Schuldnerberatung (c) kei907@AdobeStock.com

Schuldnerberatung

Jeder zehnte Bürger ist in Deutschland überschuldet

Überschuldung ist kein Einzelfall: jeder zehnte Bürger ist in Deutschland überschuldet. Und die Tendenz steigt. Egal ob Mietschulden, Handy-Schulden, Kredite oder Bürgschaften – die Gründe von Überschuldung sind so vielfältig wie die Schicksale der betroffenen Menschen. Oft sind es mehrere Faktoren, die die Situation verschärfen, z.B. der Verlust des Arbeitsplatzes, eine Trennung oder Scheidung, lange Krankheit oder der unsachgemäße Umgang mit Geld und Konsumwünschen.

Durch den wachsenden Schuldenberg ist nicht nur die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen bedroht. Oft wirkt sich dies auch auf die körperliche und seelische Gesundheit der Schuldner und ihrer Familien aus.

Unsere Mitarbeiter*innen klären die finanzielle Situation, beraten bei der weiteren Vorgehensweise, unterstützen bei den Verhandlungen mit Gläubigern und begleiten in dieser schwierigen Lebensphase. Ist das Insolvenzverfahren das geeignete Mittel, unterstützen unsere Mitarbeiter*innen bei der Antragstellung und begleiten auf dem nicht immer einfachen Weg bis zur Entschuldung.

Aktuelle Informationen

Informationsveranstaltung zum Verbraucherinsolvenzverfahren

Ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren für mich der richtige Weg, um aus meiner Verschuldung zu kommen? Wie läuft so ein Verfahren ab und wie kann ich es beantragen? Was muss ich wissen und was beachten?

An diesem Abend erhalten Sie Antworten auf Ihre Fragen. Eine Sozialarbeiterin aus unserer Fachabteilung gibt Ihnen alle wichtigen Informationen, damit Sie einschätzen können, ob das Verbraucherinsolenzverfahren die richtige Lösung für Ihr Schuldenproblem ist. Sie lernen den Ablauf kennen: von der Auflistung aller Gläubiger, über die Antragstellung beim Gericht bis hin zur Restschuldbefreiung. Sie erfahren, was Sie dazu beitragen müssen, um das Verfahren erfolgreich zu durchlaufen und am Ende schuldenfrei zu werden.

Die Teilnahme ist kostenlos und für Jede*n offen.

Wann und wo?

Mittwoch, den 20.11.2024 von 18:00 - 20:30 Uhr

Sozialdienst katholischer Frauen
Düsseldorfer Str. 40 | 40878 Ratingen

Bürgergeld: die neuen Regelsätze ab 01.01.2024

Zum 01.01.2024 wurden die Regelsätze beim Bürgergeld erhöht. Sie gelten auch für die  Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:

Die Regelsätze 2024 Erhöhung
Regelbedarf für Alleinstehende/ Alleinerziehende 563 € +61 €
Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft 506 € +55 €
Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen 451 € +49 €
RL unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern / Strafregelleistung für ohne Zustimmung ausgezogene U 25’er 451 € +49 €
Kinder 14 bis 17 Jahre 471 € +51 €
Kinder von 6 bis 13 Jahre 390 € +42 €
Kinder 0 bis 5 Jahre 357 € +39 €


Der Schulbedarf im Bildungs- und Teilhabepaket wurden ebenfalls angehoben:
- Die erste Teilzahlung erfolgt am 01.Februar 2024 und beträgt 65€
- Die zweite Teilzahlung erfolgt am 01.August 2024 und beträgt 130€.

Der Betrag wird pro Kind gewährt.
Bei Beziehern von Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung braucht der Schuldbedarf nicht gesondert beantragt zu werden, wenn die Kinder im schuldpflichtigen Alter sind.
Der Betrag wird zusammen mit der laufenden Leistung überwiesen und im Bewilligungsbescheid nicht gesondert aufgeführt.

Bürgergeld und Grundsicherung im Alter und wg. Erwerbsunfähigkeit – alles auf einen Blick

Die neuen Regelsätze ab 2024
außerdem:  Warmwasserpauschalen, Kindersofortzuschlag, Kindergeld, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss, Elterngeld, und Mietobergrenzen finden Sie: hier

Der Sofortzuschlag für Kinder beträgt auch in diesem Jahr 20€ pro Kind. Auch er muss nicht gesondert beantragt werden und wird in der Regel zusammen mit der laufenden Leistung ausgezahlt.

Deutschlandticket jetzt auch als Sozialticket

Ab dem 01.12.2023 kann man das Deutschlandticket auch als Sozialticket, zu einem Betrag von 39,00 €, erhalten. Es gelten dieselben Voraussetzungen, die bisher auch für die Erlangung eines Sozialtickets galten, z.B. bei Bürgergeldbezug, Wohngeldbezug, Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit. Um es erhalten zu können, (nur als Abo möglich) ist eine Bescheinigung des entsprechenden Amtes erforderlich.

Die neuen Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2024

Wenn Einkommen wie z.B. Lohn, Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder Rente gepfändet werden, ist in den meisten Fällen der größte Teil davon vor der Pfändung geschützt - er bleibt pfändungsfrei. Wieviel genau gepfändet werden kann, richtet sich nach der Höhe des Netto-Einkommens und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, die man hat. Bei einer Einzelperson kann erst ab einem Nettoeinkommen von 1491,75 € gepfändet werden, bei Unterhaltspflicht für eine weitere Person (z.B. Kind oder Ehegatte) ist erst ab einem Nettoeinkommen von 2.060,00 € etwas pfändbar. Mit jeder weiteren unterhaltsberechtigten Person erhöht sich der pfändungsfreie Betrag. Abzulesen sind die genauen Pfändungsbeträge an der Pfändungstabelle, die zum 01.07.2024 erhöht wurde.
Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld und Pflegegeld rechnen hierbei nicht zum Einkommen. Sie sind pfändungsfrei.

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Erhöhung der Freibeträge ab 01.07.2024

Seit dem 01.07.2024 gelten die neuen Pfändungsgrenzen und damit auch neue Pfändungsfreibeträge für das P-Konto: 

  für eine Person 1.500,00 €  
  für 2 Personen 2.061,43 €  (P-Kontobescheinigung erforderlich)
  für 3 Personen  2.374,21 € (P-Kontobescheinigung erforderlich)
  für 4 Personen  2.686,99 € (P-Kontobescheinigung erforderlich)
  für 5 Personen   2.999,77 € (P-Kontobescheinigung erforderlich)
  für 6 Personen  3.312,55 € (P-Kontobescheinigung erforderlich)


P-Kontobescheinigungen können Sie in unserer P-Konto-Sprechstunde erhalten:

Donnerstags 15 – 18 Uhr
Düsseldorfer Str. 40 | 40878 Ratingen

Terminvereinbarung erforderlich unter:  Tel.: 02102-7116100.

Weitere Informationen:

  • Mit Einrichtung des P-Kontos erhalten Sie automatisch einen Freibetrag in Höhe von 1.500,00 €. Sie benötigen dafür keine zusätzliche Bescheinigung.
    Dieser Betrag wird vor Pfändung geschützt, wenn eine Pfändung auf das Konto kommt oder wenn Ihre Bank einen Minusbetrag auf Ihrem Konto mit dem eingehenden Einkommen ausgleichen möchte. 
    Für jede weitere Freistellungen von Einkommen benötigen Sie die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle, des Jobcenters oder eines Anwalts.
  • Für die erste weitere Person, für die Sie zum Unterhalt verpflichtet sind (im selben Haushalt oder außerhalb des eigenen Haushalts) oder für die Sie Sozialleistungen entgegennehmen, wird ein Betrag in Höhe von 561,43 € geschützt.
  • Für die zweite und jede weitere Person (bis maximal 4) darüber hinaus, für die Sie zum Unterhalt verpflichtet sind (im eigenen oder außerhalb des eigenen Haushalts) oder für die Sie Bürgergeld oder Grundsicherung entgegennehmen, wird ein Betrag in Höhe von 312,78 € geschützt. Das geht aber nicht automatisch, auch hierfür benötigen Sie eine Bescheinigung der Schuldnerberatungsstelle, des Jobcenters oder eines Anwalts.

Außerdem können durch eine P-Kontobescheinigung auf dem Konto geschützt werden:

  • Kindergeld, Kindergeldzuschlag
  • Pflegegeld bei Erkrankung/Behinderung
  • Nachzahlungen von Bürgergeld (Arbeitslosengeld 2), Grundsicherung im Alter/bei Behinderung und Asylbewerberleistungen
  • Einmalige Beihilfen für Hausrat, Renovierung, Schwangerschaftsbekleidung, Babyerstausstattung u.a.
  • Sonstige Einkommensnachzahlungen bei Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld1, Krankengeld oder Rente können bis zu einem Betrag von 500 €.
  • Zahlungen der Stiftung „Mutter und Kind“ 

Zahlungen darüber hinaus können nur durch Anträge bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts geschützt werden. 

Jeder hat das Anrecht, sein Konto bei seiner Bank in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Auch ein überzogenes Girokonto kann in ein P-Konto umgewandelt werden. Es muss also vorher nicht der Minusbetrag ausgeglichen werden. Jeder kann nur ein Pfändungsschutzkonto führen. Ein Pfändungsschutzkonto kann nur als Einzelkonto geführt werden. Trifft eine Pfändung auf ein Gemeinschaftskonto, kann dieses dann noch in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Das Guthaben wird dann auf zwei getrennte Konten der bisherigen Kontoinhaber verteilt. Derjenige, gegen den sich die Pfändung richtet, muss dann sein neues Konto als P-Konto führen, wenn er sein Guthaben schützen möchte. Wer damit rechnet, dass das Gemeinschaftskonto gepfändet wird, sollte frühzeitig zwei getrennte Konten bei der Bank einrichten.

Restschuldbefreiung nach Insolvenzverfahren: Schufa löscht Eintrag schon nach 6 Monaten.

Wie die Schufa in einer Pressemitteilung bekannt gab,  löscht sie ab sofort den Eintrag zur Restschuldbefreiung schon nach 6 Monaten und nicht -wie bisher- erst nach 3 Jahren. Sie kommt damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zuvor. Ein Gutachten des EuGH kam zu der Einschätzung, dass die dreijährige Speicherdauer zu lang ist.

Insolvenzverfahren: nur noch drei Jahre Laufzeit bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung

Diese Reglung ist seit dem 01.01.2021 gültig. Das bedeutet, dass jeder/jede, die einen Insolvenzantrag stellt, schon nach drei Jahren die Restschuldbefreiung erlangen kann. Das gilt für alle Anträge, die nach dem 01.10.2020 gestellt wurden oder werden.
Die Laufzeit war davor 6 Jahre und konnte nur verkürzt werden, wenn man eine bestimmte Summe gezahlt hat.
Für Insolvenzanträge, die vor dem 01.10.2020 (und nach dem 17.12.2019) gestellt wurden, gilt eine stufenweise Verkürzung. Wer z.B. am 17.03.2020 einen Antrag gestellt hat, kann nach 64 Monaten die Restschuldbefreiung bekommen. Wer seinen Antrag am 17.09.2020 gestellt hat, erhält die Restschuldbefreiung nach 58 Monaten. 

Informationsblätter zu verschiedenen Themen, auf Deutsch und in anderen Sprachen, finden Sie hier:

Dezember-Soforthilfe und Energiepreisdeckel Rückerstattungen pfändungsgeschützt

Die Rückerstattungen durch die Energieversorger sind unpfändbar. Wenn durch die Gutschriften auf Ihrem Pfändungsschutzkonto Ihr Freibetrag überschritten wird, können Sie die Beträge gesondert durch eine Bescheinigung schützen lassen. Die Bescheinigung können Se bei uns erhalten, im Rahmen der P-Kontosprechstunde.

Termine unter der Tel. Nr.: 02102-7116100

Hilfen bei Energiesorgen

Unser Angebot

  • Unterstützung und Beratung bei akuten Fragen und Notlagen
  • Schuldenregulierung
  • Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Bescheinigungen für Pfändungsschutzkonten
  • Einrichtung und Betreuung von Treuhandkonten
  • regelmäßige Informationsveranstaltungen
  • u.v.m.

Unsere Sprechstunden

Telefonische Erstberatung

Dienstag:     10:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 15:00 bis 18:00 Uhr


nur nach vorheriger Terminvereinbarung
unter 02102 7116-100

Jetzt auch Online-Beratung für Ratinger Bürgerinnen und Bürger

SkF Vorlage_QR-Schuldnerberatung

Sie benötigen Klärung und Unterstützung bezüglich Ihrer finanziellen Situation?
Sie können sich jetzt online von uns beraten lassen,

registrieren Sie sich unter  https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/schuldnerberatung

Unsere Onlineberatungsstelle ist für Sie da! 

FAQ's - Schuldner- und Insolvenzberatung

Unsere Mitarbeiter*innen helfen Ihnen, wenn

  • Sie Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen
  • Sie eine Vollstreckungsankündigung des Gerichtsvollziehers erhalten
  • bei Ihnen Miet- und/ oder Stromschulden vorliegen
  • bei Ihnen Pfändungen vorliegen

Wichtig: Beziehen Sie Bürgergeld? Dann benötigen Sie einen Berechtigungsschein des Jobcenters, um einen Termin zu vereinbaren.

Vor einem Erstgespräch bei unserer Schuldnerberatung sollten Sie Unterlagen zusammensuchen, die in Verbindung mit Ihren Schulden und Finanzen stehen.

Sammeln Sie alle Nachweise über Ihre Einkommenssituation (z.B. Lohnabrechnung, Bezug Arbeitslosengeld, Bezug Rente, etc.) zusammen, damit unsere Berater*innen eine Gesamtübersicht über Ihre finanzielle Situation erhalten können.

Ebenso sollten Sie alle Mahnbescheide, Dokumente zu Strom- oder Mietschulden, Unterlagen zu Schulden bei Behörden und Ämtern (Finanzamt, Bußgeldbehörde, etc.) und Bescheide über Geldstrafen mit in die Sammlung aufnehmen.

Bei diesen Schritten können unsere Mitarbeiter*innen Ihnen behilflich sein.

Bedenken Sie: Wir können nur bei den Problemen helfen, von denen wir wissen. Ihre Unterlagen sollten daher möglichst vollständig sein.

Bevor wir mit Ihnen eine Lösung zur Schuldenregulierung erarbeiten können, ist eine Bestandsaufnahme notwendig. Dabei verschaffen sich unsere Mitarbeiter*innen der Beratungsstelle einen Überblick über Ihre Schuldensituation.

Während des ersten Beratungsgesprächs wird von uns auch geprüft, ob existenzsichernde Maßnahmen (eventueller Anspruch auf staatliche Leistungen, Sozialleistungen, etc.) und Vollstreckungsschutzmaßnahmen (eventuell Einrichtung eines Pfändungsschutzkonto) erforderlich sind.

Um einen individuellen Beratungstermin zu vereinbaren, melden Sie sich bitte telefonisch unter der 02102/ 7116 100. Ohne Terminvereinbarung ist eine Beratung nicht möglich.

Wir bieten eine telefonische Erstberatung an: dienstags von 10:00 bis 12:00 Uhr und donnerstags von 15:00 bis 17:00. Sie benötigen dafür einen Termin, den Sie unter 02102 / 7116-100 vereinbaren können.

Für Schulen bieten wir unser Präventionsprojekt „Moneypenny“ an. Wir entwickeln mit den Schulen zusammen ein individuell abgestimmtes Konzept, mit dem die Schüler*innen grundlegendes Wissen rund um das Thema Geld und Konsumverhalten erlernen und erhalten. Sie lernen dabei den eigenverantwortlichen Umgang mit Geld und bekommen gezeigt, wie sie Schulden vermeiden können.

Für nähere Informationen sprechen Sie bitte unsere Kolleginnen und Kollegen der Schuldnerberatung an.

Die meisten Schuldnerberatungsstellen bieten seit 1999 auch Insolvenzberatung an. Seitdem gibt es die gesetzliche Grundlage für die Privat- oder Verbraucherinsolvenz. Um ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen zu können, muss eine außergerichtliche Einigung versucht werden.

Sollte diese scheitern, muss mit dem Antrag die Bescheinigung einer anerkannten Stelle (Schuldnerberatung oder Rechtsanwalt) eingereicht werden. Mit der Bescheinigung wird bestätigt, dass die außergerichtliche Einigung ernsthaft erfolgte.

Wenn Sie nicht mehr allen Zahlungsverpflichtungen nachkommen können, gelten Sie als zahlungsunfähig und können ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren können Sie nicht beantragen, wenn Sie einmal eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben und in diesem Zusammenhang mehr als 19 Gläubiger haben und/oder Forderungen (Lohn/Gehalt, Lohnsteuer, Arbeitnehmeranteile von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen) von ehemaligen Arbeitnehmern bestehen. Auch im Falle einer aktuellen Selbstständigkeit müssten Sie bei Ihrem zuständigen Insolvenzgericht ein Regelinsolvenzverfahren beantragen.

Wichtig ist, dass man hierfür die Karten auf den Tisch legt: man muss sämtliches Einkommen, sämtliches Vermögen und sämtliche Schulden auflisten und für etliche Jahre sein pfändbares Einkommen an einen Insolvenzverwalter abgeben. Dafür ist man am Ende, zurzeit nach spätestens 6 Jahren, schuldenfrei. Aber schon mit dem Beginn des Insolvenzverfahrens beruhigt sich die Situation vollständig und das Leben wird wieder überschaubar. Es stimmt nicht, dass man während der  Zeit des Verfahrens kontrolliert und bevormundet wird. Bei der Vorbereitung und Beantragung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erhalten Sie Unterstützung durch unsere Schuldner- und Insolvenzberatende.

Wichtig: Sollten Sie aktuelle Miet- oder Energieschulden haben, wenden Sie sich bitte schnellstmöglich an Ihren Schuldnerberater. Maßnahmen, um Ihre Wohnung oder die Stromversorgung zu erhalten, sollten hier unverzüglich ergriffen werden.  

Ein Gläubiger wird immer dann versuchen Ihr Einkommen wie z. B. Lohn, Gehalt, Rente, Krankengeld oder Arbeitslosengeld zu pfänden, wenn er vermutet, dass Ihr Einkommen über der Pfändungsfreigrenze liegt.

  • Der Gläubiger muss einen vollstreckbaren Titel über die Forderung besitzen. Titel sind z. B. Vollstreckungsbescheide, Gerichtsurteile, Beschlüsse und notarielle Urkunden. Aus offenen Rechnungen oder Mahnungen kann keine Pfändung erfolgen.
  • Ist der Gläubiger eine Behörde, wie z. B. Finanzamt, Arbeitsamt, GEZ oder gesetzliche Krankenkasse, ist die Forderung bereits durch den Bescheid wie z. B. Gebühren-, Steuer- oder Rückforderungsbescheid tituliert.

Auf der Grundlage des Titels beantragt der Gläubiger beim Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb).

Der PfÜb wird dem Drittschuldner zugestellt. Drittschuldner ist die Stelle, woher Sie Ihr Einkommen beziehen. Der Gläubiger muss also vorher wissen, von wem Sie Ihr Einkommen erhalten.

Ist der Gläubiger eine Behörde, wird die Pfändung über die zuständige Vollstreckungsstelle der Behörde, wie z. B. Hauptzollamt oder Finanzamt veranlasst. Diese erlässt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, welche genau wie ein PfÜb wirkt.

Ihr Arbeitgeber ist nur als Drittschuldner verpflichtet, den pfändbaren Anteil Ihres Netto-Einkommens an den Gläubiger zu überweisen.

Wie viel monatlich gepfändet wird, richtet sich nach der Höhe Ihres Einkommens und der Anzahl der Personen, für die Sie zum Unterhalt verpflichtet sind, also für Kinder und Ehepartner.

Anhand der Pfändungstabelle  können Sie die Pfändungsfreigrenze und den pfändbaren Betrag ermitteln. Die Pfändungstabelle bekommen Sie bei Ihrer Schuldnerberatung oder finden Sie im Internet unter www.schuldnerberatung-berlin.de.

Das P-Konto ermöglicht einen Pfändungsschutz des Girokontos. Auf Antrag muss die Bank das eigene Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Damit ist automatisch ein Grundbetrag im Monat auf dem Konto vor Pfändungen geschützt.

Wurde Ihr Konto gepfändet, darf Ihnen die Bank zunächst kein Geld – auch keine Sozialleistungen –ausbezahlen. Sie können jedoch Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Dann können Sie bis zu einem festgelegten Freibetrag über Ihr Geld verfügen und Ihr Geld ist geschützt. Damit wird zumindest das Existenzminimum für Zahlungen der Miete, Strom und Lebensmittel gesichert. Sollten jedoch die Zahlungseingänge in einem Monat höher sein als der Freibetrag, dann muss die Bank den übersteigenden Teil an den Kontopfänder überweisen. 

Das P-Konto ermöglicht einen Pfändungsschutz des Girokontos. Auf Antrag muss die Bank das eigene Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Damit ist automatisch ein Grundbetrag im Monat auf dem Konto vor Pfändungen geschützt.

Wurde Ihr Konto gepfändet, darf Ihnen die Bank zunächst kein Geld – auch keine Sozialleistungen –ausbezahlen. Sie können jedoch Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Dann können Sie bis zu einem festgelegten Freibetrag über Ihr Geld verfügen und Ihr Geld ist geschützt. Damit wird zumindest das Existenzminimum für Zahlungen der Miete, Strom und Lebensmittel gesichert. Sollten jedoch die Zahlungseingänge in einem Monat höher sein als der Freibetrag, dann muss die Bank den übersteigenden Teil an den Kontopfänder überweisen. 

Seit Sommer 2016 haben Sie einen Rechtsanspruch auf ein Basiskonto. Mit der Beantragung können Sie gleichzeitig bestimmen, dass Ihr Konto ein P-Konto sein soll.

Ihr Kontakt zu uns

Rainulf Küppers

Rainulf Küppers

Fachdienstleiter, Schuldnerberater

Schuldnerberatung
Düsseldorfer Str. 40
40878 Ratingen
Nora Pütz

Nora Pütz

Schuldnerberaterin

Düsseldorfer Str. 40
40878 Ratingen
Volker Rühe

Volker Rühe

Schuldnerberater

Düsseldorfer Str. 40
40878 Ratingen
Elisabeth Sandmann

Elisabeth Sandmann

Schuldnerberaterin

Düsseldorfer Str. 40
40878 Ratingen