Im letzten Jahr kamen über 300 Familien und Einzelpersonen zu uns in die Schuldnerberatung (SB), weil das Konto gesperrt war. Familie M. beispielsweise traf dieses Ereignis an einem Samstagvormittag beim Einkauf für die nächste Woche. Sie konnten an der Kasse mit der Karte nicht zahlen und hatten auch kein Bargeld bei sich. Wohl oder übel mussten sie sich Geld bei der Familie und Freunden leihen, um Lebensmittel einzukaufen. Am Montagmorgen gingen sie direkt zur Bank und fragten nach, was passiert sei. Dort teile man Ihnen mit, dass nicht nur der Einkauf nicht möglich sei, sondern auch Miete, Strom, Daueraufträge nicht bedient werden könnten, da eine Pfändung das Konto blockiere. Sie sollen zur Schuldnerberatung gehen. Groß war die Angst die Wohnung zu verlieren und mit ihren beiden Kindern auf der Straße zu sitzen.
Bei uns in der Schuldnerberatung sprachen wir darüber, welche Nachweise gebraucht werden und konnten noch am gleichen Tag die benötigte Bescheinigung für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto-Bescheinigung) ausstellen. Diese musste Herr M. zur Bank bringen und das Konto wurde in kurzer Zeit über den pfändungsfreien Betrag (Ehepaar + 2 Kinder+ Kindergeld = 3.315,31 €) freigegeben.
Was kann generell von der Schuldnerberatung bescheinigt werden? Neben der Anzahl der Personen (gebunden an die Unterhaltspflicht) kann die Schuldnerberatung Zahlungen für Kinder (z. B. Kindergeld, Familienzuschlag etc.), Pflegegeld und Verhinderungspflege, Grundsicherung und Bürgergeld und entsprechende Nachzahlungen daraus bescheinigen. Weitere Rückfragen können mit Hilfe der Schuldnerberatung geklärt werden.