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Energiesorgen

Wenn Sie Ihre Energiekosten nicht mehr tragen können…

Es gibt Unterstützungen, z.B. durch die Entlastungspakete der Bundesregierung. Der SkF hilft Ihnen auch bei der Beantragung von Leistungen.

Unsere Beratung ist vertraulich, kostenfrei und unabhängig. Gemeinsam prüfen wir, was möglich ist.

Melden Sie sich sofort bei uns, wenn Sie Ihre Abrechnung bekommen haben!

Beratung bei Energiesorgen

Wieder (sicher) wohnen       
T: 0176 43928079
Miet- und Energieschuldenberatung

Schuldnerberatung    
T: 02102 7116 -100

Allgemeine Sozialberatung
T: 02102 7116 -104

Nebenan      
Beratungsstelle für Menschen mit und ohne Arbeit
T: 02102 7116 -911

Energiesorgen

Online-Beratung

Lassen Sie sich von den Fachleuten des SkFs online beraten. Über die Beratungsplattform der Caritas können Sie einfach und sicher Ihre Fragen zu verschiedenen Hilfethemen stellen. Wenn Sie wollen, können Sie dabei anonym bleiben.

Hilfen für Energiekosten:

Sie haben bisher mit Ihrem Einkommen als Angestellte*r oder Selbständige*r über dem vom Jobcenter errechneten Existenzminimum gelegen. Die hohe Nachforderung der Heizkostenabrechnung, die Kosten zur Brennstoffbeschaffung, z.B. eine Öllieferung, oder die Betriebskosten können Sie von Ihrem Einkommen nicht bezahlen. Dann können Sie einen Antrag beim Jobcenter auf Übernahme der Nachforderung stellen.

Auch wenn Sie Wohngeld und/oder Kinderzuschlag bekommen, kann es sein, dass Sie trotzdem einen Anspruch auf aufstockende Leistungen beim Jobcenter haben. 

„Ab 2023 gilt, dass Sie einen Antrag auf Leistungen wegen einer hohen Jahresabrechnung des Energieversorgers noch innerhalb von 3 Monaten danach beim Jobcenter stellen können. Diese Forderung des Energieversorgers wird dann als Bedarf im Fälligkeitsmonat berücksichtigt und kann dazu führen, dass man für diesen Monat einen Anspruch auf ergänzende Bürgergeld-Leistungen (vormals ALG II-Leistungen) hat. Wartet man länger, gilt die Forderung des Energieversorgers als Schulden. Die Übernahme von Schulden ist in der Regel nur als Darlehen möglich. 

(§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB II).

Diese Regelung gilt leider nicht für Personen, die erwerbsunfähig oder Rentner sind, weil für sie nicht das Bürgergeldgesetz gilt, sondern das SGB XII.“

Bei Erhöhung Ihrer Heiz- und Betriebskosten haben Sie wahrscheinlich dauerhaft einen Anspruch auf ergänzende Leistungen. Sie können sich dazu bei uns beraten lassen oder die Übernahme der Heiz- und Betriebskostenpauschale beim Jobcenter beantragen.

Wenn Sie bisher mit Ihrem Arbeitslosengeld I, Ihrer Rente oder Ihrem Krankengeld über dem vom Jobcenter/Amt für Soziales, Wohnen und Integration errechneten Existenzminimum gelegen haben, hat sich dieses Mindesteinkommen durch die Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung, die Kosten zur Brennstoffbeschaffung, z.B. eine Öllieferung oder die Betriebskosten so verringert, dass Ihre finanzielle Versorgung möglicherweise nicht mehr sichergestellt ist. 

Auch wenn Sie Wohngeld und/oder Kinderzuschlag bekommen, kann es sein, dass Sie trotzdem einen Anspruch auf aufstockende Leistungen beim Jobcenter haben. 

Stellen Sie spätestens im Monat der Zahlungsfälligkeit der Nachzahlungen/Rechnung einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Jobcenter.

Rentner*innen stellen den Antrag beim Amt für Soziales, Wohnen und Integration, Minoritenstraße 2-6, 40878 Ratingen.

Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II oder Krankengeld stellen den Antrag beim Jobcenter, Stadionring 16, 40878 Ratingen.

Bei Erhöhung Ihrer Heiz- und Betriebskosten haben Sie möglicherweise dauerhaft einen Anspruch auf ergänzende Leistungen. Sie können sich dazu bei uns beraten lassen oder einen Antrag beim Jobcenter/Amt für Soziales, Wohnen und Integration stellen.

Heiz- und Betriebskosten sowie Kosten zur Beschaffung von Brennstoffen wie die Befüllung des Öltanks sollen in angemessener Höhe übernommen werden. 

Deshalb sollten sie die monatlichen Abschlagszahlungen nicht erhöhen. Sie müssen den höheren Abschlag aus Ihrem Regelsatz bezahlen, den Sie vom Jobcenter/Amt für Soziales Wohnen und Integration nicht angerechnet bekommen, so dass Sie letztendlich die Nebenkostenerhöhung aus Ihrem Regelsatz bezahlen und das Amt nur noch den Restbetrag übernehmen muss.

Solange Sie einen normalen Verbrauch haben, müssen die Kosten, auch die deutlich gestiegenen, voraussichtlich von den Ämtern übernommen werden. Die Voraussetzung ist, dass Sie wie bisher heizen und einen normalen Verbrauch nachweisen können.

Stellen Sie zeitnah einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Jobcenter oder beim Amt für Soziales, Wohnen und Integration und reichen Sie die Kopien Ihrer Heiz- oder Betriebskostenabrechnung/Rechnung der Brennstoffbeschaffung ein. Schreiben Sie Ihre BG-Nummer oder Ihr Aktenzeichen auf die Kopien der Unterlagen.

Hier zum Musterantrag von Tacheles e. V. für das Jobcenter: 

Hier zum Musterantrag von Tacheles e. V. für das Amt für Soziales, Wohnen und Integration:

Bei Erhöhung Ihrer Heiz- und Betriebskosten prüfen Sie bitte Ihre Bescheide, ob die geänderten Kosten vom Amt bei der Neuberechnung Ihrer Leistungen berücksichtigt wurden. Sie können sich bei uns dazu informieren oder beraten lassen.

Auszubildende und Schüler*innen haben grundsätzlich einen Anspruch auf ergänzenden Hartz IV-Leistungen, auch dann, wenn sie BAföG oder BAB beziehen. 

Wenn Sie bisher mit Ihrem Einkommen über dem vom Jobcenter errechneten Existenzminimum gelegen haben, hat sich dieses Mindesteinkommen durch die Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung, die Kosten zur Brennstoffbeschaffung, z.B. eine Öllieferung oder die Betriebskosten so verringert, dass Ihre finanzielle Versorgung möglicherweise nicht mehr sichergestellt ist. 

Aufgrund dieser Kosten können Sie einmalig einen Antrag auf ergänzende Leistungen beim Jobcenter stellen. 

Stellen Sie spätestens im Monat der Zahlungsfälligkeit der Nachzahlungen/Rechnung einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Jobcenter.

Hier zum Antrag beim Jobcenter: 

Bei Erhöhung Ihrer Heiz- und Betriebskosten haben Sie möglicherweise dauerhaft einen Anspruch auf ergänzende Leistungen. Sie können sich dazu bei uns beraten lassen oder direkt einen Antrag beim Jobcenter einreichen.

Student*innen haben nur dann einen Anspruch auf ergänzende Hartz IV-Leistungen, wenn sie BAföG bekommen und im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben.

Wenn Sie bisher mit Ihrem Einkommen über dem vom Jobcenter errechneten Existenzminimum gelegen haben, hat sich dieses Mindesteinkommen durch die Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung, die Kosten zur Brennstoffbeschaffung, z.B. eine Öllieferung oder die Betriebskosten so verringert, dass Ihre finanzielle Versorgung möglicherweise nicht mehr sichergestellt ist. 

Aufgrund dieser Kosten können Sie einmalig einen Antrag auf ergänzende Leistungen beim Jobcenter stellen. 

Stellen Sie spätestens im Monat der Zahlungsfälligkeit der Nachzahlungen/Rechnung einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Jobcenter.

Hier zum Antrag beim Jobcenter: 

Bei Erhöhung Ihrer Heiz- und Betriebskosten haben Sie möglicherweise dauerhaft einen Anspruch auf ergänzende Leistungen. Sie können sich dazu bei uns beraten lassen oder direkt einen Antrag beim Jobcenter einreichen.

Student*innen und Fachschüler*innen im eigenen Haushalt haben grundsätzlich keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II. In besonderen „Härtefällen“ kann ein Darlehen bewilligt werden. Aufgrund der massiv gestiegenen Heiz- und Betriebskosten oder Kosten zur Beschaffung von Brennstoffen, z.B. das Befüllen des Öltanks, sollte ein Antrag auf Übernahme der Kosten im Härtefall beim Jobcenter gestellt werden. 

Auch Student*innen sowie Fachschüler*innen sind von den steigenden Energiekosten betroffen. Nach dem Heizkostenzuschuss für BAföG-Empfängerinnen und -empfänger sollen nunmehr alle Student*innen sowie Fachschüler*innen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten. Der Bund trägt die Kosten. Er wird mit den Ländern beraten, wie die Auszahlung schnell und unbürokratisch vor Ort erfolgen kann.

Bis zur endgültigen Entscheidung gilt:

Stellen Sie spätestens im Monat der Zahlungsfälligkeit der Nachzahlungen/Rechnung einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Jobcenter.

Hier zum Musterantrag von Tacheles e.V. beim Jobcenter: 

Es ist davon auszugehen, dass das Jobcenter solche Härtefallanträge ablehnen wird. Die Bewilligungen werden vermutlich auf dem Klageweg erstritten werden müssen. Dafür ist eine kompetente anwaltliche Vertretung wichtig. Sie können sich bei uns informieren und beraten lassen.

Stromkosten sind Bestandteil des Regelsatzes und werden nicht wie Heiz- und Betriebskosten vom Jobcenter/Amt für Soziales Wohnen und Integration übernommen. 

Deshalb ist es nicht sicher, ob die Stromkosten von den genannten Ämtern bezahlt werden. Um eine mögliche Stromsperre zu verhindern, können Sie beim Jobcenter oder beim Amt für Soziales Wohnen und Integration (je nachdem, wer für Sie zuständig ist) einen Antrag auf Übernahme der Stromkosten als zinsloses Darlehen beantragen, dass mit einer Rate, die die Ämter vom Regelsatz einbehalten, abgezahlt wird. 

  • Möglicherweise haben Sie elektrische Geräte, die hohe Stromkosten verursachen. Wenn Sie Sozialleistungen beziehen, haben sie die Möglichkeit, eine kostenlose Energieberatung durch den Stromspar-Check der Caritas in Anspruch zu nehmen. Der Stromspar-Check bietet 100-Euro-Gutscheine zum Austausch von Kühlschränken, Kühlgefrier-Kombinationen, Gefriertruhen und Gefrierschränken, die älter als 10 Jahre sind.
  • Wenn Sie keine Sozialleistungen beziehen, können Sie sich über die Verbraucherzentrale NRW Energieberatung Ratingen oder die Stadtwerke Ratingen Energieinformationen informieren.
  • Sie sollten einen realistischen Stromabschlag mit Ihrem Stromanbieter vereinbaren. Sobald Sie eine hohe Rückforderung von den Stadtwerken erhalten, sollten Sie Ihren Abschlag anpassen.
  • Achten Sie beim Wechsel Ihres Energieversorgers auf die Vertragsbedingungen. Oft sind die Anfangsraten billiger, können aber in den Folgejahren deutlich teurer werden. Viele Energieversorger bieten beim Wechsel einen Einmalbonus an.
    Wenn Sie Sozialleistungen beziehen, wird dieser Einmalbonus des neuen Energieversorgers als Einkommen auf Ihre Leistungen angerechnet.

Wenn Sie die Forderung Ihres Stromanbieters nicht zahlen können, bieten Sie Ihrem Stromversorger eine realistische Ratenzahlung an, die Sie auch tatsächlich bezahlen können. 

Denken Sie bei einer Ratenvereinbarung daran, dass Sie zu der Rate einen viel höheren monatlichen Abschlag zahlen müssen als bisher.

Wenn Ihr Stromanbieter die Ratenzahlung ablehnt und mit der Sperrung droht, haben Sie die Möglichkeit, beim Jobcenter oder beim Amt für Soziales Wohnen und Integration (je nach Zuständigkeit) den Stromrückstand als Darlehen zu beantragen, um eine Stromsperre zu verhindern.

Sie können sich beim SkF beraten und unterstützen lassen:
Wieder (sicher) wohnen, Tel. 0176 43928079

  • Rentner*innen erhalten zum 01.12.2022 eine Energiepauschale in Höhe von 300 Euro von der Rentenversicherung.
  • Student*innen und Fachschüler*innen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro zu Beginn 2023 für den aktuellen Winter.
  • Das Kindergeld wird zum 01.01.2023 auf 250,00 Euro pro Kind pro Monat erhöht
  • Der Kinderzuschlag wird zum 01.01.2023 auf bis zu 250 Euro im Monat erhöht.
  • Der Wohngeldbetrag wird sich 2023 voraussichtlich um durchschnittlich rund 190 Euro pro Monat erhöhen. Das bedeutet mehr als eine Verdoppelung des bisherigen Wohngeldes. Es steigt von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat (ohne Reform) auf rund 370 Euro pro Monat.
  • Die Regierung will das Bürgergeld zum 01.01.2023 einführen. Der Regelsatz erhöht sich dann von 449 Euro auf 502 Euro. 
  • Im Jahr 2023 soll das 49-Euro-Ticket, genannt Deutschlandticket, eingeführt werden. Mit diesem Ticket sollen alle Linienbusse, U-Bahnen, S-Bahnen, Straßenbahnen Nah- und Regionalverkehrszüge der 2. Klasse in Deutschland nutzen dürfen. Es ist noch nicht entschieden, ob das Ticket nur digital oder auch in Papierform verkauft werden soll

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SkF Ratingen

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