Perspektiven entwickeln
Arbeitslosigkeit entsteht, wenn in einer Marktwirtschaft mehr Menschen einen Arbeitsplatz suchen als Arbeitsplätze von Arbeitgebern angeboten werden. Einhergehend mit der Arbeitslosigkeit können sich (weitere) soziale Probleme entwickeln.
Menschen, die dem 1. Arbeitsmarkt länger fernbleiben mussten, fällt der Weg zu „Normalität“ verständlicherweise meist schwer.
In den Einrichtungen der SkF Arbeit und Integration Ratingen gGmbH können wir verschiedene Möglichkeiten anbieten, wie eine Integration in Arbeit umsetzbar wäre:
Wie jetzt bekannt wurde, sind in den Haushaltsumschichtungen - sowohl für das Jahr 2024 als auch für 2025 - weitere Einsparungen im Bundeshaushalt für das SGB ll in Höhe von insgesamt 1,4 Milliarden Euro geplant, was sich direkt auf die einzelnen Jobcenter vor Ort massiv auswirken wird. Das Ziel der Bürgergeldreform war und ist es, mehr Beratung, Qualifizierung und Beschäftigung im Sinne eines sozialen Arbeitsmarktes zu ermöglichen. Die Mittel in den Jobcentern hierfür sind jedoch schon jetzt nicht ausreichend.
In unseren Einrichtungen können wir langzeitarbeitslosen Frauen und Männern mit und ohne Migrationshintergrund eine qualifizierende, sinnstiftende, tagesstrukturierende und persönlich stabilisierende Tätigkeit anbieten. Durch enge sozialpädagogische Beratung, Begleitung und Förderung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Arbeitsgelegenheiten soll gemeinsam der Erhalt und die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gewährleistet werden und die Integration am Arbeitsmarkt erfolgen.
Gemeinsam wird ein individueller Weg erarbeitet: das passiert z.B. auch durch eine fachspezifische Qualifizierung, der Initiierung von stabilisierenden Hilfen und einer Analyse von möglichen Arbeitsmarkthemmnissen.
Wir haben die Möglichkeit, erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen, die zuvor trotz vermittlerischer Unterstützung durch das Jobcenter unter Einbeziehung anderer Eingliederungsleistungen mindestens zwei Jahre arbeitslos waren, mindestens zwei Jahre lang zu beschäftigen. Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, für die es im ersten und im zweiten Jahr einen Lohnkostenzuschuss gibt. Zudem wird die geförderte Person je nach Bedarf durch eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung aktiv begleitet und unterstützt.
Mit dem neuen Regelinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II schaffen wir für erwerbsfähige Menschen, die älter als 25 Jahre sind, seit mindestens sechs Jahren Leistungen nach dem SGB II beziehen und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig waren, ein neues Unterstützungsangebot. Für Menschen, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern leben oder schwerbehindert sind, reichen auch fünf Jahre Leistungsbezug.
Um ihre Chancen am Arbeitsmarkt zu verbessern, bekommen wir in den ersten beiden Jahren eines Arbeitsverhältnisses einen Zuschuss zum Lohn. Der Zuschuss für den Arbeitgeber sinkt ab dem dritten Jahr – mit der Verbesserung der Arbeitsleistung der geförderten Person. Die Förderdauer beträgt maximal fünf Jahre. Auch hier findet flankierend eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Beratung statt, um das geförderte Arbeitsverhältnis nachhaltig zu stabilisieren. Bis 2024 kann eine Förderung begonnen werden.
Bei der Beschäftigung als Zuverdienst (Mini-Job) für Menschen mit Behinderung handelt es sich um die Möglichkeit, in einem überschaubaren Einsatzgebiet einer sinnvollen Tätigkeit nachzugehen. Den Beschäftigten wird die Gelegenheit geboten, Verantwortung zu übernehmen und ihrem Tag eine neue Struktur zu geben.
Interessierte Arbeitnehmende können im Zuverdienst einen regulären Arbeitsvertrag im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung mit uns vereinbaren. Wir sind ein durch den LVR anerkannter Betrieb.
Geringfügige Beschäftigung bedeutet:
Voraussetzungen
Das Angebot unterstützt voll erwerbsgeminderte Menschen mit wesentlicher Behinderung dabei, eine passende Beschäftigung zu finden. In unseren Betrieben erhalten sie die Möglichkeit, ihre Fähigkeiten zu erproben und einzusetzen.
Der Zuverdienst ist für Menschen mit Behinderungen möglich, die einen Anspruch haben auf Leistungen eines anderen Leistungsanbieters (§ 60 SGB IX).
Ableisten von Sozialstunden
Nach Weisung der Bewährungshilfe oder des Amtsgerichtes ist es möglich in verschiedenen Bereichen des SkF Ratingen Sozialstunden (gemeinnützige Arbeit) abzuleisten.
Wir haben seit Jahren Erfahrung damit und sind den Menschen dankbar, die Ihre Einsatzzeit bei uns verbringen und unsere Arbeit für Menschen in Not unterstützen.
Rechtsgrundlage
Sozialstunden sind eine Form der Auflage, welche ein Richter auswählen kann, "um der Genugtuung für das begangene Unrecht zu dienen." (§56 StGB). In Form eines Bewährungsbeschlusses wird durch das Gericht bekannt gegeben, an welche Einrichtung sich der Delinquent für die Ableistung seiner Auflage (sprich Sozialstunden) wenden soll.
Wir sind eine anerkannte Stelle für das Ableisten von Sozialstunden und bescheinigen die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Krankheitszeiten und sonstige - auch entschuldigte - Fehlzeiten sind nicht anrechenbar.