezieher*innen für eine Person 415 Euro, für zwei Personen insgesamt 540 Euro und für jede weitere Person zusätzlich 100 Euro. Studierende/Auszubildende mit BAföG-Leistungen erhalten pauschal 345 Euro Student*innen ohne BAföG-Leistungen pauschal 200€. 

Studieren Plus.de Tabelle Heizkostenzuschuss-für-schüler-studenten-und-auszubildende

FAQ Heizkostenzuschuss Bundesministerium Bildung und Forschung

Eine Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses ist für Ende 2022 bzw. Anfang 2023 geplant.

FAQ Heizkostenzuschuss Bundesministerium Bildung und Forschung 

Wer als BAföG-Empfänger oder Wohngeldbezieher einer Nebenerwerbstätigkeit nachgeht und die (steuerpflichtige!) Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro brutto erhalten hat, hat ebenfalls Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Die beiden Beihilfen schließen sich nicht aus. 

Der zweite Heizkostenzuschuss ist nicht pfändbar.

Dezember - Soforthilfe bei Gas und Wärme

Die Dezember-Soforthilfe ist eine einmalige Entlastungsmaßnahme für alle privaten Kund*innen, die einen eigenen Vertrag über die Lieferung von Gas oder Fernwärme/Warmwasser mit einem Energieunternehmen (z.B. Stadtwerke) haben. Sie bedeutet, dass man den Gas- oder Fernwärmeanteil für den Monat Dezember nicht zahlen muss. 

FAQ Soforthilfe Gas u. Wärme Bundesministerium für Wirtschaft und Klima 

Wenn Sie Ihrem Gas-/Fernwärmlieferanten (z.B. Stadtwerke Ratingen) eine Einzugsermächtigung erteilt haben, dann müssen Sie nichts weiter tun. Wenn Sie einen Dauerauftrag erteilt haben, dann kann dieser Dauerauftrag nur durch Sie selbst geändert werden. Dann sollten Sie einmalig mit dem Gesamtabschlag aussetzen und nur den Anteil für Strom (und ggf. Kaltwasser) zahlen. 

FAQ Soforthilfe Gas u. Wärme Bundesministerium für Wirtschaft und Klima 

Stadtwerke Ratingen Entlastungsmaßnahmen

  • Wenn der Vermieter die Nebenkosten für Heizung und Warmwasser bisher noch nicht an die erhöhten Preise angepasst hat, müssen Sie die Nebenkosten für Heizung/Warmwasser auch im Dezember zahlen.
    Der Vermieter schreibt Ihnen dann den Betrag bei der nächsten Nebenkostenjahresabrechnung gut. Dadurch verringert sich die nächste Nebenkostennachforderung.
  • Hat der Vermieter die Nebenkosten für Heizung und Warmwasser bereits erhöht, dann brauchen Sie im Dezember einmalig den Nebenkostenanteil für Heizung/Warmwasser nicht an den Vermieter zu zahlen

FAQ Soforthilfe Gas u. Wärme Bundesministerium für Wirtschaft und Klima 

Die Höhe der Entlastung wird auf der Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs.

FAQ Soforthilfe Gas u. Wärme Bundesministerium für Wirtschaft und Klima 

Energiepreisbremse Strom, Gas und Fernwärme

Durch die Preisbremsen sollen die Preisanstiege für Strom, Gas und Fernwärme für die Verbraucher*innen gedämpft werden. Die Preisbremsen gelten gesetzlich zunächst bis zum Jahresende 2023. Die Bundesregierung kann die Preisbremse aber bis zum 30. April 2024 verlängern. 

Die Strompreisbremse: Ab Januar 2023 wird der Strompreis auf 40Cent pro Kilowattstunde gedeckelt, und zwar für den Stromverbrauch, der 80% des Vorjahres entspricht. Für den Strom, den man darüber hinaus verbraucht, muss man den aktuellen, teureren Strompreis zahlen. 

Gaspreisbremse: Ab Januar 2023 wird der Gaspreis auf 12 Cent pro Kilowattstunde deckelt. Auch hier gilt diese Deckelung nur für 80% des Vorjahresverbrauchs. Gasverbrauch darüber hinaus muss der aktuelle Vertragspreis gezahlt werden.

Die Preisbremse für Fernwärme: Ab Januar liegt für die Fernwärme der Preisdeckel bei 95 Cent pro Kilowattstunde. Da Fernwärme oft auf Erdgas basiert, wurde auch hier ein Preisdeckel eingeführt. Weil die Kostenstruktur bei Fernwärme anders ist, liegt die Deckelungsgrenze höher.

Die Preisbremse gilt ab 01.01.2023. Mit Rücksicht auf die Versorgungsunternehmen werden die Entlastungbeträge für Januar und Februar aber erst im März 2023 ausgezahlt. Die Ermittlung der 80% erfolgt aufgrund des im September 2022 vorausgesagten Jahresverbrauchs). Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden.

Um die Kostenreduzierung durch die Gas-/Strom- und Fernwärmepreisbremse zu erhalten, müssen Sie nichts tun, die bekommen Sie automatisch. Die Entlastungen für Januar und Februar 2023 muss Ihnen Ihr Energieversorger spätestens mit dem März-Abschlag gutschreiben. Die laufenden Abschläge ab März müssen von Ihrem Energieversorger unter Berücksichtigung der Preisbremse angepasst werden. Je nach Zahlungsart werden die angepassten Beträge von Ihnen eingezogen (bei Einzugsermächtigung) oder Sie müssen diese entsprechend den mitgeteilten Abschlagshöhen überweisen (z.B. durch Dauerauftrag). 

Abschlagsberechnung mit dem Online - Rechner der Verbraucherzentrale:

https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/energie/preise-tarife-anbieterwechsel/rechner-das-ist-ihr-passender-abschlag-fuer-strom-gas-oder-fernwaerme-75669

Für Sie als Mieter*in gilt, soweit Sie nicht selbst Vertragspartner*in von Versorgungsunternehmen sind, dass ihre Vermieter*in die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie weitergeben muss.  In bestimmten Konstellationen bedeutet dies eine Senkung der festgelegten Betriebskostenvorauszahlung.

Weitere Maßnahmen zur Senkung der Energiekosten für Verbraucher

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024 von 19 auf 7 Prozent reduziert. Diese Maßnahme ist Teil des dritten Entlastungspakets.

Bundesregierung Entlastungen im Überblick 

Ab 1. Januar 2023 gilt die Wohngeldreform. Ab dann wird es ein höheres Wohngeld geben und der Kreis der Berechtigten wird sich vergrößern, weil dann auch erstmalig Heizkosten bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden.

Wohngeld wird auf Antrag bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde bewilligt. Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete des Wohnraums oder der Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.

Bundesregierung Entlastungen im Überblick 

Gesetzentwurf Erhöhung Wohngeld Bundesministerium Wohnen Stadtentwicklung und Bauwesen

Die Wohngeldreform Bundesregierung 

Auch das Heizen mit Öl oder Pellets ist erheblich teurer geworden. Zur Entlastung sind bisher keine Maßnahmen vorgesehen. Die Notwendigkeit, auch hier finanziell zu unterstützen, wird aber gesehen.
Die Erste Parlamentarische Geschäftsführerin der SPD-Bundestagsfraktion, Katja Mast, betont im Gespräch mit SWR Aktuell-Moderator Jonathan Hadem: 

„Im Zuge der Deckelung von Gas-Preisen in Deutschland solle es auch eine Entlastung für Haushalte geben, die mit Öl oder Pellets heizen. Die Entwicklung eines Härtefall-Fonds laufe jetzt parallel zum parlamentarischen Verfahren der Gas-Preis-Bremse, solle also im November in den Bundestag eingebracht und im Dezember verabschiedet werden.(…)“

Entlastungen bei Öl- und Pallet Heizungen SWR aktuell

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