Wir helfen bei der Auszahlung von Einzelfallhilfen
Durch steigende Energie- und Lebenshaltungskosten geraten im Kreis Euskirchen immer mehr Menschen in finanzielle Notsituationen. Betroffene, die ohnehin schon am wirtschaftlichen Limit leben, können in noch größere Bedürftigkeit geraten.
Zur Linderung dieser Notlage, wurden vom Erzbistum Köln Förderpakete für besonders stark betroffenen Menschen geschnürt. Die Fördermittel sollen dazu dienen, steigende Kosten in Haushalten mit geringen und mittleren Einkommen abzufangen.
Der Caritasverband Euskirchen hat eine Beratungsstellen eingerichtet, in der Betroffene Informationen rund um die Vorschriften für die Vergabe von Einzelfallhilfen sowie Hilfe bei der Antragsstellung erhalten.
Aufgrund der hohen und immer noch steigenden Energiekosten sind und werden viele Haushalte mit geringem und mittlerem Einkommen nicht in der Lage sein, diese Kosten zu tragen. Um zu vermeiden, dass diese durch den Energieversorger gesperrt oder bei Nichtzahlung der Nebenkostenabrechnung des Vermieters eine Kündigung für die Wohnung erhalten, kann eine einmalige finanzielle Unterstützung gewährt werden, die die vollständige Übernahme der noch zu zahlenden Energiekosten nach Abschlussrechnung des Vermieters/des Energieversorgers/o.ä. oder einen Zuschuss zulässt. Ebenfalls können im Einzelfall die Kosten für energieeffiziente weiße Ware oder andere die Energiekosten senkende Maßnahmen (nicht bauliche Maßnahmen, sondern technische (Haushalts-)Materialien wie energiesparende Duschköpfe/LED-Birnen usw.) bezuschusst oder übernommen werden.
Ausgeschlossen ist die Unterstützung von Soloselbständigen, Handwerkern usw. Es handelt sich um eine reine Unterstützung von Privathaushalten mit geringem und mittlerem Einkommen.
Bei Haushalten im Leistungsbezug (ALG II, SGB XII, Asyl, BAföG, Ausbildungsbeihilfe) können die noch zu zahlenden Kosten aus der Schlussrechnung des Vermieters bzw. des Energieversorgers bis zur vollen Höhe übernommen werden. Vorher wird die Übernahme durch den Sozialhilfeträger geprüft. Ebenfalls können Zuschüsse für nicht als angemessen anerkannte Unterkunft- und Heizkosten und Maßnahmen zur Reduzierung der Energiekosten (weiße Ware usw. s.o.) gezahlt werden.
Bei Haushalten, die nicht im Leistungsbezug sind, können die Energiekosten im Einzelfall in voller Höhe übernommen werden. Hierfür sind Höchstgrenzen für das Nettoeinkommen festgelegt, die bei den beantragten Stellen vorliegen.
Die Auszahlung aus dem Härtefallfonds geschieht in der Regel nur an den Energieversorger / Vermieter durch Vorlage der Abrechnungen bargeldlos.
Unsere neuen Büro- und Beratungszeiten ab dem 01.03.2024:
Dienstag: 09:30 - 13:30 Uhr
Mittwoch: 09:30 - 13:30 Uhr und 14:30 bis 17:00 Uhr
Donnerstag: 09:30 - 13:30 Uhr
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